Nach dem am 31.01.2007 veröffentlichten Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02) war die
vormalige Ausgestaltung des § 19 ErbStG nicht mit dem Grundgesetz
vereinbar. Das Erbschaftsteuerrecht war nach Ansicht des
Bundesverfassungsgerichts in seiner damaligen Form nicht mit dem
allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, da ein
einheitlicher Steuersatz auf unterschiedlich bewertete wirtschaftliche
Einheiten oder Wirtschaftsgüter (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen
an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben)
angewendet wurde, vgl. auch Stichwort
Erbschaftsteuer - Verfassungswidrigkeit.
Die Einheitswerte sind die Bemessungsgrundlage für eine Reihe von
Steuern. Um verschiedene Wertansätze bei den unterschiedlichen Steuerarten
zu vermeiden, wird in einem besonderen Feststellungsverfahren der für die
unterschiedlichen Steuerarten maßgebende Einheitswert festgestellt. Die
Einheitswerte werden bei folgenden Steuerarten benötigt:
Einheitswerte werden für die verschiedenen wirtschaftlichen Einheiten des
Land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (= Land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb), Grundvermögens (= Grundstück, Erbbaurecht)
und für Betriebsgrundstücke festgestellt. Die Feststellung der
Einheitswerte erfolgt grundsätzlich zu den Hauptfeststellungszeitpunkten.
Die
Hauptfeststellungszeitpunkte für die Einheitswerte des
Betriebsvermögens sind alle sechs Jahre (vgl. § 21 BewG).
Veränderungen zwischen den Hauptfeststellungszeitpunkten können durch
Wertfortschreibungen berücksichtigt werden, wenn die Abweichungen die
Fortschreibungsgrenzen übersteigen. Die in Deutscher Mark ermittelten
Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet
und danach in Euro umgerechnet. Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro
abgerundet (vgl. § 30 BewG).
Wertfortschreibungen (§ 22
BewG) Die Einheitswerte bleiben zwischen den
Hauptfeststellungszeitpunkten unverändert, wenn nicht folgende Grenzen
überschritten werden:
a) | Abweichung nach oben mehr als 10 %, mindestens 5.000 DM
oder mehr als 100.000 DM |
b) | Abweichung nach unten mehr als
10 %, mindestens 500 DM oder mehr als 5.000 DM |
Diese Wertfortschreibungen sind ausschließlich für die Zwecke der
Grundsteuer und der
Gewerbesteuer vorzunehmen. Im Falle einer
Schenkung/Erbschaft ist eine Bedarfsbewertung durchzuführen. Siehe hierzu
das Stichwort
Erbschaftsteuerreform -
Bewertung des Grundvermögens bzw. für die Anwendung der Altregelung
Bewertung des Grundvermögens.