Wird das
Steuerstrafverfahren nach
Abschluss des Ermittlungsverfahrens nicht eingestellt und bestätigt sich
der ermittelte Besteuerungssachverhalt in der Form, dass die Ermittlungen
genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten und ist die
Sache nicht für eine Erledigung im Wege des Strafbefehls geeignet, so legt
die
Straf- und Bußgeldsachenstelle die
Akten der Staatsanwaltschaft vor. Die
Straf-
und Bußgeldsachenstelle selbst ist nicht zur Erhebung der Anklage
berechtigt. Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist gem. § 152 Abs. 1 StPO
allein die Staatsanwaltschaft berufen. Die Staatsanwaltschaft bereitet die
Anklage vor und fertigt die Anklageschrift. Mit Vorlage der Anklageschrift
und der Akten bei dem für die Hauptverhandlung zuständigen Gericht wird die
Anklage i.S.d. § 170 Abs. 1 StPO erhoben. Gem.§ 199 Abs. 2 StPO enthält die
Anklageschrift den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Hiermit beginnt
das sog. Zwischenverfahren, indem das Gericht prüft, ob das Hauptverfahren
zu eröffnen ist (§ 207 StPO) oder das Verfahren vorläufig einzustellen (§
205 StPO) ist.
Mit Erhebung der öffentlichen Klage durch die
Staatsanwaltschaft wird der angeklagte Beschuldigte als Angeschuldigter
bezeichnet (§ 157 StPO).
Im Rahmen des Zwischenverfahrens teilt der
Vorsitzende des Gerichts dem Angeschuldigten die Anklageschrift mit (§ 201
StPO). Zugleich wird er unter Fristsetzung aufgefordert, sich dazu zu
äußern, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung
über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen
die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen möchte.
Das Gericht
entscheidet auf der Grundlage der Anklageschrift über die Eröffnung des
Hauptverfahrens (§ 199 Abs. 1 StPO). Hierzu nimmt das Gericht eine
vorläufige Bewertung der Tat i.S.d.§ 203 StPO vor, ob der Angeschuldigte
nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens einer Straftat hinreichend
verdächtig ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Voraussage des
Gerichts über den Verfahrensausgang zu einer Wahrscheinlichkeit einer
Verurteilung des Angeschuldigten kommt.
Erscheint der
Angeschuldigte dem Gericht der ihm zur Last gelegten Straftat nicht
hinreichend verdächtig, lehnt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens
nach § 204 Abs. 1 StPO ab. Aus dem Ablehnungsbeschluss muss hervorgehen, ob
er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht. Der Ablehnungsbeschluss
ist dem Angeschuldigten bekannt zu machen. Der Staatsanwaltschaft steht
nach § 210 Abs. 2 StPO gegen den Beschluss, durch den die Eröffnung des
Hauptverfahrens abgelehnt wird, die sofortige Beschwerde zu.
Ist
der Angeschuldigte längere Zeit abwesend oder vorübergehend
verhandlungsunfähig, so kann das Gericht das Verfahren gem. § 205 StPO
durch Beschluss vorläufig einstellen. Sofern es nötig erscheint, sichert
das Gericht die Beweise.
Gem. § 206 StPO ist das Gericht bei der
Beschlussfassung nicht an die Anträge der Staatsanwaltschaft gebunden. Es
legt gem. § 207 StPO in dem Eröffnungsbeschluss dar, mit welchen Änderungen
es die Anklage zur Hauptverhandlung zulässt. Es kann aber auch die
Einstellung des Verfahren nach § 153 StPO oder § 154 StPO beschließen.
Mit Eröffnung des Hauptverfahrens endet das Zwischenverfahren. Die
öffentliche Klage kann gem. § 156 StPO nun nicht mehr von der
Staatsanwaltschaft zurückgenommen werden.