Aktuell
16.05.2025
Übermittlung behördlicher Akten: Ab 2028 gelten einheitliche technische Standards
Die Behördenaktenübermittlungsverordnung regelt künftig die Rahmenbedingungen für den elektronischen Austausch von Akten zwischen Behörden und Gerichten. Die Verordnung wurde Anfang Mai im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt ab dem 01.01.2028.
Für den Austausch elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten gelten künftig bundesweit einheitliche technische Rahmenbedingungen. Diese sind in der Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren (Behördenaktenübermittlungsverordnung – BehAktÜbV) geregelt, die am 05.05.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.
Die Verordnung gilt für zivil-, arbeits-, verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtliche Verfahren sowie für Verfahren in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit und zudem auch für Rechtsanwaltskammern in verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten.
Anders als in den ursprünglichen Entwürfen ist die Übermittlung von Akten in elektronischer Form als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Ab dem 01.01.2028 (statt wie zunächst vorgesehen zum 01.01.2026) besteht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung elektronischer Akten. Der Übermittlung soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden. Auch diese Vorschrift ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet.
BRAK, Mitteilung vom 16.05.2025