Weist ein sog. "Hochpreiser" Umsatzsteuer in Rechnungen aus, so berechtigt dies nicht zum Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger (FG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2010 - 1 K 1156/07 U).
Der Kläger begehrte den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines sog. "Hochpreisers". Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen.
"Hochpreiser" werden zum Schein als vermeintliche Zwischenhändler in den Verkauf von gebrauchten Nutzfahrzeugen eingeschaltet, wenn der tatsächliche Veräußerer und der tatsächliche Erwerber übereingekommen sind, einen Teil des zwischen ihnen vereinbarten Kaufpreises "schwarz" zu zahlen. Ziel ist es, dem Veräußerer eine entsprechende Steuerverkürzung zu ermöglichen, da ihm bei diesem Vorgehen ein entsprechend niedrigerer Umsatz zugerechnet wird. So kann einerseits der Veräußerer eine Ausgangsrechnung mit dem um die Schwarzgeldzahlung geminderten Verkaufspreis stellen, andererseits erhält der tatsächliche Erwerber eine Eingangsrechnung mit dem tatsächlich erheblich höheren Einkaufspreis. Nach Ansicht der Richter ist in einem solchen Fall ein Vorsteuerabzug des tatsächlichen Erwerbers aus der Rechnung des vermeintlichen Zwischenhändlers nicht zu gewähren. Das Gericht führt hierzu aus, dass ein Unternehmer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die gesetzlich geschuldete und in einer Rechnung i. S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen kann. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei, dass über eine tatsächlich ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung des Rechnungsausstellers abgerechnet wird; deshalb müssten Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer grundsätzlich identisch sein.
Im vorliegenden Fall sei der Rechnungssteller als sog. "Hochpreiser" in ein bundesweit praktiziertes Steuerhinterziehungssystem im Handel mit gebrauchten Nutzfahrzeugen eingebunden gewesen. Bei einer derartigen Sachlage stehe dem Erwerber des Nutzfahrzeugs somit mangels Identität von Rechnungsaussteller und tatsächlich leistendem Unternehmer kein Vorsteuerabzug aus der ihm von dem "Hochpreiser" erteilten Rechnung zu.
(FG Düsseldorf, 21.05.2010 - 1 K 1156/07 U)