Steuer-Lexikon
Erbschaftsteuerreform - Zugewinnausgleich: |
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Der Zugewinnausgleichsanspruch (§ 1378 BGB) bzw. das, was nach nach Maßgabe
des § 1371 Abs. 2 BGB als Ausgleichsforderung hätte geltend gemacht werden
können, wenn man sich nicht für die erbrechtliche Lösung nach § 1371 Abs. 1
BGB entschieden hätte, unterliegt nach dem Erbschaftsteuerreformgesetz
nunmeht nicht nur beim überlebenden Ehegatten sondern auch beim
Lebenspartner nicht der Erbschaftsteuer.
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