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Aufwendungen für einen Sprachkurs im EU-Ausland als Werbungskosten

Die Aufwendungen für die Teilnahme an einem Spanisch-Sprachkurs in Mexiko können als Werbungskosten abzugsfähig sein (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2009 - 2 K 1025/08).

Der Kläger ist angestellter Steward bei einer Fluglinie. Er strebte die Position eines Chefstewards an. Das Anforderungsprofil eines Chefstewards setzt neben Englisch die Beherrschung einer weiteren Fremdsprache voraus. In der Zeit vom 31.03. bis zum 13.04.2005 belegte der Kläger im Rahmen eines Bildungsurlaubs einen Spanisch-Kurs an einer Sprachschule in Mexico und machte dafür Aufwendungen in Höhe von insgesamt rund 700 EUR als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Kosten ab.

Hiergegen trug der Kläger in seiner Klage u.a. vor, der Bildungsurlaub habe im Rahmen des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetzes stattgefunden. Bei der Sprachschule habe es sich um eine anerkannte Sprachschule in Cancun/Mexico gehandelt. Da er einen im Rahmen von Arbeitnehmervergünstigungen sog. Standby-Flug bekommen habe, sei er bereits vor Beginn des offiziellen Bildungsurlaubs angereist. Demgegenüber vertrat das Finanzamt die Ansicht, die Klage müsse abgewiesen werden. Bereits der Umstand, dass der Sprachkurs im Ausland stattgefunden habe, spreche für eine überwiegend private Veranlassung. Dem Kläger sei ausreichend Zeit für private Unternehmungen geblieben. Dass der Kläger Standby-Flüge genutzt habe, sei zwar glaubhaft, allerdings habe er einen Nachweis, zu welchem Termin er an- bzw. abgereist sei, nicht erbracht.

Die Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung der Richter setzt der Werbungskostenabzug von Sprachreisen/Kursen voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung könne der Werbungskostenabzug nicht allein deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden habe.

Abweichend von der früheren Rechtsprechung könne bei einem Sprachkurs im EU-Ausland nicht mehr generell unterstellt werden, dass dieser wegen der touristischen Elemente eher privat veranlasst sei, als ein Inlandssprachkurs. Außerdem sei eine Sprache im Allgemeinen in dem Land effizienter zu erlernen, in dem sie auch gesprochen werde. Es müsse jedoch grundsätzlich gefordert werden, dass der Kurs auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten sei. Das sei hier der Fall. Der Kurs habe zwar nicht in einem Land der EU stattgefunden, jedoch habe der Kläger nachvollziehbar vorgetragen, dass zum einen die Kosten in Mexico deutlich geringer und Flugkosten für ihn nicht angefallen seien. Cancun sei zwar eines der wichtigsten Touristenzentren in Mexico, was die Wahrnehmung touristischer Zwecke als nicht fernliegend erscheinen lasse. Allerdings habe der Kläger anhand des vorgelegten Stunden - und Kursplans überzeugend dargelegt, dass die Reise beruflich veranlasst und die Befriedigung privater Interessen von lediglich untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Sprachkurs während des vom Arbeitgeber genehmigten Bildungsurlaubs stattgefunden habe. Die terminlichen Widersprüchlichkeiten, die vom FA zu Recht aufgezeigt worden seien, hätten in der mündlichen Verhandlung aufgeklärt werden können. Letztendlich habe der Kläger auch nachgewiesen, dass er die Ausbildung zum Chefsteward erfolgreich absolviert habe.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.11.2009.

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