Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines abgeänderten Arbeitsvertrages unbefristet reduziert, so kann darin eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung liegen (BFH, Urteil vom 25.08.09 - IX R 3/09).
Im Streitfall hatte die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber die dauerhafte Reduzierung ihrer Arbeitszeit vereinbart. Im Gegenzug erhielt sie eine Teilabfindung i.H.v. rund 17.450 EUR, die in einem Betrag ausgezahlt wurde. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht der ersten Instanz lehnten eine ermäßigte Besteuerung der Teilabfindung ab. Diese sei nicht als ermäßigt zu besteuernde Entschädigung anzusehen, da das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht beendet worden sei.
Dem folgten die Richter des Bundesfinanzhofes (BFH) nicht. Eine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung werde als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt. Hierfür sei nicht erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis beendet werde. Voraussetzung sei lediglich, dass Einnahmen wegfallen und dafür Ersatz geleistet werde. Dies sei in einer Konstellation der Fall, bei der eine Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung überführt und die Arbeitnehmerin dafür abgefunden werde.
Der BFH konnte noch nicht endgültig über die Klage entscheiden. Das Finanzgericht muss in einer neuen Verhandlung und Entscheidung prüfen, ob die Arbeitnehmerin bei der Änderung ihres Arbeitsvertrags unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 18.11.2009.
Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.