Ist ein
Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit
von zu Hause bzw. von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend, liegen
sog. Dienstreisen bzw. ab 2008 Auswärtstätigkeiten vor, für die steuerliche
Anreize geschaffen worden sind (
Reisekosten).
Regelmäßige
Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten
beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, z.B. der Betrieb oder Zweigbetrieb
(R 9.4 Abs. 3 LStR ).
Arbeitnehmer,
die nach den obigen Grundsätzen eine oder mehrere regelmäßige
Arbeitsstätten haben, führen eine
Dienstreise bzw. ab 2008 eine
Auswärtstätigkeit aus, wenn sie
vorübergehend außerhalb der
Wohnung bzw.
der regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig werden.
Der BFH hat
wiederholt entschieden, dass eine auswärtige Tätigkeitsstätte durch bloßen
Zeitablauf von drei Monaten nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird (BFH,
19.12.2005 - VI R 30/05 sowie BFH, 10.04.2008 - VI R 66/05). Die
Dreimonatsfrist gilt nur noch für die Gewährung von Pauschbeträgen für
Verpflegungsmehraufwendungen.