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Bei schwerer Steuerhinterziehung keine Bewährungsstrafe

Bei einer Steuerhinterziehung von mehr als einer Million EUR ist in der Regel nur eine Haftstrafe ohne Bewährung möglich (BGH, Urteil vom 07.02.2012 - 1 StR 525/11).

Im vorliegenden Fall hatte der 60-jährige Angeklagte eine Steuerhinterziehung in Höhe von 1,1 Millionen EUR begangen. Als Mitgesellschafter in zwei Unternehmen erhielt er 2002 umgerechnet knapp 15 Millionen EUR und Aktienanteile als Verkaufserlöse und Vermittlungsprovision. Diese Zahlungen hingen mit dem Verkauf der Unternehmen an eine Aktiengesellschaft in 2001 zusammen. Der Angeklagte war zudem weiterhin als Geschäftsführer in einem der verkauften Unternehmen tätig und erhielt 2006 auch Tantiemen von 570.000 EUR. In den Jahren 2002 und 2006 erreichte er durch teilweise falsche Angaben sowie die Behandlung der Tantieme als Schenkung eine sehr viel günstigere Besteuerung als bei wahrheitsgemäßer Erklärung der Vorgänge. Das Finanzamt deckte die Steuerhinterziehung im Rahmen einer Betriebsprüfung auf und stellte letztendlich einen Steuerschaden von 1,1 Millionen EUR fest.

Das Landgericht (LG) Augsburg hatte zunächst nur eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verhängt. Nachdem die Staatsanwaltschaft Revision gegen dieses Urteil einlegte, ging das Verfahren vor den Bundesgerichtshof (BGH). Dieser hob die Bewährungsstrafe auf, sodass das LG Augsburg das Strafmaß nun neu zu verhandeln hat. Nach Ansicht des BGH kommt eine Bewährungsstrafe nur bei besonders gewichtigen Strafmilderungsgründen in Betracht. In allen anderen Fällen sollen Steuerhinterzieher bei einer Hinterziehungssumme von mehr als einer Million EUR zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden.

(BGH, 07.02.2012 - 1 StR 525/11)

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