Steuer-Lexikon
Mehrfachbeschäftigung: |
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Steht der Arbeitnehmer gleichzeitig in
mehreren Dienstverhältnissen, so muss der für den Abzug der Lohn- und
Kirchensteuer jedem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte bzw. in 2011 ggf. eine
Ersatzbescheinigung vorlegen. Für das zweite und jedes weitere
Beschäftigungsverhältnis gilt die Steuerklasse VI (§ 38b Nr. 6 EStG). In
der Steuerklasse VI sind keine allgemeinen Freibeträge berücksichtigt ( Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag), sie ist daher
die ungünstigste Steuerklasse. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind,
muss der Arbeitgeber jedoch den Altersentlastungsbetrag und den
Versorgungs-Freibetrag berücksichtigen. Eine beim Steuerabzug mögliche
mehrfache Berücksichtigung wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer richtig
gestellt. Freibeträge wegen erhöhter Werbungskosten usw. können ggf. auch bei
zweiten oder weiteren Beschäftigungsverhältnissen berücksichtigt
werden. Der Arbeitnehmer kann
bestimmen, bei welchem Arbeitgeber nach Steuerklasse VI abgerechnet
wird. Hinweis:
| | Ab 2011 werden keine
Lohnsteuerkarten mehr von den Gemeinden augestellt. Sofern erforderlich,
werden ab 2011 von den Finanzämtern sog. Ersatzbescheinigungen ausgestellt.
Voraussichtlich ab 2012 wird das Papierverfahren durch ein elektronisches
Verfahren (ELStAM) abgelöst. Vgl. BMF,
05.10.2010 - IV C 5 - S 2363/07/0002-03. |
Beispiel 1
| Ein 68-jähriger Arbeitnehmer
erhält seit seinem 65. Lebensjahr Versorgungsbezüge aus seinem früheren
Dienstverhältnis i.H.v. 500 EUR monatlich von einem ehemaligen Arbeitgeber.
Derselbe Arbeitgeber stellt den Pensionär nun wieder für eine
Halbtagsbeschäftigung mit monatlichen Bezügen von 800 EUR ein.
Lösung: Da sowohl die Versorgungsbezüge als auch die
laufenden Bezüge von demselben Arbeitgeber gezahlt werden, genügt die
Vorlage von nur einer Lohnsteuerkarte. Der
Arbeitgeber hat für den Lohnsteuerabzug die Bezüge zusammenzurechnen und
die Besteuerung nach der vorgelegten Lohnsteuerkarte (unter Berücksichtigung des
Versorgungsfreibetrages) durchzuführen. |
Beispiel 2
| Ein Arbeitnehmer ist bei einer
GmbH & Co. KG sowohl in der KG als auch in der GmbH als Geschäftsführer
angestellt. Lösung: Da es sich um zwei
verschiedene Arbeitgeber handelt, muss der Geschäftsführer der KG und auch
der GmbH eine Lohnsteuerkarte vorlegen.
Der Arbeitnehmer kann entscheiden, welchem
der Arbeitgeber er die erste und welchem er die zweite Lohnsteuerkarte vorlegt. Im Regelfall wird er
die zweite Lohnsteuerkarte (mit
Steuerklasse VI) dort vorlegen, wo er die niedrigsten Bezüge erzielt.
| Beispiel 3
| Ein Rentner erhält neben der Rente von seinem ehemaligen Arbeitgeber
Versorgungsbezüge i.H.v. 1.500 EUR monatlich. Daneben ist er bei einem
weiteren Arbeitgeber beschäftigt und erhält dafür monatlich 1.500 EUR.
Lösung: Um den günstigeren Lohnsteuerabzug zu
erreichen, sollte der Arbeitnehmer die
zweite Lohnsteuerkarte (mit der
Steuerklasse VI) dem Arbeitgeber, von dem er die Versorgungsbezüge erhält
vorlegen. Dieser kann nämlich beim Lohnsteuerabzug von den
Versorgungsbezügen den Versorgungsfreibetrag berücksichtigen.
| Beispiel 4
| Ein Arbeitnehmer ist nebenberuflich bei einem
weiteren Arbeitgeber für ein monatliches Gehalt von 250 EUR
beschäftigt. Lösung: Für den Nebenjob besteht
keine individuelle Steuerpflicht. Ein Arbeitnehmer kann neben einer
Hauptbeschäftigung einen sozialversicherungsfreien Mini-Job bis 400 EUR
ausüben. Zahlt der Arbeitgeber neben den pauschalen
Sozialversicherungsbeiträgen auch die pauschale Abgeltungssteuer von 2 %,
muss der Arbeitnehmer keine Steuerkarte
vorlegen. | Hinweis: |
| Für Arbeitnehmer, die in mehreren
Beschäftigungsverhältnissen stehen und aus den jeweiligen Beschäftigungen
relativ geringen Arbeitslohn beziehen,
stellt sich mitunter das Problem, dass die in der Steuerklasse für die
erste Steuerkarte eingearbeiteten Freibeträge wegen des geringen Arbeitslohns
teilweise ins Leere gehen, im zweiten Beschäftigungsverhältnis auf Grund
der Steuerklasse VI jedoch nicht unerheblich Lohnsteuerbeträge anfallen.
Zwar wird die auf Grund dieser technischen Besonderheit des
Lohnsteuerabzugs im laufenden Jahr zu viel einbehaltene Steuer über eine Antragsveranlagung nach Ablauf des Jahres
wieder erstattet, dennoch bleibt es bei einem an sich nicht erforderlichen
Liquiditätsverlust im laufenden Jahr. Für solche Fälle besteht die
Möglichkeit, den im ersten Dienstverhältnis nicht ausgeschöpften Grundfreibetrag als Freibetrag auf der
Steuerkarte des zweiten Dienstverhältnisses eintragen zu lassen (§ 39a Abs.
1 Nr. 7 EStG) und so die dem Arbeitnehmer
zustehenden Freibeträge auch bei mehreren
Beschäftigungsverhältnissen bereits im laufenden Jahr optimal
auszunutzen. Zu Einzelheiten der Freibetragseintragung vgl. Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte und Hinzurechnungsbetrag - Freibetrag
Lohnsteuer. |
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