Das Niedersächsische Finanzgericht hält die fortdauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig. Der 7. Senat hat ein bei ihm anhängiges Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegt (Beschluss vom 25.11.2009 - 7 K 143/08).
Seit 1991 wird der Solidaritätszuschlag mit Unterbrechungen im Wege einer sog. Ergänzungsabgabe i.H.v. 5,5 % auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Diese Ergänzungsabgabe hat nach Auffassung der Richter spätestens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren. Eine Ergänzungsabgabe diene nach den Vorstellungen des Gesetzgebers lediglich der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen. Mit dem Solidaritätszuschlag sollten die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Hierfür besteht nach Auffassung des Gerichts kein vorübergehender, sondern ein langfristiger Bedarf, der nicht mithilfe der Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden darf.
Quelle: Pressemitteilung des FG Niedersachsen vom 25.11.2009.
Lesen Sie zu diesem Thema auch die Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler, der das Verfahren vor dem FG Niedersachsen unterstützt.