1. Allgemeines
Die Gemeindebehörden haben bis Ende Oktober 2009
die Lohnsteuerkarten 2010 an alle
Arbeitnehmer versendet. Die Lohnsteuerkarten
wurden von den Gemeinden für das Jahr 2010 letztmals auf Karton
ausgestellt. Ab 2011 werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale aller
Arbeitnehmer, wie die Steuerklasse, die
Kirchensteuermerkmale, die Zahl der Kinderfreibeträge und vom Finanzamt im
Ermäßigungsverfahren gewährten
Freibeträge, den Arbeitgebern über ein
elektronisches Verfahren zum Abruf bereit gestellt. Die
Lohnsteuerkarte auf Karton entfällt
komplett.
In der Übergangsphase bis zur Einführung dieses
elektronischen Verfahrens hat die
Lohnsteuerkarte 2010 besondere Bedeutung.
Daher sollte diese
Lohnsteuerkarte von den
Arbeitgebern über den 31.12.2010 hinaus weiter aufbewahrt und in keinem
Fall vernichtet werden. Dasselbe gilt für die Lohnsteuerkarten 2010, die
sich im Besitz der
Arbeitnehmer
befinden.
Vor der Weitergabe der
Lohnsteuerkarte 2010 an den Arbeitgeber
sollten die Eintragungen der Gemeinde im eigenen Interesse überprüft
werden. Die elfstellige Identifikationsnummer (ID-Nummer) ist auch in 2010
auf der
Lohnsteuerkarte eingetragen. Der
Arbeitgeber ist hierdurch in der Lage, die ID-Nummer des Arbeitnehmers in
seine Lohnabrechnung zu übernehmen. Enthält die
Lohnsteuerkarte 2010 keine ID-Nummer, kann
der
Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber nach
Erhalt auch nachträglich mitteilen (ggf. handschriftlich ergänzt in dem
vorgesehen Eintragungsfeld auf der
Lohnsteuerkarte 2010).
Für
Berichtigungen und Änderungen der
Steuerklassen bei Ehegatten, die beide auf
Lohnsteuerkarte arbeiten, sind die Gemeinden
bis zum 31.12.2010 weiter zuständig. Ab 2011 sind die Finanzämter für diese
Eintragungen zuständig.
Die Lohnsteuerkarten haben erhebliche
Bedeutung für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren. In diesem Beitrag werden
insbesondere die rechtlichen und organisatorischen Neuerungen für das
Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2010 vorgestellt, unter Hinweis auf die
jeweiligen Eintragungsstellen im Antragsvordruck.
2.
Eintragung von Freibeträgen
Arbeitnehmer, die für Aufwendungen oder
Pauschbeträge, die ihnen zustehen, einen Freibetrag auf ihrer
Lohnsteuerkarte eintragen lassen wollen,
müssen bei ihrem "Wohnsitz-Finanzamt" einen Antrag auf
Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Durch die Eintragung des Freibetrages wird
weniger Lohnsteuer vom
Arbeitslohn
einbehalten und dem
Arbeitnehmer verbleibt
ein höheres Nettogehalt. Dies kann sich auch positiv auf andere staatliche
Leistungen, wie beispielsweise das
Elterngeld, auswirken.
Wer 2010
keinen höheren Freibetrag als im Jahr 2009 beantragt, braucht - wie bisher
- nur einen vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung auszufüllen.
3. Lohnsteuerratgeber 2010
Ausführlichere Informationen zu
den Möglichkeiten der Lohnsteuerersparnis bietet auch der
"Lohnsteuerratgeber 2010", der im Internet z.B. unter
http://www.callnrw.de/broschuerenservice/download/70360/lohnsteuer_2010.pdf
zu finden ist.
4. Eintragung Steuerklasse IV mit Faktor
auf der Lohnsteuerkarte 2010
Mit dem
Jahressteuergesetz 2009 (BGBl I 2008, 2794) wurde für das
Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2010 ein Faktorverfahren (§ 39f EStG)
eingeführt. Danach können Ehegatten, die in die Steuerklasse IV gehören (§
38b Satz 2 Nr. 4 EStG), neben der Steuerklassenkombination III / V auch die
Eintragung der
Steuerklassen IV / IV mit
einem Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer wählen.
Ab 2010 sind
demnach unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 38b Satz 2 EStG
bei unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht dauernd getrennt lebenden
Ehegatten folgende Steuerklassenkombinationen möglich:
- III / V (wie bisher ohne Faktor)
- IV / IV mit Faktor
(neu)
- IV / IV (wie bisher ohne Faktor).
Durch das Faktorverfahren soll die teilweise zu hohe Steuerbelastung
beim Ehegatten mit der Steuerklasse V behoben werden, indem das
Splittingverfahren bereits bei der Ermittlung der Lohnsteuer nach
Steuerklasse IV berücksichtigt wird. Jeder Ehegatte (und nicht nur der
Ehegatte mit der Steuerklasse III bei der Kombination III / V) erhält
bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren die ihm persönlich zustehenden
steuerentlastend wirkenden Beträge, z.B. der
Grundfreibetrag. Das Faktorverfahren führt
demnach im Vergleich zum Lohnsteuerabzug nach der Steuerklassenkombination
III / V zu einer zutreffenderen Gesamtlohnsteuer im Hinblick auf die
Einkommensteuer.
Die Eintragung der
Steuerklassen IV / IV mit Faktor erfolgt auf
Antrag beider Ehegatten nur durch das Finanzamt. Dies gilt unabhängig von
der bislang eingetragenen Steuerklassenkombination der Ehegatten (z.B. III
/ V). Der Antrag auf Eintragung der Steuerklassenkombination IV / IV mit
Faktor kann formlos gestellt werden. Die
Arbeitnehmer-Ehegatten müssen im gemeinsamen
Antrag lediglich die voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne aus den ersten
Dienstverhältnissen angeben. Eines offiziellen Ermäßigungsantrages (§ 39a
Abs. 2 EStG) bedarf es allerdings, wenn bei der
Faktorermittlung
zugleich nach Maßgabe des § 39a Abs. 1 Nr. 1 - 6 EStG eintragungsfähige
Freibeträge berücksichtigt werden sollen. Die
Freibeträge sind in diesem Fall
nicht
zusätzlich zum Faktor auf der
Lohnsteuerkarte einzutragen. Lediglich der
Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG ist auf der
Lohnsteuerkarte des ersten
Dienstverhältnisses anzugeben. Der vereinfachte Antrag auf
Lohnsteuerermäßigung kann hierbei nicht verwendet werden.
Im
sechsseitigen Lohnsteuerermäßigungsantrag 2010 wurde ein eigener Abschnitt
F (Seite 8) -
Faktorverfahren für
Ehegatten - aufgenommen. Der vereinfachte Antrag auf
Lohnsteuerermäßigung ist im Zuge des Faktorverfahrens nicht zu
verwenden.
Die
Steuerabzugs- und -ermäßigungsmöglichkeiten im Bereich des privaten
Haushalts des Steuerpflichtigen als
Arbeitgeber oder
Auftraggeber inkl. Pflegeaufwendungen wurden bis 2008 über zwei
Paragraphen (§ 33a und § 35a EStG) geregelt. Darüber hinaus wurden sie in
unterschiedlicher Form (Abzug von der Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage /
Abzug von der Steuerschuld) und in unterschiedlicher Höhe gefördert. Die
Förderung der begünstigten Sachverhalte wurde ab 2009 zusammengefasst und
weitgehend vereinheitlicht.
Sozialversicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnisse und
haushaltsnahe
Dienstleistungen (einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen)
werden ab 2009 nach § 35a Abs. 2 EStG einheitlich mit 20% gefördert. Der
Höchstbeträge wurde auf 4.000 EUR festgelegt.
Nur für die sog.
geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (=Mini-Job) besteht
weiterhin eine Sonderregelung. Zwar wurde auch hier der Fördersatz von 10%
auf 20% angehoben. Allerdings wurde der eigene Höchstbetrag in Höhe von 510
EUR beibehalten (§ 35a Abs. 1 EStG).
Im Übrigen entfällt die für
haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bis
2008 geltende Zwölftelregelung (§ 35a Abs. 1 Satz 2 EStG 2008). Der
Höchstbetrag vermindert sich daher nicht mehr pro Monat, wenn z.B. das
Beschäftigungsverhältnis nur für einige Monate im Kalenderjahr bestanden
hat.
Für
Handwerkerleistungen ist
im Konjunkturprogramm der Bundesregierung ab 2009 ein verdoppelter
Höchstbetrag von 1.200 EUR jährlich beschlossen worden (Gesetz zur
Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpaketes
„Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ v.
21.12.2008, BGBl. I 2008, 2896). Die Neuregelung ist erstmals anzuwenden
bei Aufwendungen, die im VZ 2009 geleistet und deren zugrunde liegenden
Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht
worden sind (§ 52 Abs. 50b EStG).
Der Lohnsteuerermäßigungsantrag
2010 wurde in Abschnitt C.III an diese gesetzlichen Änderungen
angepasst.
Für
Vorsorgeaufwendungen kann kein
Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte
eingetragen werden, § 39a Abs. 1 Nr. 2 EStG (Abschn. D.III
LSt-Ermäßigungsantrag).
Vorsorgeaufwendungen werden bereits bei der
Berechnung der Lohnsteuer durch die
Vorsorgepauschale berücksichtigt. Höhere
Aufwendungen können nur im Rahmen der
Veranlagung zur Einkommensteuer geltend
gemacht werden. Als Mindestvorsorgepauschale werden für Beiträge zur
gesetzlichen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung 12 % des
Arbeitslohns, höchstens 1.900 EUR (3.000 EUR in der Steuerklasse III),
berücksichtigt. Im Übrigen entspricht die
Vorsorgepauschale bei
sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich deren Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie dem abziehbaren Teil der
Rentenversicherungsbeiträge. Privat versicherte
Arbeitnehmer können ihrem Arbeitgeber die Höhe
der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (auch für
Kinder und den nicht erwerbstätigen
Ehegatten) zur Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug nachweisen. Das ist
aber nur zu erwägen, wenn entweder die Beiträge die Höchstbeträge
übersteigen oder der Jahresarbeitslohn 15.834 EUR (in Steuerklasse III
25.000 EUR) unterschreitet und zugleich die Aufwendungen höher als die
arbeitslohnabhängige Mindestvorsorgepauschale sind.
7.
Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahren
Anhebung
Einkunftsgrenze Die Einkunftsgrenze bzgl. der steuerlichen
Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahren wird ab dem
Veranlagungszeitraum 2010 auf 8.004 EUR angehoben (vorher 7.680 EUR). Die
Einkünfte und Bezüge eines volljährigen
Kindes werden in Abschnitt B des Ermäßigungsantrags 2010 abgefragt. Werden
Kinder auf der
Lohnsteuerkarte eingetragen wirken sich die
Freibeträge für
Kinder ab 2010 in Höhe von insgesamt 7.008
EUR bezüglich der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags aus.
Freiwilligendienst aller Generationen Berücksichtigt werden
aufgrund des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung ab dem
Veranlagungszeitraum 2010 auch
Kinder, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben und einen europäischen oder
entwicklungspolitischen Freiwilligendienst oder einen Freiwilligendienst
aller Generationen im Sinne von § 2 Abs. 1a SGB VII oder einen anderen
Dienst im Ausland im Sinne des § 14b ZVG leisten. Die einzelnen
Berücksichtigungstatbestände werden in Abschnitt B des
Lohnsteuerermäßigungsantrags 2010 beschrieben.
8. Anhebung
Höchstbetrag bei Unterhaltsaufwendungen
Unterhaltsaufwendungen an
den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten Der
Sonderausgabenhöchstbetrag für die Abzugsfähigkeit von
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder
dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten
in Höhe von (wie bisher) 13.805 EUR wird ab dem Veranlagungszeitraum 2010
erhöht um die für die Grundabsicherung des geschiedenen oder dauernd
getrennt lebenden Ehegatten aufgewandten Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge (Abschnitt D.III.2 LSt-Ermäßigungsantrag
2010).
Unterhaltsaufwendungen allgemein Der
Höchstbetrag für als außergewöhnliche Belastung anzuerkennende
Unterhaltsleistungen wurde ab 2010 von 7.680
EUR auf 8.004 EUR angehoben. Der Betrag erhöht sich außerdem um die im Jahr
2010 für die Grundabsicherung der unterhaltenen Person aufgewandten
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit diese nicht bereits als
Sonderausgaben beim Leistungserbringer
berücksichtigt werden.
Nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2008 und dem Gesetz zur Fortführung der
Gesetzeslage 2006 bei der
Entfernungspauschale lebt die alte
Entfernungspauschale wieder auf, § 9 Abs. 1
Nr. 4 EStG. Berücksichtigt werden unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel
pro Arbeitstag 0,30 EUR je Entfernungskilometer.
Tatsächliche
Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind abziehbar,
soweit sie den als
Entfernungspauschale
abziehbaren Betrag übersteigen. Hierbei ist ggf. eine teilstreckenbezogene
Günstigerprüfung vorzunehmen.
Um diese teilstreckenbezogene
Günstigerprüfung zwischen
Entfernungspauschale und tatsächlichen Kosten
zu ermöglichen, wurde im Antragsvordruck zur Lohnsteuerermäßigung 2010 eine
detailliertere Abfrage in Abschnitt D.I.1 eingefügt.
Die
Entfernungspauschale gilt nicht für
Flugstrecken und bei steuerfreier Sammelbeförderung; hier sind "nur" die
tatsächlichen Aufwendungen abziehbar. Steuerfreie oder pauschal versteuerte
Aufwendungszuschüsse bzw. Sachleistungen des Arbeitgebers für Fahrten
zwischen
Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte sind auf die
Entfernungspauschale anzurechnen. Das
BMF-Schreiben vom 31.08.2009 - IV C 5 - S 2351/09/10002, BStBl I 2009, S.
536 enthält hierzu weitere Einzelheiten.