Der Begriff Teilzeitbeschäftigte entspringt dem Lohnsteuerrecht (§ 40a
EStG), während in der Sozialversicherung der Begriff geringfügig
Beschäftigte (§ 8 SGB IV) verwandt wird. Während geringfügig Beschäftigte
in der Sozialversicherung versicherungsfrei sind, gibt es auch im
Steuerrecht Steuerfreiheit in einem ähnlich umfassenden Sinne. Lohnsteuer
ist dann nicht einzubehalten, wenn bei einem steuerpflichtigen
Beschäftigungsverhältnis, z.B. wegen des geringen Lohns oder wegen der
Freibeträge, keine Steuer anfällt. Für
Teilzeitbeschäftigte ist jedoch eine Lohnsteuerpauschalierung durch den
Arbeitgeber möglich, die in Einzelfällen günstiger sein kann, als eine
individuelle Erhebung der Lohnsteuer. Die Pauschalierung ist möglich für
kurzfristig beschäftigte
Arbeitnehmer
(Steuersatz 25 %);
Aushilfskräfte, das sind
in geringem Umfang und gegen geringen
Arbeitslohn beschäftigte
Arbeitnehmer (Steuersatz 20 % bzw. in der
Land- und Forstwirtschaft 5 %). Ab dem 01.04.2003 erfolgte eine Neuregelung
der Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht aufgrund des Zweiten
Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz II), vgl.
Geringfügige Beschäftigung.