Mit Schreiben vom 18.11.2009 - IV C 6 - S 2177/07/10004 - nimmt das Bundesfinanzministerium (BMF) umfassend zur steuerlichen Behandlung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten Stellung.
Nutzt ein Unternehmer seinen Firmenwagen für private Zwecke, so handelt es sich um eine Nutzungsentnahme, die den Gewinn nicht mindern darf. Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt und nutzt er den PKW für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten, so liegt bei ihm steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Für die Ermittlung der Höhe der Nutzungsentnahme bzw. des Arbeitslohns gibt es zwei Methoden der Feststellung des privaten Nutzungsanteils: die 1 %-Regelung (pauschale Ermittlung) und die Fahrtenbuchmethode (tatsächlicher Nutzungswert).
Das BMF-Schreiben befasst sich mit
der Zuordnung eines Kfz zum Betriebsvermögen,
den beiden Berechnungsmethoden für den privaten Nutzungsanteil,
den Begriffen der "Gesamtaufwendungen" des PKW und der "Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte",
der umsatzsteuerlichen Behandlung des privaten Anteils der Fahrten sowie
der zeitlichen Anwendung des BMF-Schreibens.
Das Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.