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Negative verbindliche Auskunft des Finanzamtes

Eine negative verbindliche Auskunft des Finanzamtes unterliegt der vollen Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Finanzgericht (FG Köln, Urteil vom 06.03.2012 - 13 K 3006/11).

Klägerin war eine inländische GmbH, an der eine französische und eine britische Kapitalgesellschaft beteiligt waren. Die französische Muttergesellschaft hatte gegenüber der Klägerin eine offene Forderung in Höhe von ca. 19 Millionen EUR, für die zur Vermeidung einer Insolvenz der Klägerin ein Rangrücktritt vereinbart worden war. Die Gesellschafter beschlossen 2009 die Auflösung der Klägerin. Zu diesem Zeitpunkt betrug deren steuerlicher Verlustvortrag ca. 21 Millionen EUR. Die Klägerin wollte vom Finanzamt eine verbindliche Auskunft des Inhalts, dass kein steuerpflichtiger Gewinn entstehe, wenn sie im Rahmen der Liquidation das Darlehen ihrer französischen Muttergesellschaft nicht zurückzahlt, diese auf ihre Forderung aber auch nicht (förmlich) verzichtet. Das Finanzamt teilte diese Auffassung nicht und gab eine anderweitige (negative) verbindliche Auskunft.

Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Klägerin das Finanzamt zu der gewünschten Auskunft verpflichten wollte, war nur teilweise erfolgreich.

Das Finanzgericht (FG) schloss sich zwar inhaltlich der Rechtsauffassung der Klägerin an. Es ging ebenfalls davon aus, dass eine Kapitalgesellschaft und mit ihr die gegen sie gerichteten Forderungen erlöschen würden, wenn kein Vermögen mehr vorhanden ist, kein weiterer Abwicklungsbedarf mehr besteht und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht wird. Der dabei durch den Wegfall der Verbindlichkeiten entstehende Gewinn sei allerdings mangels Steuersubjekt nicht (mehr) steuerpflichtig. Die Richter hoben deshalb die negative Auskunft des Finanzamtes auf und verpflichteten das Finanzamt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über den Antrag der Klägerin auf verbindliche Auskunft zu entscheiden . Das FG machte dabei allerdings deutlich, dass die Finanzbehörde im Rahmen des ihr verbleibenden Entschließungsermessens vor dem Hintergrund der Gerichtsentscheidung sehr wohl auch eine inhaltliche Auskunft ablehnen könne.

Zusammengefasst ergibt sich danach Folgendes: Das Finanzamt kann im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens frei entscheiden, ob es einem Steuerpflichtigen überhaupt eine verbindliche Auskunft zu einer bestimmten Rechtsfrage erteilt. Entscheidet es sich allerdings für eine inhaltliche Antwort, so kann diese vom Finanzgericht in vollem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Der Finanzbehörde verbleibt dann kein Ermessensspielraum, wonach sie ihrer Auskunft eine von mehreren vertretbaren Rechtsauffassungen zugrunde legen könnte.

Gegen die Entscheidung des FG wurde mittlerweile Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen I R 34/12 anhängig ist.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Köln vom 15.05.2012

(FG Köln, 06.03.2012 - 13 K 3006/11)

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