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04.05.2026
Für die Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge ist die tatsächliche Fläche maßgeblich
Wird belegt, dass die tatsächliche Fläche nicht mit der vom Katasteramt mitgeteilten übereinstimmt, kommt es auf die tatsächliche Fläche an (gegen A 4 Abs. 3 Satz 5 AENGrStG). Liegen bei Verfahren über Grundsteueräquivalenzbeträge Anhaltspunkte für Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte vor, können diese (eingeschränkt) überprüft werden. mehr...