Der Beschuldigte in einem
Steuerstrafverfahren ist spätestens bei
Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens darüber zu belehren,
dass Zwangsmittel i.S.d. § 328 AO im Besteuerungsverfahren unzulässig sind,
wenn er durch seine Mitwirkung in diesem Verfahren gezwungen werden würde,
sich selbst wegen einer von ihm begangenen
Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit
zu belasten (§ 393 Abs. 1 S. 4 AO). Besteht vor dem Zeitpunkt der
Bekanntgabe der Einleitung bereits Anlass zur Vornahme einer solchen
Belehrung, so ist die Belehrung auch bereits vorher vorzunehmen.
Ferner ist dem Beschuldigten bei Beginn der ersten Vernehmung gem. §
136 StPO zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche
Strafvorschriften in Betracht kommen. Überdies ist er darauf hinzuweisen,
dass es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur
Sache auszusagen und jederzeit einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu
befragen. Zudem ist er darüber zu belehren, dass er zu seiner Entlastung
einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. Über § 163a Abs. 4 StPO ist
diese Belehrung auch bei der Vorbereitung der öffentlichen Klage
anzuwenden.
Im
Bußgeldverfahren
wird der Betroffene gem. § 55 OWiG darauf hingewiesen, dass es ihm
freistehe, sich zum Tatvorwurf mündlich, schriftlich oder gar nicht zu
äußern. Auf die Möglichkeit, auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm
zu wählenden Verteidiger befragen zu können, braucht er gem. § 55 Abs. 2 S.
1 OWiG nicht hingewiesen werden.