1. Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung
Das
Altersvermögensgesetz vom 26.06.2001 regelt in Art. 10 - Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) - die Einführung von Pensionsfonds als
rechtsfähige Versorgungseinrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung.
Der Pensionsfonds ist ab 2002 ein neuer
Durchführungsweg für die
betriebliche
Altersversorgung (vgl. § 112 VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz). Das
Ziel, die betriebliche
Altersvorsorge in
die neue steuerliche
Altersvorsorge-Förderung mit Zulagen bzw.
Sonderausgabenabzug einzubeziehen, wird durch Einführung von Pensionsfonds
erleichtert.
2. Anlagegrundsätze
Das Kapital des
Pensionsfonds ist so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und
Rentabilität bei ausreichender Liquidität des Pensionsfonds unter Wahrung
angemessener Mischung und Streuung der Anlageformen erreicht wird (§ 115
VAG). Die Anlagepolitik muss jährlich gegenüber der Aufsicht dargelegt
werden (§ 115 Abs. 3 VAG). Es können renditestarke, also auch
risikoreichere Anlageformen - insbesondere
Aktien - gewählt werden (ggf. Aktienquote bis
100 %). Die dauernde Erfüllbarkeit (Solvabilität) der Verpflichtungen muss
nicht gewährleistet sein. Eine Unterdeckung bis zu 5 % ist möglich.
Als Besonderheit des neuen Pensionsfonds müssen
Altersversorgungsleistungen ausschließlich als lebenslange Leibrenten
gezahlt werden (§ 112 Abs. 1 VAG). Es sind leistungsbezogene und auch
beitragsbezogene Pensionspläne möglich. Im Gegensatz zu den externen
Versorgungsträgern
Pensionskasse und
Direktversicherung unterliegen Pensionsfonds
der Insolvenzversicherung nach Maßgabe des BetrAVG. Arbeitgeber, die diesen
neuen Wegs der betrieblichen Altersversorgung wählen, sind somit auch
beitragspflichtig zum Pensions-Sicherungsverein, der die
Insolvenzversicherung durchführt. Wie bei den der Insolvenzversicherung
bisher schon unterliegenden Durchführungswegen
Unterstützungskasse und Direktzusage sichert
der Pensions-Sicherungs-Verein nicht eine eventuelle Insolvenz des
Versorgungsträgers ab, sondern eine Insolvenz des Arbeitgebers.
Der
Pensionsfonds bietet Arbeitgebern zudem den Vorzug, betriebliche
Altersvorsorge durch Beitragszusagen mit einer
Mindestgarantie der eingezahlten Beiträge besser kalkulieren zu können und
nicht mehr allein mit höheren Risiken verbundene langfristige
Verpflichtungen aus Leistungszusagen eingehen zu müssen. Der Pensionsfonds
zahlt lebenslange Altersrenten mit der Möglichkeit der Abdeckung des
Invaliditäts- und Hinterbliebenenrisikos.
3. Steuerliche
Behandlung der Beitragsleistungen (Ansparphase)
Bei dem
Durchführungsweg Pensionsfonds greift die Besteuerung der
Beitragsleistungen des Arbeitgebers grundsätzlich - wie bei
Direktversicherungen und Pensionskassen - bereits im Zeitpunkt der
Beitragszahlung an die Versorgungseinrichtung, da der
Arbeitnehmer gegenüber dem Pensionsfonds einen
Rechtsanspruch auf Versorgung erhält. Zur Flankierung des Aufbaus der
Altersvorsorge werden aber Beiträge aus dem
ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds grundsätzlich bis zu 4 % der
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gem. § 3 Nr. 63 EStG
steuerfrei gestellt.
Bei einer Steuerfreiheit der Beiträge gem. § 3 Nr.
63 EStG besteht keine Möglichkeit, die Förderung dieser Einzahlungen über
Zulage bzw. Sonderausgabenabzug im Rahmen der sog. Riester-Förderung in
Anspruch zu nehmen (§ 82 Abs. 2 EStG). Die Zulage bzw. der
Sonderausgabenabzug wird - bezogen auf die
betriebliche Altersversorgung - nur für
Altersvorsorgebeiträge aus
individuell besteuertem Arbeitslohn gewährt. Daher kann der
Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gem. § 1a Abs. 3
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung verlangen,
dass die Zahlungen individuell versteuert werden und damit ein Anspruch auf
Förderung über Zulage bzw. Sonderausgabenabzug besteht (§ 3 Nr. 63 Satz 2
EStG).
Die Möglichkeit der
Pauschalierung der Lohnsteuer wie bei den
Durchführungswegen
Direktversicherung und
Pensionskasse gem. § 40b EStG besteht beim
Pensionsfonds nicht.
Ab 2005 kann der Arbeitgeber bis zu 4 % der
Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei einzahlen. Für 2006 und 2007 galt ein
Betrag von 2.520 EUR, für 2008 von 2.544 EUR und für 2009 galt ein Betrag
von 2.592 EUR. Für
2010 und 2011 ist der mögliche Grenzbetrag der
Steuerbefreiung auf
2.640 EUR gestiegen.
Aufgrund der
Änderungen durch das
Alterseinkünftegesetz
können für Neuzusagen ab 01.01.2005 zusätzlich 1.800 EUR steuerfrei
geleistet werden, wenn dieser Betrag nicht bereits bei einem anderen
Durchführungsweg ausgeschöpft worden ist. Der Betrag von 1.800 EUR ist
allerdings beitragspflichtig im Rahmen der Sozialversicherung.
4. Übertragung von Anwartschaften auf Pensionsfonds
Anwartschaften
aus den Durchführungswegen
Pensionszusage
und
Unterstützungskasse können steuerfrei
auf einen Pensionsfonds übertragen werden können (§ 3 Nr. 66 EStG). Mit der
Möglichkeit der Auslagerung dieses Vermögens wird
Unternehmen ein Angebot gemacht, ihre
Bilanzen und damit ihre Stellung auf dem internationalen Kapitalmarkt zu
verbessern. Dadurch können höhere Renditen erzielt werden, was die
Effizienz der betrieblichen
Altersvorsorge
verstärkt und den zusätzlichen Aufwand verringert. Für
Arbeitnehmer ist damit der Vorteil verbunden,
dass sie einen Rechtsanspruch gegenüber dem Pensionsfonds als externem
Träger der betrieblichen
Altersvorsorge
erhalten und ihre Ansprüche bei einem Wechsel des Arbeitgebers mitnehmen
können.
Beiträge an einen Pensionsfonds dürfen von dem
Unternehmen, das die Beiträge leistet
(Trägerunternehmen), als
Betriebsausgaben
abgezogen werden, soweit sie auf einer festgelegten Verpflichtung beruhen
oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei dem Fonds dienen. Diese Beiträge
dürfen als
Betriebsausgaben nicht
abgezogen werden, soweit die
Leistungen
des Fonds, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei
diesem nicht betrieblich veranlasst wären (§ 4e EStG).
Das
Unternehmen kann auf Antrag die insgesamt
erforderlichen
Leistungen an einen
Pensionsfonds zur teilweisen oder vollständigen Übernahme einer bestehenden
Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft durch den
Pensionsfonds erst in den dem
Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden
zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als
Betriebsausgaben abziehen (§ 4e Abs. 4 EStG).
Die Verteilung auf zehn Jahre gilt parallel auch für Zuwendungen an die
Unterstützungskasse für den Betrag, den die
Kasse an einen Pensionsfonds zahlt, der eine ihr obliegende
Versorgungsverpflichtung übernommen hat (§ 4d Abs. 3 EStG).
Dieser
vorbeschriebene Antrag auf Verteilung des Betriebsausgabenabzugs auf zehn
Jahre ist Voraussetzung dafür, dass gem. § 3 Nr. 66 EStG die Zahlungen, die
ein Arbeitgeber oder eine
Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds
zur Übernahme ihrer Versorgungsverpflichtung leisten, im Zeitpunkt der
Übernahme steuerfrei bleiben.
Unternehmen
müssen also für die Lohnsteuerfreiheit zu Gunsten ihrer
Arbeitnehmer eine Verteilung des
Betriebsausgabenabzugs auf zehn Jahre in Kauf nehmen. Zur Anwendung dieser
Regelungen vgl. BMF, 26.10.2006 - IV B 2 - S 2144 - 57/06.
5.
Besteuerung in der Auszahlungsphase
Die späteren
Leistungen aus dem Pensionsfonds stehen -
soweit sie auf geförderten Beiträgen beruhen - entweder im Zusammenhang mit
zuvor steuerfrei belassenen Einzahlungen nach § 3 Nr. 63 bzw. § 3 Nr. 66
EStG oder sie beruhen auf Einzahlungen, für die der
Arbeitnehmer die Förderung mit Zulagen oder
Sonderausgabenabzug erhalten hat. Diese
Leistungen sind als
sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 5 EStG bei
Zufluss unter vollem Ansatz der Rentenzahlung zu versteuern (
Altersvorsorge - Besteuerung). Dabei kann nur
ein Pauschbetrag von 102 EUR abgezogen werden.
Für
nicht
zuvor nach dem Altersvermögensgesetz
geförderte Anteile gelten die
"normalen" Grundsätze der Besteuerung mit dem
Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 EStG.
6. Zeitkonto
Nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden der
Länder ist es möglich, zunächst auf einem Zeitkonto gesammelte verbeitragte
und spätestens am Jahresende als Einmalzahlung in
betriebliche Altersversorgung umgewandelte
Beiträge mit Altersvorsorgezulage oder Sonderausgabenabzug zu fördern. Die
zwischenzeitliche Bildung von Zeitkonten ist insoweit unbeachtlich.
7. Erstes Dienstverhältnis
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63
EStG setzt ein "erstes Dienstverhältnis" voraus. Das erste Dienstverhältnis
ist nach der Gesetzesbegründung eine Beschäftigung, für das die Lohnsteuer
nicht nach der
Lohnsteuerklasse VI zu erheben ist. Diese Regelung
soll die einfache Anwendung der Steuerbefreiung ermöglichen.
Wird die
Lohnsteuer einer als erstes Dienstverhältnis ausgeübten Aushilfstätigkeit
pauschal erhoben, bleibt die Steuerfreistellung der Beiträge möglich.
Die 4 %-Grenze kann zugunsten des Arbeitnehmers auch dann voll
ausgeschöpft werden, wenn dieser nur einige Monate im Jahr angestellt ist.
Eine zeitanteilige Kürzung bei zeitweiser Beschäftigung erfolgt nicht.
Beispiel: |
| Ein Arbeitnehmer ist vom 01.01.2011 bis zum
31.10.2011 beim Arbeitgeber A beschäftigt. In dieser Zeit zahlt A Beiträge
an einen Pensionsfonds in Höhe von 2.100 EUR steuerfrei zugunsten des
Arbeitnehmers ein. Zum 31.10.2011 könnte A für diesen Arbeitnehmer noch weitere 540 EUR bis auf den
Höchstbetrag aufstocken. |