1. Allgemeines
Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG selbst
begründet unmittelbar keine Pflicht zur Aufzeichnung der
Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben. Eine entsprechende Geld-
oder Kassenrechnung mit entsprechender Belegsammlung reicht hiernach
aus.
Die Verpflichtung zur Aufzeichnung kann sich bei der
Überschussrechnung jedoch aus weiteren gesetzlichen Bestimmungen
ergeben.
- Aufzeichnung der geringwertigen
Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG,
-
Aufzeichnung bei erhöhter AfA und Sonder-AfA nach § 7a Abs. 8 EStG,
- Aufzeichnungen beim Lohnsteuerabzug nach § 41 EStG,
- Aufzeichnungen nach § 22 UStG.
2.
Amtlicher Vordruck ab 2005
Nach §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV in der
Fassung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 29.12.2004 haben
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss
der
Betriebseinnahmen über die
Betriebsausgaben ermitteln, für
Wirtschaftsjahre, die
nach dem 31.12.2004 beginnen, ihrer
Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck beizufügen (BMF, 10.02.2005 - IV A 7 - S 1451 - 14/05). Damit ist
die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Formfreiheit ab dem Jahr 2005
abgeschafft worden.
Liegen die
Betriebseinnahmen für einen Betrieb
unter
der Grenze von 17.500 EUR, wird es seitens der Finanzverwaltung nicht
beanstandet, wenn an Stelle des Vordrucks der Steuererklärung eine
formlose Gewinnermittlung beigefügt wird.
Ziel der Einführung
eines Vordrucks für die 4-III-
Rechnung
ist es nach der Gesetzesbegründung, durch die Standardisierung der
Einnahmenüberschussrechnung einen Beitrag
zur Steuervereinfachung zu leisten, der dem Steuerpflichtigen nicht nur
die Erfüllung seiner Erklärungs- und Auskunftspflichten erleichtern,
sondern auch Nachfragen seitens der Finanzbehörde vermeiden soll.
Der Vordruck steht mit einer Berechnungsfunktion auch unter der
Internetadresse
www.elster.de für eine elektronische Übermittlung der
Steuererklärung zur Verfügung.
Praxistipp: |
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| Die Finanzämter verlangten nicht zwingend die offizielle Anlage
EÜR für das Jahr 2005, wenn eine ordnungsgemäße Steuererklärung
abgegeben worden ist und nur die Anlage EÜR fehlt (vgl. Kurzinformation
der OFD Münster vom 07.04.2006, Nr. 10/2006, DStR 2006, 758).
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3. Amtlicher Vordruck für 2007
Der
Vordruck "
Einnahmenüberschussrechnung -
Anlage EÜR" für 2007 ist mit BMF-Schreiben vom 14.11.2007 - IV A 7 - S
1451/07/0002) bekannt gegeben worden.
4. Amtlicher Vordruck
für 2008
Der Vordruck "Einnahmeüberschussrechnung - Anlage EÜR" für
2008 ist mit BMF-Schreiben vom 05.09.2008 - IV A 4 - S 1451/07/10009
veröffentlicht worden.
5. Amtlicher Vordruck für 2009
Der Vordruck für 2009 ist mit BMF-Schreiben vom 18.08.2009 - IV A 4 - S
1451/07/10009-02 veröffentlicht worden.
6. Umstrittene
Anwendung
Die zwingende Verwendung des amtlichen Vordrucks ist in der
Rechtsprechung nicht unumstritten. So hat das FG Münster entschieden, dass
ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch
Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, nicht
verpflichtet ist, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck "Anlage
EÜR" zu verwenden (FG Münster, Urteil v. 17.12.2008 - 6 K 2187/08).
Für die Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck
fehlt es nach Auffassung des FG an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die
Finanzverwaltung könne sich hierfür nicht auf § 60 Abs. 4 EStDV - eine
Rechtsverordnung der Bundesregierung - stützen, da bereits die
Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung im EStG nicht vorlägen. Zum
einen werde mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Gewinnermittlung nach
amtlichem Vordruckmuster das Besteuerungsverfahren nicht vereinfacht,
sondern jedenfalls für diejenigen Unternehmer erschwert, die ihre Gewinne
bislang mittels elektronischer Standard-Systeme (im Streitfall DATEV)
ermittelt haben. Zum anderen führe der mit der Einführung der Anlage EÜR
verfolgte Zweck einer Kontroll- und Plausibilitätsprüfung durch die
Finanzverwaltung nicht zu einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung, sondern -
im Gegenteil - zu Ungleichbehandlungen im Gesetzesvollzug. Denn für
Unternehmer, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, stehe den
Finanzbehörden derzeit kein der Anlage EÜR entsprechendes
Plausibilitätsprüfungsinstrument zur Verfügung, sodass vergleichbare
Besteuerungssachverhalte dort möglicherweise nicht aufgegriffen würden.
Auch könne - so das FG Münster weiter - die Verpflichtung zur Ermittlung
des Gewinns nicht auf eine bloße Rechtsverordnung der Bundesregierung
gestützt werden, sondern hätte durch den Gesetzgeber selbst entschieden
werden müssen.
Hinweis: |
| | Die vom
Finanzgericht zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. X R 18/09
anhängig. |