Es stellt sich die Frage, ob ein als
Arbeitslohn zu versteuernder geldwerter
Vorteil für einen Reisebüromitarbeiter vorliegt, wenn er direkt mit einem
Reiseveranstalter einen Reisevertrag über eine sog. PEP-Reise abschließt.
Dies ist ein Reiseangebot, das sich nur an Mitarbeiter der Touristikbranche
richtet - unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Reisebüro.
Der Vorteil wird auch anderen Mitarbeitern der Touristikbranche wie
Mitarbeitern von Airlines oder Flughafenangestellten angeboten. Es handelt
sich grundsätzlich um steuerpflichtigen
Arbeitslohn. Der Lohnsteuerabzug durch den
Arbeitgeber ist aber nur dann erforderlich, wenn der Arbeitgeber an der
Verschaffung des geldwerten Vorteils mitgewirkt hat. Die Verpflichtung zur
Versteuerung liegt dann beim
Arbeitnehmer
mit der Erklärung der Einnahmen im Rahmen der Steuererklärung.