1. Änderungen Jahressteuergesetz 2009
Die bisher unter der
Vorschrift des § 4 Nr. 16 Buchstabe b) und c) UStG enthaltenen
Steuerbefreiungen für Krankenhäuser,
Diagnosekliniken und Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung werden unter
Anpassung an EU-Recht und die neuere Rechtsprechung jetzt im neuen § 4 Nr.
14 Buchstabe b) UStG geregelt.
Daher gilt die Steuerbefreiung des §
4 Nr. 16 UStG ab 2009 nur noch für folgende Bereiche:
- Altenheime
- Altenwohnheime
- Pflegeheime
- Einrichtungen zur vorübergehenden
Aufnahme pflegebedürftiger Personen
- Einrichtungen zur
ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen
2. Allgemeines
Neben den steuerfreien
Leistungen der Heilberufler (
Steuerbefreiungen - medizinische Leistungen)
sind auch die
Leistungen der Einrichtungen
zur Versorgung Alter und Pflegebedürftiger unter bestimmten Voraussetzungen
von der
Umsatzsteuer befreit. Damit sollen
insbesondere die Träger der Sozialversicherung einschließlich der
Pflegeversicherung von einer zusätzlichen Belastung der Kosten mit
Umsatzsteuer verschont bleiben. Die
Unternehmer erhalten für ihre steuerfreien Umsätze keinen
Vorsteuerabzug aus laufenden Kosten und
Investitionen. Insoweit geht die
Umsatzsteuer in die Kosten ein. Unversteuert
bleiben die Personalkosten, die einen wesentlichen Block in diesem Bereich
ausmachen.
Unter diese Steuerbefreiung fallen die verschiedensten
Einrichtungen und Organisationen, wenn sie bestimmte Tätigkeiten erfüllen
oder besondere Voraussetzungen erfüllen.
Im Einzelnen sind
folgende Tätigkeiten begünstigt:
- Betrieb von
Altenheimen und Altenwohnheimen,
- Betrieb von
Pflegeheimen und Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme
pflegebedürftiger Personen,
- Betrieb von Einrichtungen
zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen.
3. Eng verbundene Umsätze
Die Steuerbefreiung umfasst
in diesem Bereich jeweils alle mit dem Betrieb einer entsprechenden
Einrichtung
eng verbundenen Umsätze. Das sind Umsätze, die nach der
Verkehrsauffassung für diese Einrichtungen typisch sind, regelmäßig und
allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder
mittelbar zusammenhängen (BFH, 01.12.1977 - V R 37/75, BStBl II 1978, 173).
Dazu gehören u.a. neben den
Leistungen zur
medizinischen Versorgung einschließlich der
Lieferung von Medikamenten auch die mit der
Unterbringung und Verpflegung verbundenen
Leistungen. Werden im Rahmen einer
Heilbehandlung Körperersatzstücke oder orthopädische Hilfsmittel (z.B.
Krücken) geliefert, fallen auch diese
Leistungen unter die Steuerbefreiung.
Eingeschlossen sind auch die Beherbergung und Beköstigung des Personals
sowie die Mitbenutzung der Telefonanlage durch Patienten, Heimbewohner,
Besucher und Mitarbeiter.
Keine eng verbundenen Umsätze
sind z.B. die Lieferungen von Speisen, Getränken oder Medikamenten an
Besucher sowie die
Leistungen von
Zentralwäschereien und -apotheken. Die Veräußerung des gesamten
Anlagevermögens und der Vorräte bei Beendigung der Tätigkeit fällt
ebenfalls nicht unter die Steuerbefreiung, hier kann allerdings die
Steuerbefreiung für
Hilfsgeschäfte (
Steuerbefreiungen - Hilfsgeschäfte) zum
Tragen kommen.
4. Begünstigte Einrichtungen
Altenheime,
Altenwohnheime und Pflegeheime sind Einrichtungen zur dauernden
Unterbringung von Personen, die aus Altersgründen oder wegen einer
körperlichen oder geistigen Behinderung ständig oder im Bedarfsfall
Verpflegung und Betreuung benötigen. Solche Heime bedürfen einer Erlaubnis
durch die zuständigen Landesbehörden, soweit sie nicht durch juristische
Personen des öffentlichen Rechts (Kirchen, Bund, Länder, Gemeinden usw.)
oder durch Verbände der freien Wohlfahrtspflege (DRK, Arbeiterwohlfahrt
usw.) betrieben werden.
Die Einrichtungen zur vorübergehenden
Aufnahme pflegebedürftiger Personen und zur ambulanten Pflege kranker und
pflegebedürftiger Personen können die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen,
soweit sie die Versorgung von Personen übernehmen, die wegen einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder einer Behinderung
für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf
des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen. Darunter fallen insbesondere alle
Personen, die einen Anspruch auf
Leistungen aus der Pflegeversicherung
haben.
5. Persönliche Voraussetzungen
Alle obigen
Einrichtungen können die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, wenn sie die
zusätzlichen
persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Dies ist
grundsätzlich bei Einrichtungen der Fall, die durch juristische Personen
des öffentlichen Rechts betrieben werden, also durch, Bund, Länder,
Gemeinden und Gemeindeverbände. Benutzen diese Betreiber eine
Gesellschaftsform des Privatrechts, insbesondere Kirchen die Form der GmbH,
so gelten für eine solche GmbH die Regelungen für private Einrichtungen
auch dann, wenn alle
Gesellschafter dem
allgemein privilegierten Kreis angehören.
Bei Einrichtungen
privater Betreiber müssen im Vorjahr die folgenden Voraussetzungen
erfüllt gewesen sein:
a) | bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen
müssen im Vorjahr mindestens 40 % der Leistungen an die in § 61 Abs. 1 SGB XII
(kranke und behinderten Menschen) oder in § 53 Nr. 2 AO (Personen, deren
Bezüge das Vier- bzw. Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe nicht
übersteigen und die nicht über Vermögen verfügen, das zur nachhaltigen
Verbesserung des Unterhalts ausreicht und denen eine Verwendung dazu
zugemutet werden kann) genannten Personen erbracht werden. |
b) | bei
Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebürftiger Personen
und Einrichtungen zur ambulanten Pflege müssen im Vorjahr mindestens
in 40 % der Fälle die Kosten zum überwiegenden Teil von den Trägern der
gesetzlichen Sozialversicherung oder der Sozialhilfe getragen worden
sein. |
Auch bei den anderen Einrichtungen gilt
regelmäßig die Grenze von 40 % im Vorjahr. In diesem Umfang muss die
Einrichtung
Leistungen an einen
begünstigten Personenkreis erbracht haben, um für das Folgejahr die
Steuerfreiheit in Anspruchnehmen zu können.