Die Vorschrift befreit alle Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz
fallen, um eine Doppelbelastung mit
Umsatzsteuer und
Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Dazu gehören
neben den Grundstücksverkäufen auch die Bestellung und Übertragung von
Erbbaurechten, die Übertragung im Rahmen von Zwangsversteigerungen sowie
die Entnahme von Grundstücken aus dem
Unternehmen in das Privatvermögen. Auf diese
Steuerbefreiung kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen
verzichtet werden (
Verzicht auf
Steuerbefreiungen).
Voraussetzung für die
Steuerbefreiung ist die Anwendung des
Grunderwerbsteuer-gesetzes Auch wenn danach
keine Steuer festzusetzen ist, bleibt die Steuerbefreiung erhalten.
Entscheidend ist die Steuerbarkeit hinsichtlich der
Grunderwerbsteuer, die Anwendung einer
besonderen Befreiung (z.B. §§ 3, 4 GrEStG) hat keine Auswirkung auf die
Umsatzsteuer.
Auch die
Entnahme
eines Grundstückes ist in der Regel von der
Umsatzsteuer befreit, sofern die Entnahme
nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UStG steuerbar ist (BMF,
22.09.2008 - IV B 8 - S 7109/07/10002).
Nach der Rechtsprechung des
BFH (BFH, 27.10.1982 - II R 102/81, BStBl II 1983, 55) können unter
bestimmten Umständen mehrere Verträge zwischen dem Erwerber und einer
Vielzahl von anderen Personen als einheitliches, auf den Erwerb von
fertigem Wohnraum gerichtetes Vertragswerk angesehen werden. Sämtliche
Umsätze unterliegen damit insgesamt der
Grunderwerbsteuer. Diese Gestaltung war
insbesondere bei Bauherrenmodellen anzutreffen. Die
Leistungen der einzelnen beteiligten
Unternehmer (z.B. Bauunternehmer, Architekt) werden durch diese Handhabung
allerdings nicht von der
Umsatzsteuer
entlastet, da sie nicht mit dem der
Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang
identisch sind. Es entsteht eine
echte Doppelbelastung. Diese
Regelung ist vom EuGH bestätigt worden.
In diese Richtung geht auch
eine derzeit beim EuGH (C-156/08) liegende Vorlage des Niedersächsischen
Finanzgerichtes (FG Niedersachsen, 02.04.2008 - 7 K 333/06) zur
Doppelbelastung von Baukosten mit
Grunderwerb- und Umsatzsteuer. Bei einem "einheitlichen
Vertragswerk“ (Grundstückskauf- und Bebauungsvertrag) wird, wie
bereits oben dargestellt, auch auf die Baukosten für ein zu errichtendes
Haus
Grunderwerbsteuer fällig. Da die
Errichtungskosten für das Haus zusätzlich auch der
Umsatzsteuer unterliegen und damit zweifach
besteuert werden, liegt hierin nach der Rechtsauffassung des
Niedersächsischen FG ein Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche
Mehrfachbelastungsverbot. Daher hat das Gericht nun dem EuGH die
entsprechende Vorlage zur Prüfung gegeben. Das FG Münster teilt die
Bedenken des FG Niedersachsen nicht (FG Münster, 19.06.2008 - 8 K 4414/05
GrE).
Bei Lieferungen von Grundstücken im Rahmen einer
Zwangsversteigerung liegt eine
Lieferung vom Eigentümer an den Ersteigerer
vor, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt und somit umsatzsteuerfrei
ist. Der Eigentümer kann auf die Steuerfreiheit auch in diesem Fall
verzichten. Die Steuerschuldnerschaft für diesen
Umsatz verlagert sich dann gem. § 13b UStG
auf den Ersteigerer. Er ist somit verpflichtet, die entstehende
Umsatzsteuer einzubehalten und an das für ihn
zuständige Finanzamt abzuführen.
Ausgenommen von der
Steuerbefreiung ist die
Lieferung von
Betriebsvorrichtungen, die in Zusammenhang mit einem
Grundstücksgeschäft erfolgt. Da insoweit nur der auf Grundstück und Gebäude
entfallende Teil des gesamten Kaufpreises der
Grunderwerbsteuer unterliegt, ist der
restliche Kaufpreis der
Umsatzsteuer zu
unterwerfen.
Beispiel: |
| Der Arzt G
verkauft ein privat betriebenes Kurheim einschließlich sämtlichen Inventars
an den Erwerber Professor B. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung erfolgt
nicht. Das Gebäude enthält u.a. mehrere Bäder, die Heilzwecken dienen.
Lösung: Der Verkauf des Grund und Bodens sowie des Gebäudes ist
steuerfrei, er unterliegt der Grunderwerbsteuer. Für das gleichzeitig
mitgelieferte Inventar ist durch den G Umsatzsteuer zu entrichten, eine
Steuerbefreiung greift grundsätzlich nicht ein. Die Heilzwecken dienenden
Bäder stellen Betriebsvorrichtungen dar, die Grunderwerbsteuer wird auf den anteiligen
Kaufpreis nicht erhoben. Daher unterliegt der Verkauf insoweit ebenfalls
der Umsatzsteuer. |
Praxistipp: |
| Bei
einheitlichen Verträgen über Grundstücke, Gebäude, Betriebsvorrichtungen
und Inventar sollte bereits im notariellen Kaufvertrag eine Aufteilung des
Kaufpreises nach wirtschaftlichen Kriterien auf die einzelnen Bereiche
erfolgen, um spätere Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu
vermeiden. |