Bei Körperschaftsteuerpflichtigen sind
Spenden nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG in
begrenzter Höhe abziehbar. Dadurch wird das
Einkommen und damit die Ausgangsgröße nach §
7 GewStG in Höhe der abziehbaren
Spenden
gemindert.
Das Gewerbesteuergesetz sieht einen eigenen
Spendenabzug in § 9 Nr. 5 GewStG vor, der für alle Gewerbebetriebe,
unabhängig von der Rechtsform, anzuwenden ist. Um die gleiche Ausgangsbasis
bei allen Steuerpflichtigen bei der
Gewerbesteuer zu schaffen, muss daher durch §
8 Nr. 9 GewStG bei Körperschaftsteuerpflichtigen der berücksichtige
Spendenabzug (s. dazu R 8.5 Satz 3 GewStR 2009) rückgängig gemacht werden.
Bei
Unternehmen von natürlichen Personen
ist dies nicht notwendig, da bei diesen der Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht
um
Spenden gemindert ist. Sie sind als
Sonderausgaben zu
berücksichtigen.
Bei den der Körperschaftsteuer unterliegenden
Gewerbebetrieben sind die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG dem
Gewinn hinzuzurechnen (§ 8 Nr. 9 GewStG). Dies sind:
- die
aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)
- zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO
- an eine inländische juristische Person des
öffentlichen Rechts oder an eine inländische öffentliche Dienststelle oder
an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse.
Nicht
begünstigt nach dem KStG und damit auch nicht nach § 8 Nr. 9 GewStG
hinzuzurechnen sind :
- Zuwendungen, auf die § 8 Abs. 3
KStG anzuwenden ist (verdeckte Gewinnausschüttungen, verdeckte Einlagen) oder
-
Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, soweit sie geleistet werden für
- den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO),
-
kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung
dienen,
- die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2
Nr. 22 AO) oder
- Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23
AO.
- Seit dem Veranlagungszeitraum 1994
sind Spenden an politische Parteien (§ 9
Nr. 3 b KStG a.F.) sowie Beiträge und Spenden an Vereine ohne Parteicharakter, die
sich an Wahlen beteiligen (§ 9 Nr. 3c KStG a.F.) ebenfalls nicht mehr
abzugsfähig, da sie im Gesetz nicht genannt werden.
Insoweit erfolgt dann aber eine Kürzung des Gewinns und der Hinzurechnungen
nach § 9 Nr. 5 GewStG, allerdings mit eigener
Höchstbetragsberechnung für die
Gewerbesteuer (Kürzungen -
Spenden).
Beispiel: |
| Eine GmbH hat vor Spendenabzug ein vorläufiges
körperschaftsteuerliches Einkommen von
400.000 EUR. Die Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter haben 2.800.000 EUR
betragen. In dem betreffenden Jahr sind folgende Spendenausgaben erbracht
worden: - an politische Parteien 20.000 EUR,
- zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke 50.000 EUR
- zur Förderung kirchlicher Zwecke 35.000 EUR.
Lösung: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG können die Spenden zur Förderung wissenschaftlichen
Zwecke (nach § 52 Abs. 1, 2 Nr. 1 AO) und zur Förderung kirchlicher Zwecke
(§ 54 AO) abgezogen werden. Die Spenden an
politische Parteien sind nicht anzusetzen. Höchstens abzugsfähig sind 20
% von 400.000 EUR = 80.000 EUR. Alternativ: 4 Promille von 2.800.000 EUR =
11.200 EUR. Gekürzt werden kann der höhere Betrag, hier also die dem
Grunde und dder Höhe nach begünstigten Spenden in Höhe von 80.000 EUR. Dieser
Betrag ist nach § 8 Nr. 9 GewStG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG für
Gewerbesteuerzwecke wieder hinzuzurechnen, weil dieser Betrag bereits das
zu versteuernde Einkommen für die
Körperschaftsteuer gemindert hat. Die Spenden an politische Parteien bzw. der
80.000 EUR übersteigende Betrag sind weder bei der Körperschaftsteuer noch
bei der Gewerbesteuer abzugsfähig sind,
sodass auch keine Korrektur erforderlich ist. |