1. Allgemeines
Das Steuergeheimnis im Sinne des § 30 AO ist als
Vorschrift auf dem Gebiet des Steuerrechts Ausfluss des allgemeinen
Amtsverschwiegenheitsgrundsatzes und lässt sich auf das allgemeine
Persönlichkeitsrecht zurückführen. § 30 AO geht als Spezialvorschrift den
allgemeinen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit vor. Erst wenn die
Regelungen des Steuergeheimnisses aus § 30 AO nicht greifen, ist eine
Amtsverschwiegenheit zu prüfen. Auch in anderen Verwaltungsgebieten sind
solche Spezialvorschriften zu finden. So normiert der § 35 SGB I ein
Sozialgeheimnis, § 5 BDSG ein Datengeheimnis und § 30 VwVfG ein
Verwaltungsgeheimnis.
Verfassungsrechtlich bietet das
Steuergeheimnis eine Schutzgarantie des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung auf dem Gebiet des Steuerrechts (BVerfG, 15.12.1983 - 1
BVR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83; BVerfGE 65, 1; BVerfG, 17.07.1984 - 2
BvE 11, 15/83; BVerfGE 67, 100). Hierunter fallen nach der
höchstrichterlichen Entscheidung die nach den Vorschriften des geltenden
Abgabenrechts vom Steuerpflichtigen zu tätigenden Angaben, da sie
"weitreichende Einblicke in die persönlichen Verhältnisse, die persönliche
Lebensführung" sowie "in die betrieblichen, unternehmerischen oder
sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse" gewähren. Diese Schutzgarantie
kann nur dann nicht gewährleistet werden, wenn ein zwingendes öffentliches
Interesse gegeben ist und ein Gesetz unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit diese Einschränkung des Steuergeheimnisses gebietet.
Der Steuerpflichtige ist also verpflichtet, seine schutzwürdigen
steuerlichen Daten dem Staat mitzuteilen und bekommt dafür die
Gewährleistung der Geheimhaltung seiner Daten. Dieser verfassungsrechtliche
Schutzgehalt des Steuergeheimnisses kommt jedoch nicht nur dem
Steuerpflichtigen im Sinne des § 31 Abs. 1 AO und Beteiligten nach § 78 AO
zu, sondern vielmehr auch anderen Personen, die im Besteuerungsverfahren
auskunfts- und mitwirkungspflichtig nach der Abgabenordnung sind.
Beachte:
| Dem
§ 30 AO kommt kein Verfassungsrang zu (BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11,
15/83; BVerfGE 67, 100), sodass eine Verletzung des Steuergeheimnisses
keine Grundrechtsverletzung darstellt. |
Das Steuergeheimnis schützt somit vor einer unbefugten Offenbarung oder
Verwertung aller Verhältnisse eines anderen, die einem Amtsträger oder
einer gleichgestellten Person
- in einem
Verwaltungsverfahren, in einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem
gerichtlichen Verfahren in Steuersachen (§ 30 Abs. 2 Nr. 1a AO),
- in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer
Steuerordnungswidrigkeit (§ 30 Abs. 2 Nr. 1b AO) oder
- aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die
gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheides oder einer
Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen (§ 30
Abs. 2 Nr. 1c AO).
bekannt geworden sind.
Es
schützt ferner vor der unbefugten Offenbarung oder Verwertung von fremden
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, die einem Amtsträger oder einer
gleichgestellten Person in einem Verwaltungsverfahren, in einem
Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in
Steuersachen bekannt geworden sind (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Unter
den Schutz des Steuergeheimnisses fällt außerdem der unbefugte Abruf im
automatisierten Verfahren, der in einem Verwaltungsverfahren, in einem
Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in
Steuersachen (§ 30 Abs. 2 Nr. 1a AO) sowie in einem Strafverfahren wegen
einer
Steuerstraftat oder einem
Bußgeldverfahren wegen einer
Steuerordnungswidrigkeit bekannt gewordenen Daten, wenn sie für ein
Verwaltungsverfahren, ein Rechnungsprüfungsverfahren oder ein gerichtliches
Verfahren in Steuersachen (§ 30 Abs. 2 Nr. 1b AO) in einer Datei
gespeichert sind.
Hinweis: |
| Die
Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO unterliegt
keiner zeitlichen Begrenzung und gilt für den Amtsträger oder diesem
gleichgestellten Personen somit ein Leben lang. |
2. Gegenstand des Steuergeheimnisses
Verhältnisse
eines anderen (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 AO) Dem Schutz des
Steuergeheimnisses unterliegen alle fremden Verhältnisse, die einem
Amtsträger oder einer ihm nach § 30 Abs. 3 AO gleichgestellten Person in
einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 1a bis c AO genannten Verfahren über den
Steuerpflichtigen oder andere Personen bekannt geworden sind.
Unter
fremden Verhältnissen sind alle persönlichen, wirtschaftlichen,
rechtlichen, öffentlichen und privaten Gegebenheiten des Steuerpflichtigen
oder einer anderen Person zu verstehen. Somit umfasst der Begriff des
Steuergeheimnisses jede Kenntnis, die die Finanzbehörde über eine
natürliche oder juristische Person haben kann. Darin eingeschlossen ist
schon die Kenntnis über die bloße Existenz eines Verwaltungsverfahrens und
erst recht die Tatsache ihrer steuerlichen Erfassung oder die Art der
Beteiligung an einem anhängigen oder anhängig gewesenen
Verwaltungsverfahren. Es ist ferner insbesondere der Name der Person vom
Steuergeheimnis geschützt sowie jede eventuelle schriftliche oder mündliche
Bekundung irgendwelcher Art, die vom Beteiligten getroffen wurde.
So unterliegt zum Beispiel dem Steuergeheimnis auch,
- ob und bei welcher Finanzbehörde eine Person mit welchen
Ordnungskriterien steuerlich geführt wird,
- ob eine
Steuerfahndungsprüfung, ein Verfahren der Straf- und Bußgeldsachenstelle und/oder eine
Außenprüfung durchgeführt worden ist bzw. noch läuft,
- wer für einen Beteiligten im Verfahren (Steuerberater, strafrechtlicher
Verteidiger, Empfangsbevollmächtigter oder eine sonstige Person)
aufgetreten ist und welche Anträge gestellt worden sind.
§ 30 AO schützt neben dem Steuerpflichtigen auch jede andere Person.
Anderer im Sinne des § 30 AO, ist jeder, der nicht Amtsträger oder einem
Amtsträger gleichgestellt ist. Hierunter fallen sowohl natürliche als auch
juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, da sie steuerlich rechtsfähig sind. In der Praxis werden
insbesondere auskunftspflichtige Dritte oder Gewährspersonen, die den
Finanzbehörden Angaben über steuerliche Verhältnisse anderer machen, vom
Steuergeheimnis geschützt.
Hinweis: |
| Für die schutzwürdigen Interessen des Steuerpflichtigen oder der
anderen Personen ist es unerheblich, ob die Tatsachen, über die die
Finanzbehörde Kenntnis erlangt hat, für die Besteuerung von Bedeutung sind
oder nicht. |
Beachte:
| Unberührt bleibt das
Recht nach § 30 Abs. 5 AO, den Strafverfolgungsbehörden vorsätzlich falsche
Angaben des Betroffenen zu offenbaren. |
Anlass für das Bekanntwerden der Verhältnisse eines anderen (§ 30 Abs. 2
Nr. 1a bis c AO) Die schützenswerten Verhältnisse eines anderen
müssen in einem bestimmten Verfahren bekannt geworden sein:
- § 30 Abs. 2 Nr. 1a AO:
- Verwaltungsverfahren in
Steuersachen:
Besteuerungsverfahren, Erhebungsverfahren,
Vollstreckungsverfahren, Einspruchsverfahren, Verfahren zur Festsetzung von
Prämien und Zulagen, auf die die für Steuervergütungen anzuwendenden
Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind, Verfahren in
Kindergeldsachen.
- Rechnungsprüfungsverfahren in
Steuersachen:
Verfahren der Rechnungsprüfungsämter, soweit eine
Überprüfung der Festsetzung und Erhebung von Steuern erfolgt.
- Gerichtliche Verfahren in Steuersachen:
Verfahren vor dem
Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof sowie die Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht, soweit die Verfahren
Steuersachen betreffen und § 30 AO anwendbar ist.
- § 30
Abs. 2 Nr. 1b AO:
Steuerstrafverfahren,
Bußgeldverfahren sowie die eventuell sich
anschließenden gerichtlichen Verfahren
- § 30 Abs. 2 Nr.
1c AO:
Aus einem anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde
oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheides
oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen
Feststellungen einem Amtsträger außerhalb der Finanzverwaltung bekannt
gewordene Verhältnisse eines anderen.
Hinweis: |
| Werden die Verhältnisse eines anderen oder
fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht in den in § 30 Abs. 2 Nr.
1a bis c AO genannten Verfahren in Steuersachen dem Amtsträger oder den
diesen gleichgestellten Personen bekannt, sondern außerdienstlich, so
unterliegt diese Kenntnis nicht dem Steuergeheimnis des § 30 AO.
|
Schutz fremder Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 AO) Zu den Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen zählen alle Tatsachen und Lebenssachverhalte, die im
engen Zusammenhang mit dem betrieblichen oder geschäftlichen Ablauf stehen
und nicht sämtlichen Personen im betrieblichen oder geschäftlichen Umfeld
bekannt bzw. zugänglich sind. Hierbei ist auf den Willen des Betriebs-
beziehungsweise Geschäftsinhabers abzustellen. Nach seinem Willen ist zu
bestimmen, wer die Fakten wahren soll oder wer sie kennen soll.
Hinweis: |
| Die Vorschrift des § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO dient
lediglich der Klarstellung, da insbesondere Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse bereits Verhältnisse eines anderen i.S.d. § 30 Abs. 2
Nr. 1 AO sind. Auch der Abgrenzung zwischen Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen kommt diesbezüglich keine besondere Bedeutung zu.
|
Unbefugter Abruf geschützter Daten im
automatisierten Verfahren (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 AO) Auch sämtliche
von und bei der Finanzbehörde gespeicherten Daten unterliegen dem Schutz
des Steuergeheimnisses, wenn sie
- in einem
Verwaltungsverfahren, in einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem
gerichtlichen Verfahren in Steuersachen (§ 30 Abs. 2 Nr. 1a AO) oder
- in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer
Steuerordnungswidrigkeit
bekannt geworden sind und
wenn diese Daten für ein Verwaltungsverfahren, ein
Rechnungsprüfungsverfahren oder ein gerichtliches Verfahren in Steuersachen
(§ 30 Abs. 2 Nr. 1b AO) in einer Datei gespeichert wurden.
Eine
Definition des Begriffs
Datei oder Hinweise zur Auslegung finden
sich weder im Gesetz selbst noch in der Gesetzesbegründung. Für eine
allgemeine Begriffsdefinition kann jedoch auf § 46 BDSG zurückgegriffen
werden. Diese Vorschrift unterscheidet zwischen automatisierten und nicht
automatisierten Dateien.
- Eine automatisierte Datei ist
danach eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch automatisierte
Verfahren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden kann.
- Eine nicht automatisierte Datei ist jede sonstige Sammlung
personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten
Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann.
Die Vorschrift des § 30 Abs. 2 Nr. 3 AO trägt allein dem
Fortschritt im Bereich der Informationstechnologie
Rechnung und dient lediglich der
Klarstellung. Auch Daten, die in einer Datei gespeichert sind, sind bereits
Verhältnisse eines anderen im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO.
3. Verpflichteter Personenkreis
Amtsträger im Sinne des § 7
AO Gemäß § 30 Abs. 1 AO haben Amtsträger das Steuergeheimnis zu
wahren. Zu den Amtsträgern zählen die in § 7 AO abschließend aufgeführten
Personen. Demnach ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht
- Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist,
- in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
- sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer
sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
Amtsträgern
gleichgestellte Personen (§ 30 Abs. 3 AO) Zudem stellt § 30 Abs. 3
AO in einer abschließenden Aufzählung bestimmte Personen den Amtsträgern
gleich. Dies sind:
- die für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB) - § 30 Abs. 3 Nr. 1
AO,
- die in § 193 Abs. 2 GVG genannten Personen - § 30
Abs. 3 Nr. 1a AO,
- amtlich zugezogene Sachverständige - §
30 Abs. 3 Nr. 2 AO,
- die Träger von Ämtern der Kirchen
und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen
Rechts sind - § 30 Abs. 3 Nr. 3 AO.
In der Praxis
werden in der Regel insbesondere die für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten von der Vorschrift zur Wahrung des Steuergeheimnisses
betroffen sein.
Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist dies, wer, ohne
Amtsträger zu sein,
- bei einer Behörde oder bei einer
sonstigen Stelle die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt
oder
- bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss,
Betrieb oder Unternehmen, die für eine
Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die
gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten aufgrund eines Gesetzes
förmlich verpflichtet ist.
Diese förmliche Verpflichtung ergibt
sich aus dem Verpflichtungsgesetz vom 02.03.1974.
Ihr unterliegen
z.B.:
- Schreib- und Registraturkräfte,
- Mitarbeiter in Rechenzentren,
- Unternehmer und deren
Mitarbeiter, die Hilfstätigkeiten für die öffentliche Verwaltung erbringen
(zum Beispiel Datenerfassung, Versendung von Erklärungsvordrucken usw.)
sowie
- Reinigungskräfte.
Sachverständige stehen Amtsträgern nur dann gleich, wenn sie von einer
Behörde oder einem Gericht hinzugezogen werden.
Nicht zur
Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichteter Personenkreis Im
Umkehrschluss aus § 30 Abs. 1 AO und § 30 Abs. 3 AO folgt, dass alle
Personen, die nicht Amtsträger oder diesen gleichgestellte Personen sind,
jegliche Verhältnisse eines anderen, Betriebs- oder Berufsgeheimnisse oder
im automatisierten Verfahren abgerufenen Daten, die ihnen bekannt geworden
sind, ohne Rechtsfolgen offenbaren oder verwenden dürfen. Dies gilt jedoch
nur insoweit, als sie nicht anderen Geheimhaltungsvorschriften
unterliegen.
4. Offenbarungsbefugnisse nach § 30 Abs. 4 bis 6
AO
Unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4, 5 oder 6 AO ist die
Offenbarung der in § 30 Abs. 2 AO geschützten Kenntnisse über Verhältnisse,
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Steuerpflichtigen oder einer anderen
Person zulässig. § 30 Abs. 4 AO stellt hierbei die Grundlage für ein
befugtes Offenbaren in einer abschließenden Aufzählung der Gründe dar. Die
Absätze 5 und 6 ergänzen die Offenbarungsgründe des § 30 Abs. 4 AO mit
Sonderregelungen in Bezug auf vorsätzlich falsche Angaben des Betroffenen
(Abs. 5) und die Zulässigkeit des automatisierten Abrufs von Daten (Abs.
6).
Es wird hier lediglich ein befugtes
Offenbaren, jedoch
keine befugte Verwertung der Kenntnisse über Verhältnisse, Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse gesetzlich normiert. Unter einem befugten
Offenbaren ist jedes ausdrückliche oder konkludente Verhalten, aufgrund
dessen Verhältnisse eines anderen bekannt werden können, zu verstehen.
Daraus folgt, dass sich ein Offenbaren aus mündlichen, schriftlichen oder
elektronischen Erklärungen, aber auch aus anderen Handlungen (z.B.
Gewährung von Akteneinsicht, Kopfnicken usw.) oder Unterlassungen ergeben
kann.
Liegen die Voraussetzungen für ein befugtes Offenbaren nach
den § 30 Abs. 4, 5 oder 6 AO vor, so ist der jeweilige Amtsträger oder die
ihm gleichgestellte Person
nicht zu einer Offenbarung
verpflichtet. Hierbei sind die Grundsätze des § 5 AO zu beachten. Es
ist bei der Ermessensentscheidung das Ermessen entsprechend dem Zweck der
Ermächtigung auszuüben und es sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
einzuhalten. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen dass das
Steuergeheimnis grundsätzlich auch dazu dient, die Beteiligten am
Besteuerungsverfahren durch den im vorhinein bestehenden Schutz zu
wahrheitsgemäßen Angaben zu veranlassen.
Eine Verpflichtung der
Finanzbehörde zur Auskunftserteilung ergibt sich jedoch immer dann, wenn
die Befugnis zur Offenbarung nach § 30 AO gegeben ist und gleichzeitig ein
Auskunftsanspruch besteht, der für sich allein das Steuergeheimnis nicht
durchbricht. Dies ist zum Beispiel in den Fällen des § 161 StPO bei
Auskunftsverlangen und Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft der
Fall.