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Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

Ein Versicherungsvertreter hat Rückstellungen für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen zu bilden (BFH, Urteile vom 19.07.2011 - X R 26/10, X R 8/10, X R 9/10 und X R 48/08).

In dem Streitfall X R 26/10 hatte der Versicherungsvertreter in seiner Gewinnermittlung für das Jahr 2004 erstmals eine Rückstellung für Bestandspflege angesetzt. Das Finanzamt lehnte den Ansatz einer Rückstellung ab, das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt. Die Rückstellung sei dem Grunde nach berechtigt; allerdings sei nur ein Aufwand von 0,5 Stunden pro Vertrag und Jahr anzusetzen, der in dem Fall zu einer Rückstellung von 40.911 EUR führe.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung die Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen grundsätzlich für geboten. Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Regelungen des Einkommensteuergesetzes lasse sich keine Beschränkung der Pflicht zur Bildung von Rückstellungen auf wesentliche Verpflichtungen entnehmen. Der BFH hob das angefochtene Urteil aber auf, da die rechtliche Pflicht zur Nachbetreuung in dem Fall nicht hinreichend geklärt sei. Zur Höhe der Rückstellung werden in der Entscheidung umfangreiche Hinweise gegeben. Der BFH verlangt, dass insoweit konkrete Aufzeichnungen geführt und vorgelegt werden, die eine angemessene Schätzung der Höhe der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen ermöglichen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 19.10.2011

(BFH, 19.07.2011 - X R 26/10, X R 8/10, X R 9/10 und X R 48/08)

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