Mit Urteil vom 15.06.2010 - VIII R 33/07 - hat der BFH unter Änderung
seiner bisherigen Rechtsprechung die
Steuerpflicht der Erstattungszinsen i.S.d. §
233a AO, soweit diese auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG
nicht abziehbar sind, verneint.
Der Grundsatz, dass es sich bei
Erstattungszinsen grds. um steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen
(§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) handelt, wird nicht in Frage gestellt. Auch
bestätigt der BFH unter Bezugnahme auf seine früheren Urteile, dass
Nachzahlungszinsen keine
Werbungskosten
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen darstellen; er sieht in dieser
Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Hinsichtlich der
Steuerpflicht der Erstattungszinsen
entwickelt der BFH seine Rechtsprechung jedoch insoweit fort, als dass
Erstattungszinsen i.S.d. § 233a AO nicht der Einkommensteuer unterliegen,
soweit die zugrunde liegenden Steuern aufgrund der Regelungen des § 12 Nr.
3 EStG nicht abgezogen werden können. Unstreitig ist dabei, dass die
Erstattung von nicht abziehbare Steuern nicht zu Einnahmen i.S.d § 8 Abs. 1
EStG führen kann. Die Erstattungszinsen auf diese Steuern teilen aus Sicht
des BFH dann als steuerliche Nebenleistungen dieses Schicksal. Mit dem JStG
2010 hat der Gesetzgeber über § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG seinen Willen zum
Ausdruck gebracht, dass für Erstattungszinsen
Steuerpflicht besteht.
Hinweis: |
| Die durch das JStG 2010 vorgenommene Ergänzung des §
20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG ist nach einer Entscheidung des FG Münster
verfassungsgemäß (FG Münster, 16.12.2010 - 5 K 3626/03 E). Das
Revisionsverfahren ist unter dem Az. VIII R 1/11 anhängig. |