Wird bei geltend gemachten Werbungskosten der Empfänger der Zahlungen nicht benannt, so ist der Werbungskostenabzug zu versagen. Empfänger im Sinne der Regelung sind bei zwischengeschalteten juristischen Personen die "Hintermänner" (FG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 - 2 K 508/08 F ).
Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Gewerbehallen. Im Jahre 2000 ließ er schadhafte Lichtbänder in den Hallen durch Fenster ersetzen. Auf eine Zeitungsanzeige meldete sich eine im November 1999 gegründete GmbH, deren Geschäftsführer dem Kläger einen beglaubigten Handelsregisterauszug, eine Bestätigung der Gewerbeanmeldung, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts sowie der Sozialversicherungsträger vorlegte. Ein schriftlicher Werkvertrag wurde nicht geschlossen. Die im Namen der GmbH erteilten Rechnungen zahlte der Kläger mit Verrechnungsschecks. Der Empfänger der Schecks quittierte den Empfang jeweils auf den Rechnungen mit unleserlichem Namen. Bei der GmbH handelte es sich tatsächlich um eine Strohmann-GmbH, die von einer kriminellen Vereinigung vorwiegend italienischer Staatsbürger beherrscht wurde. Es wurden von der Vereinigung keinerlei Steuerbeträge entrichtet, tatsächlich aber Rechnungen in Höhe von über 10 Millionen DM erteilt. Der Kläger machte die Zahlungen an die GmbH in Höhe von über 80.000 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt versagte im Anschluss an eine Betriebsprüfung den Werbungskostenabzug nach § 160 Abgabenordnung (AO).
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte keinen Erfolg.
Nach § 160 AO sind u.a. Betriebsausgaben und Werbungskosten steuerlich in der Regel nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige auf Verlangen der Finanzbehörde die Gläubiger oder die Empfänger nicht genau benennt.
Nach Ansicht des Gerichts kommt es hierbei nicht immer auf den zivilrechtlichen Gläubiger der Forderung an. Werde, wie im Streitfall, eine juristische Person zwischengeschaltet, so seien Empfänger im Sinne des § 160 AO die Hintermänner der juristischen Person. Dies gelte nicht nur dann, wenn es sich bei dem unmittelbaren Zahlungsempfänger um eine sog. (ausländische) Domizilgesellschaft handele, sondern auch bei der Zwischenschaltung einer sog. Servicegesellschaft im Baugewerbe. Im Streitfall habe die GmbH nicht selbst die Bauleistungen erbracht, sondern sei als sog. Servicegesellschaft tätig geworden, die lediglich Rechnungen für die eigentlichen Bauunternehmer, die "Kolonnenschieber", ausgestellt habe. Den eigentlichen Empfänger der Leistung, die kriminelle Vereinigung, habe der Kläger im vorliegenden Fall nicht bezeichnet.
Das FG hat die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung ist derzeit unter dem Aktenzeichen IX B 55/09 beim BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 15.10.2009.
Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW unter www.nrwe.de veröffentlicht.