Bei einer doppelten Haushaltsführung kann eine Wohnung "am Beschäftigungsort" auch dann gegeben sein, wenn sich die Zweitwohnung und die Arbeitsstätte in zwei verschiedenen politischen Gemeinden befinden und eine erhebliche Entfernung zwischen beiden Orten liegt (FG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2011 - 11 K 4448/10 E).
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und erzielen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie haben einen gemeinsamen Hausstand in S-Stadt. Die Klägerin ist zudem Eigentümerin einer 78,40 qm großen Wohnung in B-Stadt. Sie arbeitete zunächst in B-Stadt, bis ihr Arbeitgeber den Firmensitz nach A-Stadt verlegte. Von ihrer Wohnung in B-Stadt, die sie unter der Woche als Zweitwohnsitz benutzt, beträgt die Entfernung zu ihrer Arbeitsstätte in A-Stadt 141 km. Die Wochenenden verbringen die Kläger regelmäßig gemeinsam in ihrem Haus in S-Stadt.
In der Einkommensteuererklärung machte die Klägerin Kosten für doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung mit dem Argument ab, dass sich der Zweithausstand nicht am Beschäftigungsort befinde.
Das Finanzgericht (FG) gab den Klägern Recht.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG). Nach Ansicht der Richter sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben. Zunächst stellt das Gericht in seinem Urteil fest, dass der Lebensmittelpunkt der Kläger in ihrem Familienwohnsitz in S-Stadt liegt. Die weitere Voraussetzung, dass die Klägerin am Beschäftigungsort wohnt, sei ebenfalls gegeben. Denn das Tatbestandsmerkmal "Beschäftigungsort" müsse weit ausgelegt werden. Demnach werde als Beschäftigungsort nicht nur die politische Gemeinde der Arbeitsstätte angesehen, sondern auch deren Umgebung, d.h. das Einzugsgebiet der politischen Gemeinde. Einzugsgebiet wiederum sei der Bereich, von dem aus ein tägliches Aufsuchen der Arbeitsstätte möglich ist. Unter den Begriff des Einzugsgebiets können damit nach Ansicht der Richter nicht nur die Vororte einer Großstadt fallen, sondern auch im Umland liegende andere Großstädte. Da im vorliegenden Fall tägliche Fahrten zwischen der Zweitwohnung und der Arbeitsstätte machbar und zumutbar seien, müsse eine doppelte Haushaltsführung bejaht werden.
Im Streitfall komme noch hinzu, dass der Arbeitgeber der Klägerin seinen Firmensitz zunächst in B-Stadt hatte und erst später nach A-Stadt verlegte. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber seinen Firmensitz "wegverlegt", sich aber bei der Klägerin an der beruflichen Veranlassung der Nutzung ihrer Wohnung nichts geändert habe, könne der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen.
Das FG hat die Revision gegen sein Urteil vor dem Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Düsseldorf, 13.10.2011 - 11 K 4448/10 E)