Aktuell
02.03.2026
Grunderwerbsteuerrechtliche Anzeigepflicht eines Notars: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis
Kommt ein Notar seiner Pflicht zur
Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG)
nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist nach, kann er
keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der
Abgabenordnung (AO) in die versäumte Anzeigepflicht stellen. Dies hat der
Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
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