Es bestehen ernstliche Zweifel an der durch das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend angeordneten Besteuerung von Zinsen, die der Fiskus auf Steuererstattungen zahlt (sog. Erstattungszinsen); FG Münster, Beschluss vom 27.10.2011 - 2 V 913/11 E.
Die Antragstellerin hatte im Jahr 2008 Zinsen auf Steuererstattungen (§ 233a Abgabenordnung - AO) für die Jahre 2001 bis 2003 erhalten. Das Finanzamt besteuerte die Zinsen nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die durch das Jahressteuergesetz geänderte Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sei wegen des § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG auf alle Fälle anwendbar, in denen die Steuer - wie im Streitfall - noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist.
Die Antragstellerin sah dies anders und beantragte beim Finanzgericht, die Vollziehung der streitigen Steuer für die Erstattungszinsen auszusetzen, da die durch das Jahressteuergesetz angeordnete Rückwirkung der Neuregelung nicht im Einklang mit dem Grundgesetz stehe.
Das Finanzgericht (FG) Münster gab der Antragstellerin Recht.
Das Gericht stellte im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht nur in Frage, ob die Regelung des § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG) folgende Rückwirkungsverbot verstoße. Es monierte zudem, dass der Gesetzgeber auf eine umfassende gesetzgeberische Neuregelung zur steuerlichen Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen verzichtet habe. Zwar sei der Gesetzgeber befugt, grundlegende Systemwechsel herbeizuführen. Allerdings bedürfe es hierfür eines "wirklich neuen Regelwerkes" mit einem Mindestmaß von Ansätzen neuer Prinzipien- oder Systemorientierung. Durch das Jahressteuergesetz sei die - nach der bis dahin geltenden gesetzgeberischen Grundentscheidung möglicherweise gebotene - Gleichbehandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen aufgehoben worden, indem isoliert eine Steuerpflicht für Erstattungszinsen begründet wurde. Nicht eingeführt worden sei auf der anderen Seite eine Abzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen an das Finanzamt. Für dieses gesetzgeberische Handeln bedarf es nach Ansicht des Gerichts wohl einer systematischen Klarstellung, Ergänzung oder Änderung weiterer Vorschriften. Unklar sei insbesondere, welche Bedeutung der Regelung des § 12 Nr. 3 EStG, die (weiterhin) die Nichtabzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen festschreibt, im Hinblick auf das Leistungsfähigkeits-, das Netto- und das Veranlassungsprinzip zukommen soll.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Beschwerde gegen seine Entscheidung zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Münster vom 18.11.2011
(FG Münster, 27.10.2011 - 2 V 913/11 E)