1. Territorialitätsprinzip
Den Anspruch auf
Kindergeld hat grundsätzlich nur, wer im
Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 62 EStG). Dieses
Territorialitätsprinzip gilt auch bezüglich der
Kinder. Für das
Kindergeld werden daher grundsätzlich nur
Kinder berücksichtigt, die
- im Inland,
- in einem anderen EU-Staat,
- in einem EWR-Staat
einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 63 Abs. 1 Satz 3, erster Halbsatz EStG
i.V.m. § 8 und § 9 AO). Ausführlich siehe unter
Kindergeld - Ausländer - Anspruch.
Ausnahmen Kinder, die
weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem
Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum EWR haben, werden grds. nicht berücksichtigt,
es sei denn sie leben im Haushalt eines Berechtigten, der nach § 1 Abs. 2
EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist (z.B. die sog. "Diplomaten-
Kinder") oder es handelt sich um
Kinder, für die auf Grund eines
Sozialabkommens
Kindergeld gezahlt
wird.
2. Höhe des Kindergeldes bei EU/EWR-Kindern
Die
(Inlands-) Kindergeldbeträge gelten auch für
Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaat der EU
sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, deren
Kinder in einem der genannten Staaten
wohnen.
3. Kindergeld für
Auslandskinder
Die Bundesregierung ist ferner ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland
erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen
Einkünfte erzielt,
Kindergeld für seine im Ausland außerhalb der
EU bzw. des EWR lebenden
Kinder geleistet
wird, soweit dies mit Rücksicht auf die Lebenshaltungskosten für
Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die
dort gewährten dem
Kindergeld
vergleichbaren
Leistungen geboten ist. Von
dieser Möglichkeit ist bisher kein Gebrauch gemacht worden.
Auf
Grund
zwischenstaatlicher Abkommen erhalten
Arbeitnehmer aus dem ehemaligen
Jugoslawien (Bosnien und Herzegowina sowie Mazedonien, Serbien und
Montenegro) und der
Türkei für
Kinder, die sich im Heimatland aufhalten,
Kindergeld in Höhe von monatlich
- 5,11 EUR für das erste Kind
- 12,78 EUR für das zweite Kind
- 30,68 EUR jeweils für das dritte und vierte Kind
- 35,79 EUR für das
fünfte und jedes weitere Kind.
Auf Grund des EuGH-Urteils vom
04.05.1999 - C - 262/96 ist zwischenzeitlich entschieden, dass für
türkische Staatsbürger, die sich rechtmäßig als
Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat der EU
aufhalten, die Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht anwendbar ist.
Die vom Urteil erfassten - türkischen -
Arbeitnehmer haben somit auch dann Anspruch
auf
Kindergeld in der "normalen" Höhe 154
EUR ab 2002, wenn sie nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder
Aufenthaltserlaubnis sind (BfF, 19.07.1999 - St I 4 - S 2280 - 51/99; BStBl
I 1999, 688). Vgl. ausführlich
Kindergeld -
Ausländer - Anspruch.
Jugoslawische Arbeitnehmer ohne Aufenthaltsberechtigung oder
Aufenthaltserlaubnis haben auf Grund der Verpflichtung zur
Inländerbehandlung in Art. 3 Abs. 1a des Abkommens zwischen der BRD und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawiens ebenfalls Anspruch auf
Kindergeld nach § 62 Abs. 1 EStG.
Vgl.
hierzu
Kindergeld - Ausländer -
Anspruch.
Nach dem deutsch-marokkanischen Abkommen können
höchstens sechs, nach dem deutsch-tunesischen Abkommen höchstens vier
Kinder berücksichtigt werden.
Kindergeld wird insoweit - rückwirkend
frühestens ab 01.08.1996 - monatlich wie folgt gezahlt:
Marokko - 5,11 EUR für das erste Kind
- 12,78 EUR für das zweite bis sechste Kind
- 0
EUR ab dem siebten Kind
Tunesien
- 5,11 EUR für das erste Kind
- 12,78 EUR für das
zweite bis vierte Kind
- 0 EUR ab dem fünften Kind.
Einen umfassenden Überblick
über die im Ausland gezahlten und dem
Kindergeld vergleichbaren
Leistungen i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG enthält das BfF-Schreiben vom 14.02.2001 - St I 4 - S 2473 - 9/2001;
BStBl I 2002, 241.