Als Handelsbrauch anerkannte Sonderform des rechtsgeschäftlichen
Schweigens.
Grundsätzlich hat Schweigen im Rechtsverkehr keine
Bedeutung. Eine Ausnahme ist das Schweigen eines Kaufmanns auf den Erhalt
eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens.
Die Voraussetzungen
sind:
1) | Die
Vertragsparteien müssen Kaufleute sein. |
2) | Verhandlungen
müssen vorausgegangen sein, deren Ergebnis das zugegangene Schreiben
wiedergibt. |
3)
| Kein unverzüglicher Widerspruch. |
Mit dem Schweigen des Kaufmanns nach dem Erhalt gilt der
Vertrag mit den schriftlich fixierten Klauseln als vereinbart.
Das
Schreiben muss dem Kaufmann kurz nach den Verhandlungen zugehen, auf diese
Bezug nehmen und der Absender darf nicht bewusst den Inhalt der
Vertragsverhandlungen verfälschen..