Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006 - 1 BvL
10/02, BStBl II 2007, 192-215 war die bisherige Erhebung der
Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit
dem Grundgesetz deshalb unvereinbar, weil sie an Steuerwerte anknüpft,
deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen,
nämlich Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften
und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, den Anforderungen des
Artikels 3 Abs. 1 GG nicht genügt (vgl.
Erbschaftsteuer - Verfassungswidrigkeit).
Der Gesetzgeber wurde durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2008 eine verfassungsgemäße
Neuregelung zu treffen. Dem ist der Gesetzgeber mit dem
Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 (BGBl. I 2008, 3018)
nachgekommen. Das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und
Bewertungsrechts ist am 01.01.2009 in Kraft getreten.