Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unterliegen Personenbeförderungen dem
ermäßigten Umsatzsteuersatz. Die Begünstigung gilt für
Personenbeförderungen, die
- im Schienenbahnverkehr (ohne
Bergbahnen) oder
- im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen
oder
- mit Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr
oder
- mit Taxen
durchgeführt
werden.
Voraussetzung ist, dass die Beförderung
innerhalb einer
Gemeinde erfolgt oder die Beförderungsstrecke
nicht mehr als 50
Kilometer beträgt. Gemeinde im Sinne dieser Vorschrift ist die
politische Gemeinde.
Unterbrechungen der Fahrtstrecke
bleiben bei der Berechnung der 50 Kilometer unberücksichtigt, wenn die
Beförderungsleistung insgesamt einen einheitlichen Vorgang darstellt.
Bei Personenbeförderungen, die bis ins
Ausland erfolgen, ist für
die Berechnung der 50 Kilometer nur die Strecke bis zur Grenze
maßgebend.
Der ermäßigte Steuersatz kommt auch für die kostenlose
Beförderung von Arbeitnehmern zwischen der
Wohnung oder einer Sammelstelle und der
Arbeitsstelle in Betracht (besteuerbare Leistung durch den Unternehmer),
wenn die Beförderung durch den Unternehmer im genehmigten Berufsverkehr
erfolgt. Werden die
Arbeitnehmer mit
Kraftfahrzeugen von und zu wechselnden Baustellen befördert, handelt es
sich um eine genehmigungsfreie Beförderung, die ebenfalls dem ermäßigten
Steuersatz unterliegt. Das Gleiche gilt für Beförderungen durch
Arbeitnehmer mit Personenkraftwagen zur
Arbeitsstelle.
Die
Personenbeförderung mit Schiffen ist ohne
weitere Voraussetzungen begünstigt.