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Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen von Heilpraktikern und Gesundheitsfachberufen

Mit Schreiben vom 19.06.2012 (IV D 3 - S 7170/10/10012) hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) mit der Frage beschäftigt, wie die Leistungen von Heilpraktikern und Gesundheitsfachleuten umsatzsteuerlich zu behandeln sind.

Hiernach ergibt sich, dass heilberufliche Leistungen nur dann steuerfrei sind, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel (Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen) im Vordergrund steht. Eine bloße Maßnahme zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens bzw. ein Wellnessprogramm ist nach dem BMF-Schreiben keine Heilbehandlung im Sinne der Norm über die Umsatzsteuerbefreiung (§ 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz - UStG), und zwar selbst dann nicht, wenn sie von Angehörigen eines Heilberufs erbracht wird. Im Grenzbereich zwischen möglicher Heilbehandlung und Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens greife § 4 Nr. 14 UStG bei Maßnahmen ein, die aufgrund ärztlicher Indikation nach ärztlicher Verordnung oder einer Verordnung eines Heilpraktikers oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden.

Das BMF-Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

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