Aktuell


18.02.2026

Grundsteuer: Verlängerung der Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen

Die Fristen werden in Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen wie folgt verlängert:

  • Für Grundsteuer-Änderungsanzeigen auf den Feststellungs- bzw. Festsetzungszeitpunkt 1.1.2025 wegen im Jahr 2024 eingetretener Änderungen: bisherige Anzeigefrist 31.3.2025 - verlängert bis zum 31.12.2025.

  • Für Grundsteuer-Änderungsanzeigen auf den Feststellungs- bzw. Festsetzungszeitpunkt 1.1.2026 wegen im Jahr 2025 eingetretener Änderungen: bisherige Anzeigefrist 31.3.2026 - verlängert bis zum 30.4.2026.

Die Fristen zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Abs. 2 BewG und § 19 GrStG, die sich auf Feststellungs- bzw. Festsetzungszeitpunkte nach dem 1.1.2026 beziehen, bleiben unberührt. Im Jahr 2026 eintretende Änderungen sind weiterhin bis zum 31.3.2027 anzuzeigen.

Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.

Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeige kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig. Bei Nichtabgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeige kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 4.12.2025 - S 3243