Mit dem
Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz wurde ab 2002 für die
Festsetzung und Erhebung der
Umsatzsteuer
durch § 27b UStG eine allgemeine Nachschau eingeführt.
Bei einer
solchen Nachschau können Finanzbeamte
- ohne vorherige
Ankündigung und
- außerhalb einer Außenprüfung
Geschäftsräume betreten, um umsatzsteuerrelevante
Sachverhalte anhand von Unterlagen zu überprüfen.
Die
Umsatzsteuer-Nachschau ist im Gegensatz zur
Umsatzsteuer-Sonderprüfung
keine
Außenprüfung im Sinne der § 193 ff AO, die in angemessener Zeit vor
Prüfungsbeginn angekündigt werden muss. Vielmehr kann eine Nachschau ohne
vorherige Ankündigung durchgeführt werden. Sie versetzt damit das Finanzamt
in die Lage, umsatzsteuerrelevante Sachverhalte zeitnah zu überprüfen.
Steuerunehrliche
Unternehmen können sich
nicht von vornherein auf eine Kontrolle der Geschäftspapiere
einstellen.
Umfangreichere Ermittlungen bleiben nach wie vor einer
Außenprüfung vorbehalten. Damit aber Erkenntnisse aus der Nachschau nicht
gefährdet werden, kann die Nachschau
nahtlos in eine Außenprüfung
überführt werden. In diesem Fall ist in einem schriftlichen Hinweis der
Prüfungsumfang festzulegen.