Mandantenbrief Oktober 2026
Steuertermine
12.10. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer | Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 15.10. für den Eingang der Zahlung. |
Alle Angaben ohne Gewähr | |
Vorschau auf die Steuertermine November 2026:
12.11. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer | Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.11. für den Eingang der Zahlung. |
16.11. Gewerbesteuer, Grundsteuer | Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 19.11. für den Eingang der Zahlung. |
Alle Angaben ohne Gewähr | |
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Oktober 2026
Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Oktober ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 28.10.2026.
Inhalt:
- Für alle Steuerpflichtigen: Zur Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
- Für alle Steuerpflichtigen: Unentgeltliche Ratenzahlungen sind auch unentgeltlich
- Für Kommanditisten: Zur Verfassungsmäßigkeit des § 15a Abs. 1a Einkommensteuergesetz
- Für GmbH-Gesellschafter: Anforderungen an einen Antrag auf Buchwertfortführung
- Für GmbHs: Gewerbesteuer aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
- Für Unternehmer: Zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzug
- Für Personengesellschafter: Grunderwerbsteuer beim Anteilserwerb
- Für Unternehmer: Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
1. Für alle Steuerpflichtigen: Zur Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
Wer Vermögen gegen eine lebenslange Rentenzahlung überträgt, muss für die Schenkungsteuer den Kapitalwert dieser Belastung ermitteln. Dabei stellt sich die Frage, mit welchem Zinssatz künftige Rentenzahlungen auf ihren heutigen Wert abgezinst werden. Das Bewertungsgesetz schreibt hierfür bei lebenslangen Leistungen einen Zinssatz von 5,5 % vor. Gerade in Zeiten niedriger Marktzinsen war umstritten, ob dieser feste Zinssatz noch verfassungsgemäß ist.
Mit dieser Frage befasste sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 14.1.2026 unter dem Aktenzeichen II R 35/23. Eine Frau hatte von ihrem Onkel im Jahr 2019 ein Grundstück erhalten. Im Gegenzug verpflichtete sie sich, ihm ab dem 1.1.2020 lebenslang monatlich 1.000 Euro zu zahlen. Im notariellen Vertrag war für die Kapitalisierung der Rente ein Zinssatz von 0,5 % jährlich vereinbart. Für die Schenkungsteuer legte das Finanzamt jedoch nicht diesen vertraglichen Zinssatz zugrunde.
Nach § 12 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) richtet sich die Bewertung solcher Belastungen nach dem Bewertungsgesetz (BewG). Gemäß § 14 Abs. 1 BewG wird der Kapitalwert lebenslanger Leistungen anhand des Jahreswerts, der statistischen Lebenserwartung und eines gesetzlich vorgegebenen Zinssatzes von 5,5 % ermittelt. Das Finanzamt setzte bei einem Jahreswert von 12.000 Euro und dem damals 78-jährigen Schenker einen Vervielfältiger von 7,242 an. Daraus ergab sich ein Kapitalwert der Rentenverpflichtung von 86.904 Euro.
Die Klägerin hielt den Zinssatz von 5,5 % angesichts der damaligen Niedrigzinsphase für realitätsfern und damit für einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Sie verlangte, den vertraglich vereinbarten Zinssatz von 0,5 % anzuwenden. Das Finanzamt hielt dagegen die gesetzliche Regelung für verbindlich. Bereits das Finanzgericht München hatte die Klage mit Urteil vom 25.5.2022 unter dem Aktenzeichen 4 K 2064/21 abgewiesen.
Auch die obersten Finanzrichter bestätigte nun leider im Ergebnis die Berechnung des Finanzamts. Der Kapitalwert von 86.904 Euro ist zutreffend. Nach § 14 Abs. 4 BewG darf ein anderer Wert gerade nicht allein deshalb angesetzt werden, weil mit einem anderen Zinssatz als 5,5 % gerechnet wird. Der im Vertrag genannte Zinssatz von 0,5 % ist deshalb für die steuerliche Bewertung ohne Bedeutung.
Der Bundesfinanzhof sieht in der gesetzlichen Zinssatzregelung auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur früheren Vollverzinsung von Steuern mit 6 % jährlich ist nicht übertragbar. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Verzinsung mit Beschluss vom 8.7.2021 unter den Aktenzeichen 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 für bestimmte Zeiträume beanstandet. Dort ging es um den Ausgleich eines Vorteils aus einer späteren Steuerzahlung.
Bei § 14 BewG verfolgt der Zinssatz dagegen einen anderen Zweck. Er dient dazu, langfristige und teilweise über Jahrzehnte laufende Zahlungen einheitlich auf einen Kapitalwert abzuzinsen. Kurzfristige Schwankungen des Kapitalmarkts sollen sich gerade nicht unmittelbar auf die Bewertung auswirken. Wegen dieser langfristigen Betrachtung besitzt der Gesetzgeber nach Auffassung des obersten Finanzgerichts einen weiten Typisierungsspielraum.
Auch die Niedrigzinsphase im Jahr 2019 macht den Zinssatz von 5,5 % nach Ansicht des Gerichts nicht offensichtlich realitätsfern. Die spätere Zinswende ab 2022 zeigt vielmehr, dass Zinsen über längere Zeiträume erheblich schwanken können. Für die Praxis bedeutet die Entscheidung daher, dass lebenslange Renten und vergleichbare Belastungen für Zwecke der Schenkungsteuer weiterhin nach den gesetzlichen Bewertungsregeln mit dem Zinssatz von 5,5 % zu kapitalisieren sind. Individuell vereinbarte niedrigere Zinssätze ändern daran leider grundsätzlich nichts.
2. Für alle Steuerpflichtigen: Unentgeltliche Ratenzahlungen sind auch unentgeltlich
Wer einen privaten Vermögensgegenstand verkauft und dem Käufer erlaubt, den Kaufpreis über viele Jahre in unverzinslichen Raten zu zahlen, musste bislang mit einer unangenehmen steuerlichen Folge rechnen. Die Finanzverwaltung konnte die einzelnen Raten rechnerisch in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufteilen. Der angenommene Zinsanteil wurde dann als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert. Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsprechung nun ausdrücklich (und erfreulicherweise) geändert. Entscheidend ist nun grundsätzlich, was die Vertragsparteien tatsächlich vereinbart haben. Wird der Kaufpreis vollständig in Raten gezahlt und die Stundung ausdrücklich zinslos gewährt, entsteht nicht allein wegen der langen Zahlungsdauer ein steuerpflichtiger Zinsertrag.
Im entschiedenen Fall hatten Eheleute ein mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebautes Grundstück an ihre Tochter verkauft. Sie waren zuvor mehr als zehn Jahre Eigentümer gewesen. Im notariellen Vertrag vom 23.4.2021 vereinbarten die Beteiligten einen Kaufpreis, der dem Wert der Immobilie entsprach. Die Tochter musste diesen Betrag jedoch nicht sofort zahlen. Der Kaufpreis wurde gestundet und sollte in monatlichen Raten beglichen werden. Eine Verzinsung war ausdrücklich nicht vereinbart. Hintergrund war, dass die Tochter keine ausreichende Bankfinanzierung erhalten konnte und monatlich nur einen begrenzten Betrag aufbringen konnte. Die Eltern wollten ihr den Erwerb der Immobilie trotzdem ermöglichen. Zur Absicherung der Kaufpreisforderung wurde eine Grundschuld bestellt.
Die Eltern erklärten aus den Ratenzahlungen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt sah dies anders. Es wandte § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) an und berechnete aus der langfristig gestundeten Kaufpreisforderung einen Barwert. Die Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten Raten und dem rechnerisch ermittelten Tilgungsanteil behandelte es als Zinsanteil. Diesen Betrag erfasste es nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Die Eltern wehrten sich dagegen. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht gab ihnen mit Urteil vom 17.9.2024 unter dem Aktenzeichen 4 K 34/24 recht. Es nahm an, dass der Vorteil aus dem Zinsverzicht der Tochter geschenkt worden war und deshalb keine einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge vorlagen. Das Finanzamt legte Revision ein und verlangte weiterhin die Besteuerung eines rechnerischen Zinsanteils.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision mit Urteil vom 24.3.2026 unter dem Aktenzeichen VIII R 30/24 zurück. Die obersten Finanzrichter bestätigten das Ergebnis des Finanzgerichts, korrigierten allerdings dessen Begründung. Eine steuerpflichtige Schenkung lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Für eine Schenkung unter Lebenden nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist eine Vermögensverschiebung erforderlich. Allein dadurch, dass eine bestehende Kaufpreisforderung zinslos gestundet wird, erhält die Tochter aber keine Geldsumme aus dem Vermögen ihrer Eltern zur Nutzung. Ihre eigene wirtschaftliche Belastung fällt lediglich geringer aus.
Entscheidend war deshalb die einkommensteuerliche Behandlung. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn für die Überlassung des Kapitals ein Entgelt zugesagt oder gezahlt wird. Genau daran fehlte es hier. Die Vertragsparteien hatten ausdrücklich vereinbart, dass jede monatliche Zahlung vollständig auf den Kaufpreis entfällt. Zusätzlich geschuldete Stundungszinsen gab es nicht. Damit bestand zwar eine Kapitalüberlassung durch die Stundung der Forderung, aber kein Entgelt für diese Kapitalüberlassung.
Das oberste Finanzgericht betont, dass zivilrechtlich wirksame Vereinbarungen grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen sind. Dies gilt auch bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Allein die Tatsache, dass eine zinslose Stundung unter fremden Dritten möglicherweise unüblich ist, reicht nicht aus, um einen steuerpflichtigen Zinsanteil zu unterstellen. Etwas anderes kann gelten, wenn eine Zinsabrede lediglich verschleiert wird, ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der Abgabenordnung (AO) vorliegt oder der Käufer bei sofortiger Zahlung einen geringeren Kaufpreis zahlen müsste. Solche Umstände lagen im Streitfall nicht vor.
Besonders hervorzuheben ist die Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung: Der Bundesfinanzhof hatte früher bei langfristigen unverzinslichen Ratenzahlungen teilweise unter Anwendung von § 12 Abs. 3 BewG einen fiktiven Zinsanteil berechnet. Daran hält das Gericht für private Veräußerungsgeschäfte nicht mehr fest. § 12 Abs. 3 BewG kann kein Entgelt für eine Kapitalüberlassung schaffen, wenn die Vertragsparteien gerade keine Zinsen vereinbart haben. Die Bewertungsvorschrift allein begründet keine Einkommensteuerpflicht.
Auch ein steuerpflichtiger Rückzahlungsgewinn nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 EStG entstand nicht. Die einzelnen Raten waren vollständig Tilgungsleistungen. Sie waren jeweils mit den Anschaffungskosten der Kaufpreisforderung zu verrechnen. Eine Aufteilung in einen abgezinsten Barwert und einen zusätzlichen Ertragsanteil war nicht zulässig. Ebenso wenig handelte es sich um eine Leibrente. Die Zahlungen waren nicht von der Lebensdauer der Eltern abhängig und mussten nach deren Tod von der Tochter an die Erben weitergeleistet werden.
Für private Verkäufer schafft die Entscheidung damit erhebliche Klarheit. Wer einen Vermögensgegenstand gegen einen fest vereinbarten Kaufpreis veräußert und diesen Kaufpreis ausdrücklich zinslos stundet, erzielt grundsätzlich keine Kapitaleinkünfte allein deshalb, weil die Zahlung über viele Jahre verteilt erfolgt. Wichtig ist eine klare vertragliche Gestaltung. Aus dem Vertrag sollte eindeutig hervorgehen, dass die Raten vollständig der Tilgung des Kaufpreises dienen und keine Verzinsung geschuldet wird. Dann darf ein steuerpflichtiger Zinsanteil nicht allein rechnerisch über das Bewertungsgesetz erzeugt werden.
3. Für Kommanditisten: Zur Verfassungsmäßigkeit des § 15a Abs. 1a Einkommensteuergesetz
Verluste eines Kommanditisten mindern die Steuer nicht immer sofort. Nach § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) können sie nur mit späteren Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechnet werden, wenn durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich ein bereits negatives Konto weiter erhöht. Entscheidend ist deshalb auch, wann der Kommanditist eine Einlage leistet. Eine frühere Einzahlung schafft grundsätzlich keinen Vorrat, mit dem Verluste späterer Wirtschaftsjahre sofort steuerlich genutzt werden können.
In dem Streitfall ging es um eine im Jahr 2009 gegründete GmbH & Co. KG. Ihr einziger Kommanditist hatte zunächst eine Kommanditeinlage von 200.000 €. Im Jahr 2016 wurde die Einlage durch einen Gesellschafterbeschluss um 130.000 € auf 330.000 € erhöht. Der höhere Betrag wurde im Handelsregister eingetragen. Der Kommanditist zahlte die Einlage bis zum Ende des Jahres 2016 vollständig ein.
Auf den Kommanditisten entfiel 2016 ein Verlustanteil von 75.466,28 €. Dieser Verlust konnte wegen der im selben Jahr geleisteten Einlage steuerlich ausgeglichen oder abgezogen werden. Von der zusätzlichen Zahlung über 130.000 € wurden damit aber nur 75.466,28 € benötigt. Ein Betrag von 54.533,72 € blieb ungenutzt. Das Kapitalkonto war zum Jahresende dennoch negativ. Außerdem bestand bereits ein verrechenbarer Verlust aus früheren Jahren.
Im Jahr 2017 entstand ein weiterer Verlust. Das Finanzamt behandelte davon 70.000,10 € als nicht ausgleichs- oder abzugsfähig. Der festgestellte verrechenbare Verlust erhöhte sich dadurch von 95.488,48 € auf 165.488,58 €. Die Gesellschaft verlangte, den im Vorjahr nicht verbrauchten Teil der Einlage von 54.533,72 € zu berücksichtigen. In dieser Höhe sollte der Verlust aus 2017 sofort steuerlich nutzbar sein.
Die Gesellschaft argumentierte, dass der Kommanditist im Jahr 2016 tatsächlich zusätzliches Kapital bereitgestellt hatte. Die Zahlung hatte die wirtschaftliche Grundlage der Gesellschaft gestärkt. Es erschien ihr deshalb nicht gerechtfertigt, den nicht verbrauchten Einlagebetrag steuerlich wirkungslos zu lassen. Außerdem sah sie einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Eine lediglich im Handelsregister eingetragene Haftsumme kann unter bestimmten Voraussetzungen einen sofortigen Verlustausgleich ermöglichen. Eine bereits vollständig gezahlte Einlage entfaltet diese Wirkung für spätere Verluste dagegen nicht.
Das Finanzamt lehnte die Änderung ab. Nach § 15a Absatz 1a EStG können Einlagen bei einem negativen Kapitalkonto nur Verluste des Wirtschaftsjahres ausgleichsfähig machen, in dem sie geleistet werden. Ein im Einlagejahr nicht benötigter Betrag darf nicht in spätere Jahre übertragen werden. Die Regelung gilt für Einlagen, die nach dem 24.12.2008 geleistet worden sind. Das Finanzgericht Köln bestätigte diese Auffassung mit Urteil vom 9.3.2023 unter dem Aktenzeichen 15 K 1435/20.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision mit Urteil vom 26.2.2026 unter dem Aktenzeichen IV R 27/23 zurück. Der Verlust aus 2017 bleibt in voller Höhe verrechenbar. § 15a Absatz 1a EStG erfasst ausdrücklich auch sogenannte vorgezogene Einlagen. Das sind Einlagen, die vor dem Wirtschaftsjahr des späteren Verlusts geleistet werden. Sie machen weder bereits vorhandene verrechenbare Verluste rückwirkend ausgleichsfähig noch schaffen sie ein Ausgleichsvolumen für Verluste künftiger Jahre.
Anders ist die Lage bei einer Einlage, die im Jahr der Verlustentstehung geleistet wird. Eine solche zeitgleiche Einlage kann den Verlust bis zu ihrer Höhe sofort ausgleichs- oder abzugsfähig machen. Entsprechendes kann gelten, wenn die im Handelsregister eingetragene Haftsumme höher ist als die tatsächlich geleistete Einlage. Dann besteht eine Außenhaftung gegenüber den Gläubigern. Diese Haftung rechtfertigt nach Ansicht der obersten Finanzrichter eine andere steuerliche Behandlung als eine bereits erfüllte Einlagepflicht.
Vor Einführung des Absatzes 1a ließ die Rechtsprechung bei vorgezogenen Einlagen einen besonderen Korrekturposten zu. Dieser hielt den noch nicht verbrauchten Einlagebetrag für spätere Verluste fest. Der Gesetzgeber beendete diese Praxis für Einlagen nach dem 24.12.2008. Der Bundesfinanzhof hatte bereits mit Urteil vom 10.10.2024 unter dem Aktenzeichen IV R 10/22 klargestellt, dass die frühere Rechtsprechung zum Korrekturposten nicht fortgeführt werden kann.
Die gesetzliche Unterscheidung führt nach Auffassung des Gerichts zwar zu einer Ungleichbehandlung. Eine im Verlustjahr geleistete Einlage wirkt sofort. Eine vorgezogene Einlage verschiebt die steuerliche Nutzung des Verlusts dagegen auf einen späteren Zeitpunkt. Das ist für den Steuerpflichtigen regelmäßig nachteilig. Der allgemeine Gleichheitssatz schützt nicht nur davor, dass Verluste endgültig unberücksichtigt bleiben. Auch der Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung muss sachlich gerechtfertigt sein.
Die Verluste gehen außerdem nicht endgültig verloren. Sie können mit späteren Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechnet werden. Eine Berücksichtigung erfolgt spätestens bei Beendigung der Gesellschaft oder bei Veräußerung beziehungsweise Aufgabe des Mitunternehmeranteils. Der Nachteil liegt somit vor allem in der zeitlichen Verschiebung. Dieser Nachteil ist nach Ansicht des Gerichts nicht so schwerwiegend, dass die gesetzlich angestrebte Vereinfachung unangemessen erscheint. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht war deshalb nicht erforderlich.
4. Für GmbH-Gesellschafter: Anforderungen an einen Antrag auf Buchwertfortführung
Wer Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen neue Anteile an einer anderen Gesellschaft überträgt, kann einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn auslösen, obwohl kein Geld zufließt. Bei einem solchen Anteilstausch lässt das Umwandlungssteuerrecht unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerneutrale Fortführung der bisherigen Werte zu. Dafür muss der Steuerpflichtige jedoch rechtzeitig einen hinreichend bestimmten Antrag stellen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 2.12.2025 unter dem Aktenzeichen X R 32/23 geklärt, welche Anforderungen an diesen Antrag gelten und wann die Antragsfrist endet.
Der Kläger hielt mehrere Geschäftsanteile an einer deutschen GmbH in seinem Privatvermögen. Insgesamt war er mit 91,03 Prozent beteiligt. Im Jahr 2019 übertrug er zwei seiner Geschäftsanteile auf eine spanische Aktiengesellschaft. Für einen Anteil erhielt er neue Aktien der spanischen Gesellschaft im Wert von 6.507.000 Euro. Für den anderen Anteil erhielt er 4.960.000 Euro in bar. Zusammen mit einem weiteren Gesellschafter wurden insgesamt 51 Prozent der Anteile an der deutschen GmbH übertragen.
Der Vertrag bezeichnete die Übertragung als steuerneutralen qualifizierten Anteilstausch. Der Kläger verpflichtete sich gegenüber der spanischen Gesellschaft, den erforderlichen Antrag auf Fortführung der steuerlichen Werte form- und fristgerecht zu stellen. Einen ausdrücklich an das Finanzamt gerichteten Antrag enthielt der Vertrag jedoch nicht.
In seiner am 4.5.2020 elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger einen nach dem Teileinkünfteverfahren steuerpflichtigen Gewinn von 2.712.346 Euro. Erläuterungen zur Berechnung fehlten. In der Erklärung stand lediglich, dass Belege nachgereicht werden. Eine Berechnung ging erst am 12.5.2020 beim Finanzamt ein. Daraus ergab sich, dass der Kläger für den gegen Aktien übertragenen Anteil keinen Gewinn angesetzt hatte. Am 25.6.2020 reichte er eine ausdrückliche »Konkretisierung des Antrags« ein.
Das Finanzamt erkannte die Fortführung der Anschaffungskosten nicht an. Es setzte für den Anteilstausch den gemeinen Wert an und berechnete für beide übertragenen Anteile einen Veräußerungsgewinn von insgesamt 10.451.102,06 Euro. Davon waren nach dem Teileinkünfteverfahren 60 Prozent und damit 6.270.661,23 Euro steuerpflichtig. Das Finanzgericht Köln bestätigte dies mit Urteil vom 13.6.2023 unter dem Aktenzeichen 15 K 1817/21.
Der Kläger vertrat die Auffassung, bereits die Eintragung des niedrigeren Veräußerungsgewinns in der Einkommensteuererklärung stellte einen schlüssigen Antrag dar. Das Finanzamt konnte diesen Betrag zusammen mit dem Kaufvertrag und den bereits vorhandenen Informationen nachvollziehen. Außerdem musste es nach Ansicht des Klägers Rückfragen stellen. Hilfsweise machte er geltend, das Antragserfordernis verstieß gegen europäisches Recht.
Die obersten Finanzrichter wiesen die Revision zurück. Die Übertragung des Anteils gegen neue Aktien ist eine Veräußerung nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ein solcher tauschähnlicher Vorgang fällt auch dann unter § 17 EStG, wenn der Gesellschafter statt Geld neue Gesellschaftsanteile erhält.
Nach § 21 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) ist grundsätzlich der gemeine Wert der eingebrachten Anteile als Veräußerungspreis anzusetzen, wenn Deutschland sein Besteuerungsrecht an den übertragenen Anteilen verliert oder dieses beschränkt wird. Im Streitfall lag das spätere Besteuerungsrecht grundsätzlich bei Spanien. Die materiellen Voraussetzungen für eine Fortführung der Anschaffungskosten waren zwar erfüllt. Die spanische Gesellschaft erlangte die Mehrheit der Stimmrechte. Für den betroffenen Anteil erhielt der Kläger ausschließlich neue Aktien. Die Barzahlung für den anderen Anteil war wegen der steuerlichen Selbstständigkeit jedes Geschäftsanteils nicht hinzuzurechnen.
Der erforderliche Antrag fehlte jedoch. Er musste nach § 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG spätestens mit der erstmaligen Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr des steuerlichen Übertragungsstichtags gestellt werden. Die Frist endete daher am 4.5.2020. Die Ankündigung, Belege nachzureichen, verlängerte sie nicht.
Der Antrag ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Er kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten gestellt werden. Bei einem schlüssigen Antrag muss für das Finanzamt aber eindeutig erkennbar sein, welcher konkrete Wert für welchen Anteil angesetzt werden soll. Eine einzelne Zahl für den gesamten Veräußerungsgewinn genügt nicht. Dieser Betrag kann mehrere Verkäufe, Anschaffungskosten und Veräußerungskosten enthalten. Erst die verspätet eingereichten Berechnungen erklärten, wie der Kläger zu seinem Ergebnis gelangt war.
Auch der Vertrag half nicht weiter. Die dort enthaltene Verpflichtung richtete sich nur an die spanische Gesellschaft. Sie kündigte lediglich einen späteren Antrag beim Finanzamt an. Eine solche Vertragsabrede ersetzt den Antrag nicht.
Das Finanzamt musste nach Abgabe der Steuererklärung auch nicht nachfragen. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist bereits abgelaufen. Spätere Erläuterungen konnten den fehlenden Antrag nicht mehr heilen. Unklarheiten gehen bei einem fristgebundenen steuerlichen Wahlrecht zulasten des Steuerpflichtigen.
Das Antragserfordernis verstößt nach der Entscheidung auch nicht gegen die europäische Fusionsrichtlinie. Es handelt sich nicht um eine zusätzliche materielle Voraussetzung, sondern um eine zulässige Verfahrensregel. Grenzüberschreitende Anteilstausche werden gegenüber inländischen Vorgängen nicht benachteiligt. Die Frist ist außerdem klar, vorhersehbar und leicht einzuhalten. Der Steuerpflichtige bestimmt ihren Ablauf durch die Abgabe seiner Steuererklärung selbst. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union war deshalb nicht erforderlich.
5. Für GmbHs: Gewerbesteuer aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
Bei der Gewerbesteuer stellt sich bei Beteiligungen an Personengesellschaften oft die Frage, ob ein Gewinn nur einkommen- oder körperschaftsteuerlich erfasst wird oder zusätzlich auch den Gewerbeertrag erhöht. Besonders wichtig ist das, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Anteil an einer GmbH & Co. KG verkauft. Denn Kapitalgesellschaften gelten zwar immer als Gewerbebetrieb. Trotzdem bedeutet das nicht automatisch, dass jeder Gewinn aus dem Verkauf eines Mitunternehmeranteils bei ihr auch endgültig gewerbesteuerpflichtig bleibt. Genau darum ging es in dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2025 unter dem Aktenzeichen III R 38/22.
Im Streitfall war die Klägerin eine GmbH. Ihr Geschäftsmodell bestand darin, Projektgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG zu gründen. Diese Projektgesellschaften sollten Immobilienprojekte im Bereich Pflege- und Sozialimmobilien vorbereiten. Die jeweilige Projektgesellschaft schloss zunächst einen Grundstückskaufvertrag ab. Dieser Vertrag war aber noch aufschiebend bedingt. Das bedeutet, dass er erst wirksam werden sollte, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt waren. Im konkreten Fall hing die Wirksamkeit unter anderem von einer verbindlichen Finanzierungsbestätigung der Bank ab. Vor Eintritt dieser Bedingung verkaufte die GmbH ihren Kommanditanteil an der Projektgesellschaft.
Die Klägerin war an der betreffenden GmbH & Co. KG zu 100 Prozent als Kommanditistin beteiligt. Die Projektgesellschaft hatte zwar bereits einen bedingten Grundstückskaufvertrag und einen bedingten Pachtvertrag abgeschlossen. Sie hatte aber im Zeitpunkt des Anteilsverkaufs noch kein Grundstück erworben. Auch wirtschaftliches Eigentum lag nach den Feststellungen des Gerichts nicht vor. Besitz, Nutzen und Lasten sollten erst später übergehen. Nennenswerte weitere Wirtschaftsgüter waren bei der Projektgesellschaft ebenfalls nicht vorhanden. Die GmbH erzielte aus dem Verkauf des Kommanditanteils einen Gewinn.
Das Finanzamt behandelte diesen Gewinn als gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrag der GmbH. Es argumentierte, die Klägerin habe nicht nur einmal zufällig einen Anteil verkauft. Sie habe vielmehr mehrere gleichartige Projektgesellschaften gegründet und die Anteile jeweils nach demselben Muster weiterverkauft. Deshalb liege bei wirtschaftlicher Betrachtung ein laufender Gewinn aus dem eigenen werbenden Betrieb der Klägerin vor. Die GmbH habe ihr Geschäftsmodell darauf ausgerichtet, solche Projektgesellschaften zu entwickeln und zu veräußern. Eine Kürzung nach § 9 Nummer 2 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) komme deshalb nach Meinung des Finanzamts nicht in Betracht.
Die Klägerin sah das anders. Sie meinte, es gehe um einen Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils. Ein solcher Gewinn unterliegt bei der veräußernden Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Jedenfalls muss er nach § 9 Nummer 2 Satz 1 GewStG wieder aus dem Gewerbeertrag herausgekürzt werden. Das Finanzgericht Bremen gab der Klage mit Urteil vom 15.9.2022 unter dem Aktenzeichen 1 K 20/20 statt. Das Finanzamt legte Revision ein.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück. Die obersten Finanzrichter entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Kommanditanteils bei der GmbH nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Dabei ließ das Gericht offen, ob der Gewinn schon gar nicht in den Gewerbeertrag der GmbH einzubeziehen ist. Entscheidend war für den Senat: Selbst wenn der Gewinn zunächst nach § 7 Satz 1 GewStG in den Gewerbeertrag einfließt, ist er jedenfalls nach § 9 Nummer 2 Satz 1 GewStG wieder zu kürzen.
Zur Begründung stellte das oberste Finanzgericht zunächst die Grundregeln dar. Nach § 2 GewStG gilt eine Kapitalgesellschaft stets als Gewerbebetrieb. Besteuerungsgrundlage ist nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser ergibt sich nach § 7 GewStG aus dem nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn, verändert um gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen. Bei Mitunternehmerschaften werden Gewinne grundsätzlich einheitlich und gesondert festgestellt. Die Abgabenordnung (AO) regelt in § 179 und § 180 AO, dass solche Besteuerungsgrundlagen den Beteiligten zugerechnet werden.
Wichtig ist aber die besondere Kürzungsvorschrift. Nach § 9 Nummer 2 Satz 1 GewStG wird die Summe aus Gewinn und Hinzurechnungen um Gewinnanteile aus einer Personengesellschaft gekürzt, wenn die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind und die Gewinnanteile bei der Gewinnermittlung angesetzt worden sind. Diese Regel verhindert, dass Gewinnanteile aus einer Mitunternehmerschaft nochmals bei der Obergesellschaft der Gewerbesteuer unterworfen werden.
Das Finanzamt konnte sich nach Ansicht des Gerichts nicht darauf stützen, dass die Klägerin mit Anteilen an Personengesellschaften gehandelt habe. Ein Mitunternehmeranteil ist steuerrechtlich kein einzelnes Wirtschaftsgut wie etwa ein GmbH-Geschäftsanteil. Er verkörpert vielmehr die anteilige Berechtigung an den Wirtschaftsgütern der Personengesellschaft.
Auch ein Handel mit Grundstücken lag nicht vor. Die Projektgesellschaft hatte im Zeitpunkt des Verkaufs kein zivilrechtliches Grundstückseigentum. Sie hatte auch kein Anwartschaftsrecht. Ein bloßer schuldrechtlicher Kaufvertrag reicht dafür nicht aus. Zudem gab es kein wirtschaftliches Eigentum nach § 39 AO, weil die Projektgesellschaft den bisherigen Eigentümer noch nicht von der Einwirkung auf das Grundstück ausschließen konnte. Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten waren noch nicht übergegangen.
Ebenso wenig halfen dem Finanzamt der bedingte Kaufvertrag und der bedingte Pachtvertrag. Beide Verträge waren im Zeitpunkt des Anteilsverkaufs noch schwebend unwirksam. Die Finanzierungsbestätigung lag noch nicht vor. Erst nach dem Gesellschafterwechsel wurde auf die Bedingung verzichtet. Deshalb konnte der Gewinn nicht als laufender Handelsgewinn aus Grundstücken oder sonstigen Wirtschaftsgütern der Klägerin behandelt werden.
Besonders praxisrelevant ist, dass der Bundesfinanzhof die Kürzung nach § 9 Nummer 2 Satz 1 GewStG auch dann zulässt, wenn die sachliche Gewerbesteuerpflicht der Projektgesellschaft möglicherweise noch gar nicht begonnen hatte. Nach der Rechtsprechung beginnt die Gewerbesteuerpflicht einer Personengesellschaft erst mit Aufnahme der werbenden Tätigkeit. Das Gericht musste nicht klären, ob diese Tätigkeit hier schon begonnen hatte. Denn die Kürzungsvorschrift verlangt nicht, dass bei der Untergesellschaft tatsächlich Gewerbesteuer anfällt. Sie verlangt nur einen Gewinnanteil aus einer Mitunternehmerschaft.
6. Für Unternehmer: Zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug soll Unternehmer von der Umsatzsteuer entlasten, die ihnen für betriebliche Einkäufe und Leistungen berechnet wird. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, für welchen Voranmeldungszeitraum der Abzug möglich ist, wenn die Leistung bereits ausgeführt wurde, die Rechnung aber erst im folgenden Monat eingeht. Entscheidend ist dabei die Trennung zwischen den materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs und dem formellen Erfordernis einer ordnungsgemäßen Rechnung.
Das Gericht der Europäischen Union hat hierzu am 11.2.2026 unter dem Aktenzeichen T-689/24 eine unternehmerfreundliche Entscheidung getroffen. Eine nationale Regelung darf den Vorsteuerabzug nicht allein deshalb in einen späteren Zeitraum verschieben, weil der Unternehmer die Rechnung erst nach Ablauf des betreffenden Steuerzeitraums erhalten hat. Es genügt, dass ihm die ordnungsgemäße Rechnung bei Abgabe der Steuererklärung für diesen Zeitraum vorliegt.
Im Streitfall betrieb eine in Polen umsatzsteuerpflichtige Gesellschaft eine Abrechnungsstelle für Geschäfte ihrer Mitglieder mit Gas und Strom. Sie trat bei den Geschäften als Käuferin und Verkäuferin auf. Die Lieferungen wurden in einem bestimmten Steuerzeitraum ausgeführt. Die dazugehörigen Rechnungen erhielt die Gesellschaft teilweise erst im folgenden Zeitraum, jedoch noch vor Abgabe der Steuererklärung für den ursprünglichen Zeitraum.
Die Gesellschaft wollte die Vorsteuer bereits für den Zeitraum abziehen, in dem die Gas- und Stromlieferungen ausgeführt worden waren. Die polnische Steuerbehörde lehnte dies ab. Nach ihrer Auffassung durfte der Vorsteuerabzug frühestens in dem Zeitraum erfolgen, in dem die Rechnung tatsächlich eingegangen war. Das zuständige polnische Verwaltungsgericht bestätigte diese Ansicht. Es stellte darauf ab, dass neben der ausgeführten Leistung auch der Besitz einer Rechnung erforderlich ist.
Die Gesellschaft argumentierte dagegen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug bereits mit Ausführung der steuerpflichtigen Lieferung entsteht. Der spätere Rechnungseingang darf den Abzug nicht verschieben, wenn die Rechnung bei Abgabe der Steuererklärung bereits vorliegt. Das oberste polnische Verwaltungsgericht legte die Frage dem Gericht der Europäischen Union vor.
Maßgeblich waren Artikel 167, Artikel 168 Buchstabe a und Artikel 178 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Nach Artikel 167 MwStSystRL entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, sobald der Anspruch auf die abziehbare Umsatzsteuer entsteht. Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt oder die Dienstleistung erbracht wird.
Zu den materiellen Voraussetzungen gehört, dass der Erwerber als Unternehmer handelt. Die Leistung muss von einem anderen Unternehmer erbracht worden sein. Außerdem muss der Erwerber die bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen für eigene steuerpflichtige Umsätze verwenden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden.
Der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist dagegen eine formelle Voraussetzung für die Ausübung dieses Rechts. Der Unternehmer muss die Rechnung daher besitzen, wenn er den Vorsteuerabzug tatsächlich in seiner Steuererklärung geltend macht. Er muss sie aber nicht zwingend bereits innerhalb des betreffenden Steuerzeitraums erhalten haben.
Das Gericht stellte klar, dass eine nationale Vorschrift diese Unterscheidung nicht verändern darf. Sie darf den Rechnungseingang nicht zu einer zusätzlichen Voraussetzung für die Entstehung des Abzugsrechts machen. Anderenfalls müsste der Unternehmer die Umsatzsteuer vorübergehend selbst finanzieren. Das verstößt gegen die Neutralität der Umsatzsteuer und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Entscheidung stärkt Unternehmer, die Rechnungen erst nach Ablauf eines Voranmeldungszeitraums erhalten. Liegen die materiellen Voraussetzungen bereits vor und befindet sich die Rechnung bei Abgabe der Steuererklärung im Besitz des Unternehmers, darf der Vorsteuerabzug unionsrechtlich dem ursprünglichen Zeitraum zugeordnet werden.
7. Für Personengesellschafter: Grunderwerbsteuer beim Anteilserwerb
Beim Kauf von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft kann Grunderwerbsteuer entstehen, obwohl das Grundstück selbst nicht verkauft wird. Entscheidend ist, ob innerhalb des gesetzlichen Zeitraums ein ausreichend großer Teil der Gesellschaftsanteile auf neue Gesellschafter übergeht. Der Bundesfinanzhof hat nun geklärt, dass eine Person auch dann als neue Gesellschafterin gilt, wenn sie aufgrund vertraglicher Vereinbarungen bereits zuvor wirtschaftlich über den Anteil verfügen konnte.
Im Streitfall ging es um eine GmbH & Co. KG, deren einzige Kommanditistin zunächst eine andere GmbH war. Diese verkaufte ihren gesamten Kommanditanteil am 29.7.2014 an eine Erwerberin. Die Abtretung sollte jedoch erst wirksam werden, wenn die Erwerberin als neue Kommanditistin in das Handelsregister eingetragen war. Gleichzeitig erhielt sie umfangreiche Vollmachten. Sie durfte unter anderem Gesellschafterbeschlüsse fassen und den Gesellschaftsvertrag ändern.
Am 31.7.2014 kaufte die GmbH & Co. KG ein Grundstück. Die Eintragung der Erwerberin als Kommanditistin erfolgte am 19.8.2014. Damit ging der Kommanditanteil zivilrechtlich vollständig auf sie über.
Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest. Es stützte sich auf § 1 Absatz 2a Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in der damals geltenden Fassung. Danach entstand Grunderwerbsteuer, wenn innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 Prozent der Anteile am Vermögen einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf neue Gesellschafter übergingen.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Erwerberin war bereits seit dem 29.7.2014 wirtschaftlich als mittelbare Altgesellschafterin anzusehen. Der spätere zivilrechtliche Erwerb des Kommanditanteils führte deshalb nach ihrer Ansicht nicht zu einem Wechsel auf eine neue Gesellschafterin.
Das Hessische Finanzgericht wies die Klage mit Urteil vom 16.1.2024 unter dem Aktenzeichen 5 K 64/22 ab. Es nahm einen steuerpflichtigen Gesellschafterwechsel an. Eine Steuerbefreiung lehnte es wegen einer nicht eingehaltenen Nachbehaltensfrist ab.
Der Bundesfinanzhof bestätigte das Ergebnis mit Urteil vom 25.2.2026 unter dem Aktenzeichen II R 5/24. Bei einem unmittelbaren Gesellschafterwechsel kommt es allein auf die zivilrechtliche Beteiligung an. Neue Gesellschafterin ist jede Person, die vor der wirksamen Anteilsübertragung nicht bereits unmittelbar Mitglied der Personengesellschaft war. Wirtschaftliche Verfügungsmacht, Vollmachten oder andere schuldrechtliche Bindungen ändern daran nichts.
Die Anteilsübertragung wurde erst am 19.8.2014 mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Zu diesem Zeitpunkt gingen 100 Prozent der Anteile auf die Erwerberin über. Die Gesellschaft war außerdem bereits grundbesitzend. Für die grunderwerbsteuerliche Zurechnung genügte der notarielle Grundstückskaufvertrag vom 31.7.2014. Auf die spätere Eigentumsumschreibung im Grundbuch kam es nicht an.
Auch eine Steuerbefreiung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 GrEStG griff nicht ein. Diese Vorschriften setzen voraus, dass die Beteiligung am Gesamthandsvermögen wirtschaftlich erhalten bleibt. Schuldrechtliche Vereinbarungen vermitteln jedoch keinen Anteil am Gesellschaftsvermögen. Die Erwerberin war vor dem 19.8.2014 zivilrechtlich nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Deshalb fehlte es bereits grundsätzlich an der erforderlichen Beteiligungsidentität. Die vom Finanzgericht geprüfte Nachbehaltensfrist war damit nicht mehr entscheidend.
Allgemein muss daher klar sein, dass umfangreiche Vollmachten und wirtschaftliche Verfügungsrechte einen späteren zivilrechtlichen Anteilserwerb nicht vor der Grunderwerbsteuer schützen.
8. Für Unternehmer: Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
Wer als Selbständiger mit einem betrieblichen Fahrzeug zwischen seiner Wohnung und einer außerhalb gelegenen Betriebsstätte fährt, kann die dadurch entstehenden Kosten steuerlich nicht uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehen. Besonders wichtig ist deshalb die Frage, wann überhaupt eine Betriebsstätte vorliegt. Seit der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 war umstritten, ob bei Selbständigen ähnliche Maßstäbe gelten wie bei Arbeitnehmern für die »erste Tätigkeitsstätte«. Der Bundesfinanzhof hat hierzu nun klargestellt, dass der für Selbständige geltende Betriebsstättenbegriff weiterhin eigenständig auszulegen ist.
Zum Sachverhalt: Im entschiedenen Fall war ein selbständiger Vermittler in den Jahren 2015 bis 2017 gewerblich tätig. Er beschäftigte mehrere Angestellte, die in einem von ihm unterhaltenen Büro arbeiteten. Dort erteilte er Weisungen, bewahrte Unterlagen auf, leistete Unterschriften und traf betriebliche Entscheidungen. Für diese Adresse gab er auch seine betrieblichen Steuererklärungen ab. Daneben arbeitete er im Außendienst und fuhr häufig unmittelbar von seiner Wohnung zu Kunden. Das streitige Fahrzeug gehörte zu seinem Betriebsvermögen und wurde zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt. Ein Fahrtenbuch führte er nicht. Deshalb wurde die private Fahrzeugnutzung nach der sogenannten 1-Prozent-Regelung erfasst.
Nach einer Betriebsprüfung kürzte das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug zusätzlich wegen der Fahrten zwischen Wohnung und Büro. Grundlage war § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Bei einem Fahrzeug, dessen Privatnutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG pauschal bewertet wird, wird für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte grundsätzlich ein zusätzlicher Betrag berücksichtigt. Dieser beträgt 0,03 Prozent des Listenpreises je Kalendermonat und Entfernungskilometer. Davon wird die Entfernungspauschale abgezogen. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Selbständige für den Weg zur Betriebsstätte höhere Fahrzeugkosten steuerlich abziehen können als Arbeitnehmer für den Weg zu ihrer ersten Tätigkeitsstätte.
Der Unternehmer hielt diese Kürzung für falsch. Nach seiner Auffassung musste der Begriff der Betriebsstätte nach Einführung des neuen Reisekostenrechts genauso verstanden werden wie die erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers. Er argumentierte außerdem, sein Schwerpunkt habe im Außendienst gelegen. Das Büro habe er nur gelegentlich aufgesucht. Seine Fahrten zu Kunden habe er regelmäßig unmittelbar von seinem Homeoffice aus begonnen. Eine nur geringfügige Tätigkeit im Büro konnte nach seiner Ansicht nicht genügen. Andernfalls sah er insbesondere den Gleichheitsgrundsatz und das steuerliche Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt.
Das Finanzamt hielt dagegen an der Betriebsausgabenkürzung fest. Bereits das Finanzgericht Köln hatte die Klage mit Urteil vom 25.1.2024 unter dem Aktenzeichen 6 K 2390/22 abgewiesen. Nach seiner Beurteilung war das Büro eine feste betriebliche Einrichtung, über die der Unternehmer verfügen konnte und von der aus er seinen Betrieb leitete.
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Sicht mit Urteil vom 5.2.2026 unter dem Aktenzeichen III R 18/25. Eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist danach der Ort, an dem oder von dem aus ein Selbständiger seine Leistungen gegenüber Kunden erbringt. Erforderlich ist eine ortsfeste und dauerhafte betriebliche Einrichtung. Der Steuerpflichtige muss sie nicht täglich aufsuchen. Es genügt, dass er sie mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder, für seine berufliche Tätigkeit nutzt.
Damit hält das oberste Finanzgericht an seiner früheren Rechtsprechung fest. Bereits der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 23.10.2014 unter dem Aktenzeichen III R 19/13 und mit Urteil vom 13.5.2015 unter dem Aktenzeichen III R 59/13 auf eine solche nachhaltige Nutzung abgestellt. Auch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.7.2021 unter dem Aktenzeichen VI R 1/19 verlangt eine ortsfeste dauerhafte Einrichtung, die nicht nur gelegentlich beruflich aufgesucht wird.
Nach Auffassung der obersten Finanzrichter hat die Reform des Reisekostenrechts daran nichts geändert. Der Gesetzgeber führte für Arbeitnehmer zwar den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ein. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG verwendet für Selbständige aber weiterhin ausdrücklich den Begriff der Betriebsstätte. Außerdem verweist die Vorschrift nicht auf die gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte in § 9 Abs. 4 EStG. Soweit Verweisungen auf die Arbeitnehmerregelungen bestehen, betreffen sie nach Ansicht des Gerichts nur die Rechtsfolgen und die Berechnung der abzugsfähigen Fahrtkosten.
Auch der Gleichheitsgrundsatz verlangt keine identische Behandlung. Arbeitnehmer werden ihrer ersten Tätigkeitsstätte grundsätzlich durch arbeits- oder dienstrechtliche Vorgaben des Arbeitgebers zugeordnet. Selbständige entscheiden dagegen regelmäßig selbst, wo und wie sie ihre Tätigkeit ausüben. Auch das Leistungsfähigkeitsprinzip führt zu keinem anderen Ergebnis. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte haben nach der gesetzlichen Wertung auch einen privaten Bezug. Deshalb darf der Gesetzgeber den Abzug begrenzen.
Im konkreten Fall war das Büro nach diesen Kriterien die einzige Betriebsstätte des Vermittlers. Die dort beschäftigten Mitarbeiter, die betrieblichen Unterlagen, die Weisungen und Entscheidungen sowie die wiederholten Besuche des Unternehmers belegten die dauerhafte betriebliche Bedeutung. Die Räume seiner Kunden waren dagegen keine eigenen Betriebsstätten. Auch das Arbeitszimmer in seiner Wohnung konnte für diese Vorschrift nicht als Betriebsstätte behandelt werden.
Entscheidend war zudem nicht, ob der Unternehmer das Büro an mindestens 15 Tagen im Monat aufsuchte. Die 0,03-Prozent-Regelung beruht zwar typisierend auf einer solchen Zahl von Fahrten. Wer tatsächlich seltener fährt und die pauschale Kürzung vermeiden möchte, kann nach Auffassung des Gerichts ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Da der Vermittler dies nicht getan hatte und das Büro wiederholt mit dem betrieblichen Fahrzeug aufsuchte, blieb es bei der Kürzung der Betriebsausgaben.
Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden.
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