Steuertermine
10.07. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer | Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.07. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen. |
31.07.2026: Abgabe Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung | |
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Vorschau auf die Steuertermine August 2026:
10.08. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer | Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.08. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen. |
17.08. Gewerbesteuer, Grundsteuer | Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 20.08. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen. |
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Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Juli 2026
Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Juli ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 29.07.2026.
Inhalt:
- Für alle Steuerpflichtigen: Zu große Gelegenheitsgeschenke
- Für alle Steuerpflichtigen: Zum Sonderausgabenabzug von freiwilligen privaten Pflegeversicherungen
- Für alle Steuerpflichtigen: Wann ist der Bescheid bekanntgegeben?
- Für alle Steuerpflichtigen: Neues zum häuslichen Arbeitszimmer, hier eines Musikers
- Für Arbeitnehmer: Stellplatzkosten dürfen den geldwerten Vorteil nicht mindern
- Für doppelte Haushaltsführer: Zusätzliche Absetzbarkeit der Kosten für den Stellplatz
- Für (ehemalige) Arbeitnehmer: Abgeltung von Urlaubsansprüchen als außerordentliche Einkünfte
- Für Unternehmer: Widerruf der Corona-Hilfen ist kein rückwirkendes Ereignis
1. Für alle Steuerpflichtigen: Zu große Gelegenheitsgeschenke
Geschenke zu Feiertagen gehören in vielen Familien ganz selbstverständlich dazu. Steuerlich kann es aber heikel werden, wenn aus einer Aufmerksamkeit eine spürbare Vermögensverschiebung wird. Genau darum ging es in einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 4.12.2025 unter dem Aktenzeichen 4 K 1564/24. Das Gericht musste klären, ob ein Geldgeschenk von 20.000 Euro zu Ostern noch als »übliches Gelegenheitsgeschenk« steuerfrei bleibt oder ob darauf Schenkungsteuer anfällt. Im Kern ging es damit um die sehr praktische Frage, wann ein Geschenk noch als normale Geste des familiären Miteinanders durchgeht und wann der steuerliche Bereich einer echten Vermögensübertragung beginnt.
Der Streitfall hatte einen größeren familiären und steuerlichen Hintergrund. Der Kläger war der Sohn des später verstorbenen Schenkers. Er hatte von seinem Vater über viele Jahre hinweg immer wieder Geldzuwendungen erhalten. Allein im Zehnjahreszeitraum vor der hier streitigen Zahlung kamen bereits Vorschenkungen von 450.000 Euro zusammen. Die konkrete Osterzahlung vom 31.3.2015 belief sich auf 20.000 Euro. Später erklärte der Sohn im Zusammenhang mit dem Erbfall, mehrere Oster- und Weihnachtsgeschenke seien nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) steuerfrei gewesen. Das zuständige Finanzamt sah das anders. Es behandelte die Zahlung von 20.000 Euro als steuerpflichtige Schenkung und setzte dafür 1.400 Euro Schenkungsteuer fest. Die Rechnung beruhte darauf, dass zusammen mit den Vorerwerben 470.000 Euro erreicht waren, von denen nur der Freibetrag von 400.000 Euro abzuziehen war. Auf den verbleibenden Betrag entfiel Steuer, nach Abzug der bereits auf frühere Erwerbe entfallenden Steuer blieb für die Osterzahlung die Festsetzung von 1.400 Euro übrig.
Der Sohn hielt die Zahlung trotzdem für steuerfrei. Er argumentierte, bei üblichen Gelegenheitsgeschenken komme es auf eine individuelle und relative Betrachtung an. Maßgeblich seien also Anlass, Art des Geschenks, die enge Beziehung zwischen Vater und Sohn und vor allem die Vermögensverhältnisse des Schenkers. Sein Vater war nach diesem Vortrag sehr vermögend. Er erzielte aus seiner Beteiligung über Jahre hinweg Einkünfte in Millionenhöhe und verfügte nach Darstellung des Klägers über ein Gesamtvermögen von rund 30 Millionen Euro. Aus dieser Sicht fiel das Geschenk von 20.000 Euro wirtschaftlich kaum ins Gewicht. Der Kläger verwies außerdem auf den ausgeprägten christlichen Glauben des Vaters. Weihnachten und Ostern hatten für ihn einen besonderen Stellenwert. Gerade deshalb habe der Vater zu diesen Festen schenken wollen, nicht dagegen an Geburts- oder Namenstagen. Aus Sicht des Klägers sprach all das dafür, das Ostergeschenk noch als übliches Gelegenheitsgeschenk anzuerkennen und nicht als vorweggenommene Erbfolge einzuordnen.
Das Finanzamt und später auch das Gericht haben den Schwerpunkt anders gesetzt. Zwar räumte schon die Finanzverwaltung ein, dass bei Gelegenheitsgeschenken immer eine Würdigung aller Umstände nötig ist. Sie stellte aber darauf ab, dass Ostern nach der allgemeinen Vorstellung breiter Bevölkerungskreise kein Anlass für derart hohe Geldgeschenke ist. Gerade bei Geldzuwendungen sah sie die Grenze der Üblichkeit schneller erreicht als bei persönlich geprägten Geschenken. Außerdem hob sie hervor, dass Ostern jährlich wiederkehrt und kein einmaliger Lebensabschnitt wie Hochzeit, Abitur oder Examen ist. Der Anlass ist also weniger herausgehoben. Nach dieser Sicht sprengte ein Geldgeschenk von 20.000 Euro den Rahmen dessen, was man noch als normale Festgabe ansehen kann.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage ab. Es hat die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG eng ausgelegt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss überhaupt ein »Gelegenheitsgeschenk« vorliegen. Zweitens muss dieses Geschenk auch »üblich« sein. Ein Gelegenheitsgeschenk ist danach zwar eine anlassbezogene Zuwendung, die gesellschaftlichen Gepflogenheiten entspricht und nicht in erster Linie auf eine Vermögensverschiebung zielt. Die Steuerfreiheit greift aber nur, wenn diese Zuwendung zusätzlich noch im Rahmen des Üblichen bleibt. Genau an diesem Punkt scheiterte der Kläger.
Besonders wichtig ist die Begründung zur Frage, nach welchem Maßstab die »Üblichkeit« zu beurteilen ist. Der Kläger wollte auf die Vermögensverhältnisse wohlhabender Kreise abstellen. Das Gericht hat diesen Ansatz ausdrücklich verworfen. Nach seiner Auffassung entscheidet nicht die Lebenswelt besonders vermögender Familien, sondern die allgemeine Verkehrsanschauung. Aus dieser Sichtweise hat das Gericht abgeleitet, dass auch reiche Familien nicht allein wegen ihrer Vermögenslage steuerfrei besonders hohe Festgeschenke verteilen können. Sonst ließen sich die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge über die Schiene der »Gelegenheitsgeschenke« weitgehend aushebeln.
Interessant ist auch, wie die Richter die Wertfrage konkret eingegrenzt haben. Sie haben keine starre Obergrenze aufgestellt. Trotzdem haben sie eine quantitative Orientierung aus § 22 ErbStG herangezogen. Nach dieser Vorschrift wird Schenkungsteuer aus Vereinfachungsgründen nicht festgesetzt, wenn sie für den einzelnen Steuerfall 50 Euro nicht übersteigt. Unter Berücksichtigung der Abrundung nach § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG ergibt sich daraus bei Kindern in Steuerklasse I ein Bereich von unter 800 Euro, in dem bei einer sonst steuerpflichtigen Zuwendung keine Steuer erhoben würde. Das Gericht hat ausdrücklich gesagt, dass dies keine feste Freigrenze für Gelegenheitsgeschenke ist. Es ist aber ein starkes Indiz dafür, in welchen Größenordnungen der Gesetzgeber noch von Bagatellen ausgeht. Eine Osterzahlung von 20.000 Euro lag davon nach Auffassung der Richter meilenweit entfernt.
Hinzu kam, dass es kein persönliches oder individualisiertes Geschenk war, sondern eine frei verwendbare Geldzahlung. Gerade solche Geldzuwendungen wirken schneller wie eine schlichte Vermögensübertragung. Deshalb hat das Gericht entschieden, dass das Geschenk nicht mehr »üblich« war. Wichtig ist dabei noch ein weiterer Punkt. Eine Teilbefreiung gibt es nicht. Wenn das übliche Maß überschritten ist, wird nicht nur der übersteigende Teil steuerpflichtig, sondern die gesamte Zuwendung. Genau deshalb war die volle Zahlung von 20.000 Euro schenkungsteuerpflichtig.
Allerdings hat das Finanzgericht die Revision nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen, weil es die Sache für grundsätzlich bedeutsam hält. Leider ist die Revision nicht eingelegt worden. Auch wenn zwar die Entscheidung in der Sache hier richtig erscheint, dass ein fünfstelliger Betrag kein Gelegenheitsgeschenk mehr ist, überzeugt die Entscheidung der Richter an anderer Stelle nicht. So ist kaum verständlich, warum sich das Gelegenheitsgeschenk an der Kleinbetragsregelung orientieren sollte. Leider ist die Entscheidung nun aber in der Welt und sollte beachtet werden. Höchstwahrscheinlich wird es in der Zukunft zu weiteren Entscheidungen zur Thematik kommen. Wir werden berichten.
2. Für alle Steuerpflichtigen: Zum Sonderausgabenabzug von freiwilligen privaten Pflegeversicherungen
Bei Vorsorgeaufwendungen geht es im Steuerrecht immer wieder um die Frage, welche Beiträge der Staat zwingend steuerlich verschonen muss und wo die Grenze zur nur freiwilligen Zusatzabsicherung verläuft. Genau darum ging es in einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof vom 24.7.2025 unter dem Aktenzeichen X R 10/20. Im Kern stand die steuerliche Problemstellung im Raum, ob Beiträge zu einer privaten Pflegezusatzversicherung noch zum existenznotwendigen Bereich gehören und deshalb als Sonderausgaben voll abziehbar sein müssen, auch wenn die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeabsicherung den Höchstbetrag bereits ausschöpfen.
Geklagt hatte ein zusammen veranlagtes Ehepaar. Beide waren privat kranken- und pflegeversichert und zahlten zudem Beiträge für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung, die im Pflegefall ein Tagegeld leisten sollte. Das Finanzamt erkannte diese Zusatzbeiträge im Einkommensteuerbescheid 2015 nicht an, weil die als Sonderausgaben berücksichtigten Beiträge zur Basisabsicherung den Höchstbetrag bereits ausschöpften. Das Hessische Finanzgericht wies die Klage mit Urteil vom 8.4.2020 unter dem Aktenzeichen 9 K 2170/17 ab. Dagegen wandten sich die Eheleute mit der Revision.
Die Kläger argumentierten tapfer, die soziale und private Pflegepflichtversicherung decke vor allem bei stationärer Pflege die tatsächlichen Kosten oft nur teilweise ab. Die Lücke müsse im Ernstfall entweder aus eigenem Einkommen und Vermögen oder durch Sozialhilfe geschlossen werden. Deshalb erreiche erst die zusätzliche private Absicherung annähernd das sozialhilfegleiche Niveau. Unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.2.2008 unter dem Aktenzeichen 2 BvL 1/06 meinten sie, diese Beiträge müssten aus verfassungsrechtlichen Gründen unbeschränkt als Sonderausgaben abziehbar sein.
Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht. Die obersten Finanzrichter stellten zunächst klar, dass das Einkommensteuergesetz (EStG) sauber zwischen der gesetzlich vorgeschriebenen Basisabsicherung und weiteren freiwilligen Versicherungen unterscheidet. Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung und zur privaten Pflegepflichtversicherung fallen unter § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG und sind grundsätzlich in vollem Umfang abziehbar. Beiträge zu einer zusätzlichen privaten Pflegeversicherung gehören dagegen zu § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Für diese sonstigen Vorsorgeaufwendungen gilt die Begrenzung des § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG. Ist der Höchstbetrag bereits durch die Basisbeiträge verbraucht, bleibt für die Zusatzversicherung steuerlich kein Raum mehr. Genau das war hier der Fall.
Entscheidend war dann die verfassungsrechtliche Prüfung. Das oberste Finanzgericht sah keinen Verstoß gegen das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums. Nach seiner Begründung muss der Staat nur solche Pflegeversicherungsbeiträge steuerlich freistellen, die erstens auf einer verpflichtenden Vorsorge beruhen und zweitens nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen. Die Pflegeversicherung ist vom Gesetzgeber bewusst, als Teilleistungssystem ausgestaltet worden. Sie soll also gerade nicht sämtliche Pflegekosten vollständig übernehmen. Dass im Pflegefall Eigenanteile verbleiben, ist Teil dieses gesetzgeberischen Konzepts. Deshalb folgt aus der möglichen Kostenlücke kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, eine freiwillige Zusatzversicherung steuerlich wie Pflichtbeiträge zu behandeln.
Der Bundesfinanzhof grenzte den Streitfall auch deutlich von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.2.2008 unter dem Aktenzeichen 2 BvL 1/06 ab. Dort ging es um die ausreichende steuerliche Berücksichtigung der existenznotwendigen Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Im aktuellen Fall hatten die Kläger diesen Basisschutz bereits. Sie wollten zusätzlich Beiträge für ein höheres Absicherungsniveau abziehen. Das ist nach Auffassung des Gerichts etwas anderes. Hinzu kam, dass die Zusatzversicherung freiwillig abgeschlossen worden war. Gerade diese Freiwilligkeit sprach gegen eine verfassungsrechtliche Pflicht zum Abzug.
Wichtig ist auch ein weiterer Punkt aus der Entscheidung. Spätere tatsächliche Pflegekosten können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das ersetzt zwar nicht den Sonderausgabenabzug in der Beitragsphase, zeigt aber, dass das Steuerrecht Belastungen im Pflegefall nicht vollständig unberücksichtigt lässt.
Im Ergebnis blieb es daher leider dabei, dass Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung steuerlich nicht abgezogen werden können, wenn die Höchstbeträge bereits durch die Basisabsicherung ausgeschöpft sind.
3. Für alle Steuerpflichtigen: Wann ist der Bescheid bekanntgegeben?
Wenn Steuerbescheide oder Einspruchsentscheidungen mit der Post verschickt werden, hängt oft viel davon ab, an welchem Tag das Schreiben als bekanntgegeben gilt. Dann beginnt nämlich die Klagefrist. Im Steuerrecht gibt es dafür eine gesetzliche Vermutung. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt im Inland grundsätzlich am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Genau diese Vermutung kann aber kippen, wenn der normale Postlauf gerade nicht typisch funktioniert. Mit einem solchen Fall hat sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 29.7.2025 unter dem Aktenzeichen VI R 6/23 befasst.
Im Streitfall ging es zunächst inhaltlich um die Einkommensteuer 2020 eines Arbeitnehmers. Das Finanzamt erkannte eine begehrte Minderung des Sachbezugs für die Privatnutzung eines Firmenwagens nicht an und begrenzte außerdem die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auf 1.250 Euro. Der Steuerpflichtige legte Einspruch ein. Diesen wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 28.1.2022 zurück. Die Entscheidung wurde an den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit einfachem Brief versandt und am selben Freitag an einen privaten Postdienstleister übergeben. Problematisch war dabei die Zustellpraxis im Gewerbegebiet der Kanzlei. Dort wurde regelmäßig nur von Dienstag bis Freitag zugestellt. Die Sendungen für Samstag wurden erst am folgenden Montag nachgeliefert. In der Kanzlei trug die Einspruchsentscheidung den Eingangsstempel vom 3.2.2022. Die Klage ging am 3.3.2022 beim Finanzgericht ein. Entscheidend war deshalb die Frage, ob die Einspruchsentscheidung schon kraft gesetzlicher Vermutung am 31.1.2022 als bekanntgegeben galt oder ob ein späterer Zugang anzunehmen war.
Der Kläger machte geltend, die Klagefrist sei eingehalten. Er verwies auf den Eingangsstempel vom 3.2.2022 und darauf, dass der eingesetzte private Zustelldienst nicht zuverlässig innerhalb von drei Tagen zustellte. Das Finanzamt hielt dem die gesetzliche Bekanntgabevermutung entgegen. Das Finanzgericht Münster hatte die Klage noch als unzulässig abgewiesen. Es war also davon ausgegangen, dass die Einspruchsentscheidung rechtzeitig als bekanntgegeben galt und die Klagefrist bereits früher abgelaufen war.
Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Die obersten Finanzrichter stellten klar, dass die Klage nicht wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen werden durfte. Zwar setzte die Dreitagesvermutung voraus, dass das Datum der Aufgabe zur Post feststeht. Das war hier nach den Feststellungen der Vorinstanz der Fall. Trotzdem griff die Vermutung nicht ein, weil konkrete Umstände gegen den typischen Postlauf sprachen. Der Bundesfinanzhof betonte, dass ein Steuerpflichtiger den späteren Zugang zwar substantiiert darlegen muss. Ein bloßes Bestreiten reicht nicht. Er muss Tatsachen vortragen, die einen atypischen Geschehensablauf ernsthaft möglich erscheinen lassen. Diese Anforderungen dürfen aber nicht dazu führen, dass die gesetzliche Beweislast zulasten des Steuerpflichtigen verschoben wird. Im Zweifel muss die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen.
Besonders wichtig ist die Begründung zum sogenannten strukturellen Zustellungsdefizit. Der private Postdienstleister stellte im betroffenen Gewerbegebiet samstags und sonntags überhaupt nicht zu. Am Montag wurde lediglich die »Samstagspost« nachgeliefert. Damit war gerade nicht gewährleistet, dass ein am Freitag aufgegebenes Schreiben mit der für die Dreitagesvermutung typischen Wahrscheinlichkeit innerhalb von drei Tagen beim Empfänger ankam. Der Bundesfinanzhof sah darin ein strukturelles Defizit der Zustellung. Schon deshalb war die Vermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO entkräftet. Zusätzlich sprach auch der Eingangsstempel vom 3.2.2022 für einen späteren Zugang. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Stempel falsch war, gab es nicht. Dass die Kanzlei kein Posteingangsbuch führte und den Briefumschlag nicht aufgehoben hatte, schadete dem Kläger nicht. Der Briefumschlag hätte allenfalls etwas über die Aufgabe zur Post gesagt, nicht aber sicher über den tatsächlichen Zugang. Ein Posteingangsbuch hätte nach Ansicht des Gerichts auch keinen wesentlich höheren Beweiswert gehabt als der vorhandene Eingangsstempel.
Unterm Strich stärkt die Entscheidung die Rechte von Steuerpflichtigen, wenn Fristen an einer nur scheinbar klaren Dreitagesregel hängen. Die Bekanntgabevermutung gilt nicht schematisch. Sie setzt einen typischen und verlässlichen Postlauf voraus. Fehlt es daran, etwa wegen fester zustellfreier Tage und einer erkennbar lückenhaften Zustellorganisation, kann die Vermutung ohne Weiteres entkräftet sein. Dann bleibt es dabei, dass das Finanzamt den rechtzeitigen Zugang nachweisen muss. Für den Kläger bedeutete das, dass seine Klage als fristgerecht behandelt werden musste. Über die eigentlichen steuerlichen Fragen muss das Finanzgericht nun noch entscheiden.
4. Für alle Steuerpflichtigen: Neues zum häuslichen Arbeitszimmer, hier eines Musikers
Wer zu Hause für seine selbstständige Arbeit probt, organisiert und verwaltet, stößt schnell auf ein altes Steuerproblem. Aufwendungen für Räume im eigenen Haus sind nur ausnahmsweise voll abziehbar. Oft geht es darum, ob überhaupt eine betriebliche Betriebsstätte vorliegt oder nur ein häusliches Arbeitszimmer mit begrenztem Abzug. Genau darum ging es vor dem Finanzgericht Münster im Urteil vom 28.8.2024 unter dem Aktenzeichen 2 K 1243/20 E.
Geklagt hatte ein freiberuflicher Musiker, der als Dirigent, Pianist, Vocal-Coach, musikalischer Leiter und Betreiber zweier Musikschulen arbeitete. In seinem privat bewohnten Haus nutzte er mehrere Räume für berufliche Zwecke. Dazu gehörten ein Musikzimmer zum Üben und ein weiteres Arbeitszimmer zum Erlernen von Kompositionen. Seine Ehefrau erledigte zudem unentgeltlich Verwaltungsarbeiten für die Musikschulen in einem weiteren Raum. Der Kläger wollte die Kosten für zahlreiche Räume des Hauses in größerem Umfang als Betriebsausgaben abziehen. Er vertrat die Ansicht, die Räume seien wegen der intensiven betrieblichen Nutzung als Betriebsvermögen und als Betriebsstätte anzusehen. Das Finanzamt sah das anders und behandelte die beruflich genutzten Räume nur als häusliches Arbeitszimmer. Deshalb erkannte es pro Jahr nur 1.250 Euro an.
Das Finanzgericht Münster gab dem Finanzamt recht. Nach Auffassung des Gerichts waren das Musikzimmer und das weitere Arbeitszimmer zwar nahezu ausschließlich beruflich genutzt. Sie blieben aber in die private Wohnsphäre eingebunden. Entscheidend war, dass sich die Räume im selbst bewohnten Haus befanden, baulich nicht klar vom Wohnbereich getrennt waren und kein nennenswerter Publikumsverkehr stattfand. Damit lagen die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers vor.
Wichtig ist der Unterschied bei den gesetzlichen Voraussetzungen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG). Gibt es für die betriebliche Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz, ist ein Abzug möglich, aber grundsätzlich nur bis zum Höchstbetrag. Ein unbegrenzter Abzug kommt nur in Betracht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Genau daran scheiterte der Kläger. Nach Auffassung des Gerichts lagen die prägenden Leistungen seiner Arbeit nicht im Haus, sondern in den Musikschulen und an den jeweiligen Auftrittsorten. Das Üben, Vorbereiten und Organisieren zu Hause war wichtig, aber nur unterstützend. Für die Frage des Mittelpunkts zählte also nicht allein der Zeitaufwand, sondern der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit.
Nicht helfen konnte dem Kläger auch das Arbeitszimmer seiner Ehefrau. Dieses Zimmer nutzte allein sie für Verwaltungsaufgaben. Es war deshalb nicht sein eigenes häusliches Arbeitszimmer. Weitere Räume wie Flure, Gästezimmer, Sanitärbereiche oder die Küche erkannte das Gericht ebenfalls nicht an, weil sie nach ihrem Erscheinungsbild auch privaten Wohnzwecken dienten und gerade keinen betriebsstättenähnlichen Charakter hatten. Im Ergebnis blieb es daher für alle Streitjahre beim beschränkten Betriebsausgabenabzug von 1.250 Euro pro Jahr.
In diesem Verfahren ist jedoch noch nicht alle Tage Abend, denn es gibt eine Revision. Unter dem Aktenzeichen VIII R 20/25 wird sich noch der Bundesfinanzhof zu diesem Streitfall zu Wort melden. Wir werden bestimmt wieder berichten.
5. Für Arbeitnehmer: Stellplatzkosten dürfen den geldwerten Vorteil nicht mindern
Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, erhält steuerlich einen geldwerten Vorteil. Dieser Vorteil gehört zum Arbeitslohn und muss versteuert werden. In der Praxis stellt sich dabei immer wieder die Frage, welche Zahlungen des Arbeitnehmers den steuerpflichtigen Vorteil mindern dürfen. Das ist wichtig, weil jede Minderung die Lohnsteuer senkt. Klar anerkannt ist: Zahlt der Arbeitnehmer ein echtes Nutzungsentgelt für die private Nutzung des Firmenwagens oder übernimmt er bestimmte laufende Fahrzeugkosten wie etwa Kraftstoffkosten, kann dies den geldwerten Vorteil reduzieren. Anders ist es aber bei Kosten, die nicht unmittelbar zur Nutzung des Autos selbst gehören. Genau darum ging es in dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof vom 9.9.2025 unter dem Aktenzeichen VI R 7/23. Die obersten Finanzrichter mussten entscheiden, ob Mieten für einen Stellplatz, die Arbeitnehmer selbst tragen, den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung mindern.
Im Streitfall überließ eine Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern teilweise Firmenwagen, die auch privat genutzt werden durften. Die Arbeitnehmer konnten die Fahrzeuge außerdem für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einsetzen. Die Arbeitgeberin versteuerte den daraus entstehenden Vorteil nach der sogenannten 1-Prozent-Regelung und zusätzlich nach der 0,03-Prozent-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Grundlage dafür waren § 8 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diese pauschale Methode erfasst den Vorteil, den der Arbeitnehmer durch die private Nutzungsmöglichkeit des betrieblichen Kraftfahrzeugs erhält.
Neben der Firmenwagenregelung gab es bei der Arbeitgeberin eine besondere Parkplatzregelung. Rund um die Büroräume standen nur wenige öffentliche Parkplätze zur Verfügung. Deshalb bot die Arbeitgeberin ihren Beschäftigten an, in der Nähe der Tätigkeitsstätte einen Parkplatz anzumieten. Das galt unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer einen Firmenwagen oder ein privates Auto nutzten. Für den Parkplatz mussten sie monatlich 30 Euro zahlen. Die Arbeitgeberin übernahm nach ihrer Firmenwagenregelung keine Kosten für Garagen oder Einstellplätze. Wenn Beschäftigte einen solchen Parkplatz anmieteten, zog die Arbeitgeberin die monatlichen Zahlungen aber bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für den Firmenwagen ab.
Das Finanzamt war damit leider nicht einverstanden. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat es die Auffassung, die Stellplatzmiete gehört nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Deshalb darf sie den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung nicht mindern. Auf dieser Grundlage erließ das Finanzamt einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und weitere Lohnsteuerbeträge. Die Arbeitgeberin legte Einspruch ein. Nachdem dieser erfolglos blieb, klagte sie vor dem Finanzgericht Köln. Das Finanzgericht Köln gab ihr mit Urteil vom 20.4.2023 unter dem Aktenzeichen 1 K 1234/22 Recht.
Leider ist damit die Geschichte nicht zu Ende, denn das Finanzamt legte Revision ein. Und der Bundesfinanzhof entschied auch zugunsten des Finanzamts. Er hob also das Urteil des Finanzgerichts Köln auf und wies die Klage ab. Die Arbeitgeberin hat die von den Arbeitnehmern getragenen Stellplatzkosten zu Unrecht bei der Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Firmenwagenüberlassung abgezogen.
Ausgangspunkt der Entscheidung ist die ständige Rechtsprechung, dass die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung zu Arbeitslohn führt. Der Arbeitnehmer ist bereichert, weil er das Fahrzeug privat nutzen kann. Diese Bereicherung ist nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gilt dem Grunde nach bereits dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Fahrzeug auch für Privatfahrten überlässt. Steht dieser Vorteil fest, wird er entweder pauschal nach der 1-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode bewertet.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, wann Zahlungen des Arbeitnehmers den Vorteil mindern. Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber ein Entgelt für die private Nutzung des Firmenwagens, fehlt es in dieser Höhe an einer Bereicherung. Dann ist auch kein Arbeitslohn vorhanden. Das hat das oberste Finanzgericht bereits in den Urteilen vom 30.11.2016 unter den Aktenzeichen VI R 2/15 und VI R 49/14 entschieden. Dasselbe kann gelten, wenn der Arbeitnehmer einzelne nutzungsabhängige Fahrzeugkosten übernimmt, etwa Kraftstoffkosten. Auch Einmalzahlungen für die außerdienstliche Nutzung oder eine Beteiligung an den Anschaffungskosten können sich vorteilsmindernd auswirken. Entscheidend ist aber immer, dass die übernommenen Kosten bei einer Zahlung durch den Arbeitgeber Bestandteil des Vorteils aus der Fahrzeugüberlassung wären.
Genau an diesem Punkt scheitert der Abzug der Stellplatzmiete nach Auffassung der Richter. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist die Nutzung eines Stellplatzes oder einer Garage kein Teil der privaten Nutzung des Firmenwagens. Sie ist ein eigenständiger Vorteil. Wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos einen Stellplatz oder eine Garage überlässt, entsteht deshalb neben dem Vorteil aus dem Firmenwagen grundsätzlich ein weiterer geldwerter Vorteil. Dieser wird nicht nach der 1-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode bewertet, sondern nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort. Nur wenn die Überlassung des Stellplatzes aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgt, kann ein steuerpflichtiger Vorteil fehlen.
Die Richter begründeten weitergehend, dass ein Auto zwar geparkt werden muss, ein kostenpflichtiger Stellplatz aber nicht zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs gehört. Der Arbeitnehmer kann den Firmenwagen auch ohne angemieteten Parkplatz nutzen. Ob er das Fahrzeug auf einem kostenpflichtigen Stellplatz in Arbeitsplatznähe oder an anderer Stelle abstellt, hängt von äußeren Umständen und von seiner Entscheidung ab. Der Vorteil liegt daher nicht in der Fahrzeugnutzung selbst, sondern in der bequemen Möglichkeit, einen arbeitsplatznahen Stellplatz zu nutzen. Die monatlichen 30 Euro waren deshalb Entgelt für den Parkplatz. Sie waren kein Entgelt für die private Nutzung des Firmenwagens.
Damit grenzt der Bundesfinanzhof Stellplatzkosten von echten Fahrzeugkosten ab. Zu den durch die 1-Prozent-Regelung abgegoltenen Aufwendungen gehören insbesondere laufende Kosten, die mit Nutzung, Haltung und Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen. Dazu zählen etwa Treibstoff, Schmierstoffe und regelmäßig wiederkehrende feste Fahrzeugkosten. Nicht erfasst sind dagegen Kosten, die allein durch eine zusätzliche Entscheidung des Arbeitnehmers entstehen. Dazu gehören nach der Rechtsprechung etwa private Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten. Übernimmt der Arbeitgeber solche Kosten, entsteht regelmäßig ein weiterer geldwerter Vorteil. Entsprechend behandelt der Bundesfinanzhof nun auch Stellplatz- und Garagenkosten.
Besonders wichtig ist, dass die obersten Finanzrichter frühere Formulierungen zur Garagenmiete ausdrücklich korrigieren. In älteren Entscheidungen hatte der Bundesfinanzhof Garagenmieten teilweise beispielhaft den gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen zugerechnet. Daran hält der Senat nicht mehr fest, soweit daraus eine andere Bewertung von Stellplatz- oder Garagenkosten abgeleitet werden könnte.
Nicht entgegen stand auch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7.6.2002 unter dem Aktenzeichen VI R 145/99. Dort hatte der Arbeitgeber eine Garage vom Arbeitnehmer angemietet und ihm diese für das betriebliche Fahrzeug wieder überlassen. Außerdem bestand eine arbeitsvertragliche Pflicht, das Fahrzeug nachts in der Garage abzustellen, weil darin wertvolle Werkzeuge und Waren aufbewahrt wurden. Dieser Fall war anders gelagert. Die Unterstellung lag dort im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Im aktuellen Streitfall gab es dagegen keine solche Pflicht und kein vergleichbares betriebliches Sicherungsinteresse.
Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung: Selbst gezahlte Stellplatzmieten mindern den steuerpflichtigen Firmenwagenvorteil nicht. Sie können nur einen gesonderten Parkplatzvorteil ausgleichen, wenn der Arbeitgeber überhaupt einen solchen Vorteil gewährt. Wer für einen Arbeitsplatzstellplatz zahlt, bezahlt damit den Parkplatz und nicht die private Nutzung des Firmenwagens. Die Lohnabrechnung darf die Stellplatzmiete deshalb nicht vom nach der 1-Prozent-Regelung ermittelten Firmenwagenvorteil abziehen.
6. Für doppelte Haushaltsführer: Zusätzliche Absetzbarkeit der Kosten für den Stellplatz
Wer aus beruflichen Gründen neben dem Haupthaushalt noch eine Zweitwohnung am Arbeitsort braucht, kennt das Problem. Schnell ist der monatliche Höchstbetrag für die Unterkunft von 1.000 Euro erreicht. Dann stellt sich die Frage, welche Kosten noch zusätzlich als Werbungskosten abziehbar sind. Genau darum ging es hier. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.11.2025 unter dem Aktenzeichen VI R 4/23 klargestellt, dass die Miete für einen Pkw-Stellplatz nicht automatisch zu den gedeckelten Unterkunftskosten gehört. Das ist für Arbeitnehmer mit doppelter Haushaltsführung wichtig, weil sich dadurch neben der Wohnraummiete weitere beruflich veranlasste Kosten steuerlich auswirken können.
Im Streitfall war der Kläger verheiratet und im Jahr 2020 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er arbeitete seit Oktober 2019 als Gebietsverkaufsleiter eines Großhandelsunternehmens. Sein Einsatzgebiet umfasste weite Teile Norddeutschlands. Am Beschäftigungsort in A-Stadt stand ihm ein Büro zur Verfügung. Außerdem nutzte er einen vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen. Neben seiner Hauptwohnung in Y-Stadt mietete er seit August 2019 eine Zweitwohnung in A-Stadt. Zu dem Gebäude gehörte eine Tiefgarage. Im Wohnungsmietvertrag war bereits angelegt, dass ein Tiefgaragenplatz gesondert vermietet wird. Parallel zum Wohnungsmietvertrag schloss der Kläger deshalb einen separaten Stellplatzvertrag über monatlich 170 Euro ab. Für das Streitjahr machte er Stellplatzkosten von insgesamt 2.040 Euro zusätzlich zu den übrigen Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte diesen Abzug ab, weil der Höchstbetrag für Unterkunftskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit 12.000 Euro jährlich bereits ausgeschöpft war. Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage mit Urteil vom 16.3.2023 unter dem Aktenzeichen 10 K 202/22 statt. Dagegen ging das Finanzamt in Revision.
Die eigentliche steuerliche Streitfrage war damit klar umrissen. Gehören Stellplatzkosten bei einer doppelten Haushaltsführung zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft und fallen damit unter die 1.000-Euro-Grenze pro Monat? Oder sind sie eigenständige notwendige Mehraufwendungen, die zusätzlich abziehbar bleiben? Der Kläger vertrat natürlich die zweite Sicht. Das Finanzamt wollte die Kosten der Wohnung und des Stellplatzes dagegen zusammenfassen. Die obersten Finanzrichter bestätigten jedoch erfreulicherweise die Sicht des Klägers. Sie hielten zunächst fest, dass überhaupt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorlag. Diese Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG waren zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Entscheidend war dann nur noch, ob die Stellplatzmiete notwendig war und welcher Kostenart sie steuerlich zuzuordnen ist.
Der Bundesfinanzhof bejahte mit Urteil vom 20.11.2025 unter dem Aktenzeichen VI R 4/23 in der Folge ebenso die Notwendigkeit der Stellplatzkosten. Das Finanzgericht hatte festgestellt, dass die Parkplatzsituation in der Innenstadt von A-Stadt angespannt war und dass 170 Euro monatlich zwar hoch, aber noch ortsüblich waren. An diese Feststellungen war das Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden, weil das Finanzamt keine zulässigen Verfahrensrügen erhoben hatte. Wichtig ist auch ein weiterer Punkt. Es spielt keine Rolle, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer ein Auto hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auch solche Kosten abziehbar sein, die ohne den Zweithaushalt eigentlich der privaten Lebensführung zuzuordnen wären. Deshalb stand der Abzug nicht schon deshalb in Frage, weil ein Pkw auch privat genutzt werden kann.
Im Mittelpunkt stand dann die Abgrenzung zwischen Unterkunftskosten und sonstigen notwendigen Mehraufwendungen. Zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft zählen nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs insbesondere die Bruttokaltmiete, Betriebskosten, Strom und auch die Zweitwohnungssteuer. Nicht dazu gehören dagegen Kosten für einzelne Wirtschaftsgüter wie Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände. An diese Linie knüpft das jetzige Urteil an. Ein Stellplatz dient nicht der Nutzung der Wohnung als Unterkunft, sondern dem Abstellen eines Fahrzeugs. Damit betrifft die Zahlung nicht die Unterkunft selbst, sondern ein anderes Wirtschaftsgut. Genau deshalb fällt sie nicht unter die 1.000-Euro-Grenze des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG.
Besonders interessant ist die Begründung zur Vertragsgestaltung. Der Bundesfinanzhof stellte ausdrücklich klar, dass es steuerlich keinen Unterschied macht, ob Wohnung und Stellplatz in einem einheitlichen Vertrag oder in zwei getrennten Verträgen geregelt sind. Ebenso wenig ist entscheidend, ob sich die Garage auf demselben Grundstück wie die Wohnung befindet oder ob Wohnung und Stellplatz von verschiedenen Vermietern stammen. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Nutzung. Wird in einem Gesamtmietpreis sowohl Wohnraum als auch Stellplatz abgegolten, muss der Betrag notfalls im Schätzungswege aufgeteilt werden.
Auch der Gesetzeszweck sprach nach Auffassung des obersten Gerichts für dieses Ergebnis. Die 1.000-Euro-Grenze wurde eingeführt, um die Ermittlung angemessener Unterkunftskosten zu vereinfachen. Sie sollte nicht dazu führen, dass erstmals auch andere selbständige Kostenpositionen in den Höchstbetrag hineingezogen werden.
Das Finanzamt hatte sich zwar darauf berufen, dass in den Gesetzesmaterialien Stellplatzkosten ausdrücklich als Bestandteil der gedeckelten Unterkunftskosten genannt werden. Dem folgte der Bundesfinanzhof jedoch nicht.
Das Fazit lautet daher: Ist eine doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst, sind die Stellplatzkosten neben der gedeckelten Unterkunftsmiete als Werbungskosten abziehbar.
7. Für (ehemalige) Arbeitnehmer: Abgeltung von Urlaubsansprüchen als außerordentliche Einkünfte
Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, geht es steuerlich oft nicht nur um eine Abfindung. Auch die Auszahlung offener Urlaubstage kann wichtig werden. Genau hier stellt sich die Frage, ob eine solche Urlaubsabgeltung normal besteuert wird oder ob die ermäßigte Besteuerung für außerordentliche Einkünfte greift. Das Finanzgericht Münster hat dazu mit Urteil vom 13.11.2025 unter dem Aktenzeichen 12 K 1853/23 E eine für Arbeitnehmer wirklich sehr günstige Entscheidung getroffen.
Im Streitfall war die Klägerin nichtselbstständig beschäftigt. Ihr Arbeitgeber kündigte ihr bereits am 28.9.2018 und stellte sie ab diesem Zeitpunkt frei. Gegen die Kündigung ging sie vor. Erst am 16.10.2020 kam es vor dem Landesarbeitsgericht zu einem Vergleich. Darin vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis bereits zum 30.6.2020 beendet worden ist. Außerdem sollte der bis dahin noch offene Erholungsurlaub durch eine Einmalzahlung abgegolten werden. Daneben erhielt die Klägerin noch eine Abfindung wegen des Arbeitsplatzverlusts. In ihrer Einkommensteuererklärung behandelte sie auch die Urlaubsabgeltung als außerordentliche Einkünfte. Das Finanzamt lehnte das ab und besteuerte den Betrag als normalen Arbeitslohn.
Die Klägerin hielt erfreulicherweise dagegen. Sie berief sich auf § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Danach kann eine Tarifermäßigung greifen, wenn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit zusammengeballt zufließt. Genau das lag ihrer Ansicht nach vor, weil die Zahlung Urlaub aus den Jahren 2018 bis 2020 betraf und damit mehr als zwölf Monate sowie mehrere Veranlagungszeiträume umfasste. Das Finanzamt meinte dagegen, es handele sich nur um einzelne Ansprüche aus verschiedenen Jahren, die zufällig 2020 ausgezahlt worden sind.
Das Finanzgericht Münster gab der Klägerin tatsächlich und schon ein wenig überraschend recht. Nach Auffassung des Gerichts ist die Urlaubsabgeltung zwar steuerpflichtiger Arbeitslohn. Zugleich ist sie aber auch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG und damit nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuern. Entscheidend ist, dass die Entlohnung aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen zusammengeballt in einem Jahr zufließt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten in mindestens zwei Veranlagungszeiträumen betrifft. Diese Voraussetzungen waren erfüllt, weil die Zahlung Urlaub aus 2018, 2019 und 2020 abdeckte.
Das Gericht sah in der Urlaubsabgeltung schließlich ein zweckbestimmtes Entgelt für die Arbeitsleistung. Der Anspruch auf Urlaub hängt nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) an einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Wird der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen, ist er nach § 7 Abs. 4 BUrlG auszuzahlen. Wirtschaftlich erhält der Arbeitnehmer dann nach Ansicht des Gerichts ein zusätzliches Entgelt dafür, dass die Freizeit nicht mehr genommen werden konnte.
Für die Praxis ist das Urteil durchaus bedeutend. Werden bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Urlaubstage aus mehreren Jahren in einer Summe ausgezahlt, kommt die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG in Betracht. Allerdings darf man sich auch nicht zu früh freuen, denn die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Unter dem Aktenzeichen VI R 23/25 müssen daher noch die obersten Finanzrichter der Republik Stellung nehmen. Eine abschließende und damit rechtssichere Entscheidung bleibt also noch abzuwarten.
8. Für Unternehmer: Widerruf der Corona-Hilfen ist kein rückwirkendes Ereignis
Corona-Hilfen sollten Selbständige und Unternehmer in der Pandemie schnell liquide halten. Steuerlich führt das aber zu einer wichtigen Frage: Ist eine Soforthilfe sofort als Betriebseinnahme zu versteuern, wenn später ein Teil zurückgezahlt werden muss? Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.12.2025 unter dem Aktenzeichen VIII R 4/25 entschieden: Die Niedersachsen-Soforthilfe Corona für April bis Juni 2020 ist im Jahr des Zuflusses steuerpflichtig. Ein späterer rückwirkender Widerruf des Bewilligungsbescheids ändert daran bei einer Einnahme-Überschuss-Rechnung nichts.
Der Kläger war freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er beantragte 2020 die Niedersachsen-Soforthilfe Corona. Grundlage war seine Prognose, dass seine laufenden betrieblichen Kosten die erwarteten Einnahmen in den Monaten April bis Juni 2020 übersteigen. Er erhielt 10.527 Euro. Schon im Antrag nahm er zur Kenntnis, dass die Soforthilfe als Einnahme zu versteuern ist und bei einer Überkompensation zurückgezahlt werden muss.
In seiner Einkommensteuererklärung 2020 setzte der Kläger die 10.527 Euro zunächst als Betriebseinnahme an. Später legte er Einspruch ein. Er rechnete mit einer Rückforderung von 9.750 Euro und meinte, dieser Teil war wirtschaftlich nur darlehensähnlich überlassen. Während des Klageverfahrens erging 2023 tatsächlich ein Widerrufs- und Rückforderungsbescheid über 9.242,35 Euro. Der Bewilligungsbescheid wurde insoweit mit Wirkung zum Gewährungstag widerrufen. Das Finanzamt blieb trotzdem dabei, dass die Soforthilfe 2020 als Betriebseinnahme zu erfassen ist. Das Niedersächsische Finanzgericht wies die Klage mit Urteil vom 13.2.2024 unter dem Aktenzeichen 12 K 20/24 ab.
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Sicht. Betriebseinnahmen sind alle Geldzuflüsse, die durch den Betrieb veranlasst sind. Es kommt nicht darauf an, ob der Unternehmer einen endgültigen Rechtsanspruch hat oder ob später eine Rückzahlung droht. Entscheidend ist der wirtschaftliche Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit. Dieser lag hier vor, weil die Förderung an die freiberufliche Tätigkeit, die Betriebsausgaben und die Betriebseinnahmen anknüpfte.
Auch der Zufluss war gegeben. Der Kläger hatte die Zahlung auf seinem Konto erhalten und konnte wirtschaftlich darüber verfügen. Das spätere »Behalten dürfen« ist keine Voraussetzung für den Zufluss. Deshalb lag auch kein Darlehen vor. Die Hilfe war ein Liquiditäts- beziehungsweise Aufwandszuschuss aus öffentlichen Mitteln. Eine Rückzahlung kam nur in Betracht, soweit sich später zeigte, dass die prognostizierte Hilfe den tatsächlichen Bedarf überstieg.
Eine Steuerfreiheit lehnte das oberste Finanzgericht ebenfalls ab. § 3 Nummer 2 Buchstabe d EStG passte schon nach seinem Wortlaut nicht. Auch eine Steuerfreiheit wegen wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit nach § 3 Nummer 11 EStG griff nicht. Die Corona-Soforthilfe setzte keine typisierte existenzielle Notlage voraus, sondern nur eine ungünstige wirtschaftliche Lage aufgrund eines Überhangs betrieblicher Kosten.
Auch die Abgabenordnung (AO) wurde im Verfahren bemüht. Nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO kann ein Steuerbescheid geändert werden, wenn ein Ereignis steuerlich in die Vergangenheit zurückwirkt. Genau das verneinte der Bundesfinanzhof allerdings vorliegend. Zwar wirkte der Widerruf verwaltungsrechtlich auf den Gewährungstag zurück. Steuerlich blieb aber entscheidend, dass die Zahlung 2020 tatsächlich betrieblich veranlasst zugeflossen war. Bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung zählt grundsätzlich der tatsächliche Zufluss und Abfluss. Die spätere Rückzahlung wirkt deshalb erst im Jahr der Zahlung steuermindernd als negative Einnahme oder Betriebsausgabe.
Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden.
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