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Anschaffungsnaher Aufwand bei Gebäuden

Werden zeitnah zu der Anschaffung eines Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie zusätzlich jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten durchgeführt, so sind die Kosten bei der Prüfung von anschaffungsnahen Herstellungskosten einheitlich zu behandeln (BFH, Urteil vom 25.08.2009 - IX R 20/08).

Der Kläger erwarb im Streitjahr (2004) ein mit einem vermieteten Zweifamilienhaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 195.000 EUR zzgl. Anschaffungsnebenkosten von 10.263 EUR. Im Streitjahr nahm er an diesem Gebäude Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten vor. Er tauschte u.a. einzelne Fenster, Türen, Badewanne, Toilettenschüssel und Waschbecken aus, verlegte in mehreren Zimmern Laminat und brachte neue Fliesen an den Wänden an. Außerdem verputzte er Wände und tapezierte sie neu. Die Kosten i.H.v. insgesamt knapp 31.500 EUR machte er als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand an, sondern behandelte sie als anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Mit der daraufhin eingelegten Klage scheiterte der Kläger sowohl vor dem Finanzgericht als auch vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) liegen sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, sofern die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Nach Ansicht des BFH lagen im vorliegenden Fall die in der gesetzlichen Vorschrift benannten Aufwendungen für Instandsetzung und Modernisierung vor. Die Aufwendungen hätten zudem 15 % der Anschaffungskosten überstiegen, sodass die Voraussetzungen für anschaffungsnahen Aufwand erfüllt gewesen seien.

Die Richter prüften in ihrem Urteil auch das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes für das Vorliegen anschaffungsnaher Herstellungskosten. Nach Satz 2 der o.g. Vorschrift gehören Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten. In Betracht käme in diesem Zusammenhang der Teil der Maßnahmen, bei dem es sich um sog. Schönheitsreparaturen handelte (u.a. Tapezieren und Streichen). Selbst wenn diese Arbeiten normalerweise unter den Ausnahmetatbestand fallen sollten, so sind sie nach Ansicht der Richter im vorliegenden Fall nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusammenhang mit einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung zu sehen. Daher seien alle Kosten insgesamt als Herstellungskosten im Sinne des anschaffungsnahen Aufwandes zu behandeln. Entscheidend sei hierbei der enge zeitliche, räumliche und sachliche Zusammenhang der Schönheitsreparaturen mit den Modernisierungsmaßnahmen. Diese Betrachtungsweise entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers zu einer Typisierung im Sinne einer pragmatischen Umsetzung der Regelung.

Einen Verstoß der gesetzlichen Regelung gegen das EU-Recht hat der BFH ebenfalls verneint.

Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.

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